Insurance proceeds for exempt tools are not part of bankruptcy assets

100 06 124Übriges Gericht17.07.2007Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court of Basel-Landschaft acquitted B.T. of fraudulent bankruptcy. He had been accused of disposing of insurance proceeds received after his CD collection, used as a disc jockey, was stolen and had allegedly become part of the bankruptcy estate after the opening of bankruptcy. The court held that the CDs qualified as exempt professional tools under Art. 92 Ziff. 3 SchKG because he regularly worked as a DJ and needed them for that activity. It further held that the replacement insurance proceeds were likewise exempt under Art. 55 Abs. 2 VVG, so the money could not be used for creditor satisfaction. As a result, the objective elements of Art. 163 StGB were not met.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Art. 55 Abs. 2 VVG; fraudulent bankruptcy where exempt professional tools are replaced by insurance proceeds. The list of non-seizable assets in Art. 92 SchKG is exhaustive; as a rule, the competence character does not extend to money substitutes or other replacement objects. Exceptionally, however, insurance proceeds paid in replacement of exempt assets retain the exemption under Art. 55 Abs. 2 VVG, and this rule applies also in attachment proceedings (consid. 4). Fraudulent bankruptcy under Art. 163 StGB presupposes a depletion of assets available to creditors; disposal of exempt assets, including exempt insurance replacement, does not satisfy that requirement.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juli 2007 (100 06 124)

Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. Ein Ausnahme nennt jedoch Art. 55 Abs. 2 VVG, wo der für unpfändbare Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch als von der Konkursmasse ausgenommen bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Pfändung (Art. 92 SchKG, Art. 55 Abs. 2 VVG; E. 4).

Strafrecht

Betrügerischer Konkurs

Sachverhalt

Der Angeklagte war und ist regelmässig als Discjockey tätig, weshalb er über eine grosse CD-Sammlung verfügte. Diese CD-Sammlung ist dem Angeklagten gestohlen worden, wofür er von der Versicherung eine entsprechende Ersatzleistung erhalten hat. Danach wurde über den Angeklagten der Konkurs eröffnet. Über die Versicherungsleistung hat der Angeklagte nach der Konkurseröffnung verfügt und sie nicht zur Abwicklung des Konkurses zur Verfügung gehalten.

Erwägungen

1. -3. ( … )

4. Fall 1: Betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB)

4.1 Objektiver Tatbestand

Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 163 StGB).

Unbestritten ist vorliegend, dass das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung gegenüber dem Angeklagten erfüllt ist (Konkurseröffnung: 24. März 2004). Der Angeklagte bestreitet hingegen, dass er das Vermögen zum Schaden der Schuldner vermindert hat. So führt er aus, dass es sich beim Tatobjekt um die Versicherungsleistung für die gestohlene CD-Sammlung handle, welche zufolge ihres Kompetenzcharakters als Berufswerkzeug nicht zur Konkursmasse gehört habe und daher den Gläubigern gar nicht habe entzogen werden können.

Beim Angriffsobjekt handelt es sich beim betrügerischen Konkurs um das Vermögen der Gläubiger im Konkurs und in der Pfändung. Zudem muss die strafbare Handlung zum Schaden der Gläubiger führen. Ein Schaden entsteht den Gläubigern nur, wenn Vermögen vermindert wird, das zur Befriedigung der Gläubiger dienen kann. Das trifft grundsätzlich nicht zu bei Beseitigung oder Verheimlichung von Kompetenzstücken, weil diese weder bei der Pfändung erfasst noch im Konkursverfahren verwertet werden können (vgl. Lorenz Caspar, Betrügerischer Konkurs, Pfändungsbetrug, leichtsinniger Konkurs, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR), 87, 1971, S. 31).

4.2 Zunächst gilt es somit zu prüfen, ob es sich bei der gestohlenen CD-Sammlung um Kompetenzstücke des Angeklagten gehandelt hat.

Gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Der Beruf muss zur Zeit der Pfändung tatsächlich ausgeübt werden oder die Ausübung nur vorübergehend unterbrochen worden sein. Die Tatsache, dass der Konkursit nicht sofort nach dem Konkursausbruch seinen Beruf fortsetzen kann, genügt nicht, um ihn des Anspruchs auf die Kompetenzstücke verlustig zu erklären. Eine Grenze des Schutzes bildet auch die Rentabilität der Tätigkeit. Zu den notwendigen Werkzeugen gehören alle jene Geräte, die nach landesüblicher Auffassung zu einer rationellen, konkurrenzfähigen Ausübung des Berufes nötig sind. Ziel des Gesetzes ist es, die kleinbetriebliche Selbstversorgung des Schuldners zu schützen (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, 1997, Art. 92 SchKG N 33ff. mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob der Schuldner seine Tätigkeit als Hauptberuf oder als Nebenberuf ausübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die Unpfändbarkeit auch einem Nebenberuf oder einer Teilzeitbeschäftigung zu, sofern der Schuldner auf den damit erzielbaren Verdienst angewiesen ist (SchKG-Kommentar, Staehlin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Art. 92 SchKG, N 20 mit Verweis auf BGE 85 III 21).

Aus den vom Angeklagten eingereichten 34 Verträgen ergibt sich, dass der Angeklagte seiner Tätigkeit als Discjockey regelmässig nachgekommen ist und damit einen Verdienst von etwa CHF 1'000.-- monatlich erzielt hat. Aus den eingereichten Verträgen und Belegen lässt sich zudem entnehmen, dass der Angeklagte kurz nach dem Diebstahl seiner CD-Sammlung (20. März 2004) bereits wieder neue CDs gekauft hat (Einkäufe vom 22. März bis 23. April 2004) und ab April 2004 bereits wieder als Discjockey engagiert worden ist. Auch in der Einvernahme vom 17. Juni 2004 hat der Angeklagte erklärt, dass er zeitweise (Nebenerwerb) als DJ in einer Diskothek in Basel arbeite (act. 137) und anlässlich der Appellationsverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er ausgesagt, neben der Vermittlung von DJs, der Vermietung der Elektronik und der Einrichtung von Restaurants und Discos auch weiterhin selber als DJ tätig zu sein (Prot. KG S. 2). Somit sind die Voraussetzungen einer regelmässigen, zumindest nebenberuflichen, rentablen Tätigkeit gegeben, die der Angeklagte weiterhin ausübt. Das Kantonsgericht stellt zudem fest, dass der Angeklagte zur Ausübung dieser Tätigkeit sowohl die CDs als auch entsprechende technische Geräte benötigt, weshalb diese als Berufswerkzeuge im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren sind und ihnen somit Kompetenzcharakter zukommt.

4.3 Da die CD-Sammlung jedoch vor dem Konkurs des Angeklagten gestohlen worden war, wofür der Angeklagte eine entsprechende Versicherungsleistung erhalten hat, ist im Weiteren zu prüfen, ob auch die ausbezahlte Versicherungsleistung Kompetenzcharakter aufweist. Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. Ein Ausnahme nennt jedoch Art. 55 Abs. 2 VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, SR 221.229.1), wo der für unpfändbare Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch als von der Konkursmasse ausgenommen bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Pfändung. Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der Schuldner zum Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke nötig hat, und zwar auch dann, wenn er aus einem Teil des Versicherungsgeldes bereits schon pfändbare Gegenstände angeschafft hatte (SchKG-Kommentar, Staehlin/ Bauer/ Staehelin, SchKG II, Art. 92 SchKG, N 59).

Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Regelung kommt auch der für die gestohlene CD-Sammlung ausbezahlten Versicherungsleistung Kompetenzcharakter zu. Diese Versicherungsleistung konnte somit nicht zur Befriedigung der Gläubiger dienen, weshalb der objektive Tatbestand des betrügerischen Konkurses im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

Der Angeklagte wird somit vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses freigesprochen.

KGE ZS vom 17. Juli 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen B.T. (100 06 1249/AFS)

Schlagwörter

fraudulent bankruptcyexempt assetsprofessional toolsinsurance proceedsbankruptcy estatecreditor damagedisc jockey

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the stolen CD collection was exempt professional equipment under Art. 92 Ziff. 3 SchKG

Extrahierter Entscheid

Yes. The accused regularly worked as a disc jockey, derived income from it, and needed the CDs and technical equipment for that activity.

Extrahierte Begründung

The court held that necessary professional tools include items required for a rational and competitive exercise of the profession; even a secondary occupation may qualify if it is regularly exercised and income is needed.

Kernrechtsfrage

Whether the insurance payment for the stolen exempt CDs also had exemption character and could be excluded from the bankruptcy estate

Extrahierter Entscheid

Yes. Under Art. 55 Abs. 2 VVG, insurance proceeds replacing exempt assets are also exempt and cannot serve to satisfy creditors.

Extrahierte Begründung

Although Art. 92 SchKG is exhaustive and competence rights generally do not extend to cash substitutes, Art. 55 Abs. 2 VVG creates an exception for insured replacement of exempt assets, and this rule applies also in attachment proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the objective elements of fraudulent bankruptcy under Art. 163 StGB were fulfilled

Extrahierter Entscheid

No. Because the insurance proceeds were exempt and unavailable to creditors, no damage to the creditors and no relevant depletion of attachable assets occurred.

Extrahierte Begründung

Fraudulent bankruptcy requires a reduction of assets that can satisfy creditors. Exempt assets, and by exception their insurance replacement, do not count as such property.

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