Reduction of official defense fees for excessive time spent

100 05 441Übriges Gericht20.12.2005Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the criminal court’s reduction of her official-defense compensation, arguing denial of the right to be heard, excessive cuts to billed time, and an unduly low rate for substitute work. The Kantonsgericht held that no prior hearing was constitutionally required, that official defense must be conducted economically and only necessary work is compensable, and that lump-sum reductions are permissible if justified. It found the billed file-study time, client correspondence, and internal delegation excessive for a simple criminal case. It also upheld the substitute rate of CHF 60 as within the tariff range. The appeal was dismissed and the fee reduction confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV, § 21 Abs. 1 StPO, § 18 Abs. 2 TO, § 3 Abs. 3 TO; Kürzung des Honorars der Offizialverteidigung wegen übermässigen Zeitaufwandes. Ein vorgängiges rechtliches Gehör zur beabsichtigten Honorarkürzung besteht weder verfassungs- noch kantonalrechtlich. Die Offizialverteidigung hat sich auf den notwendigen, wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu beschränken; nicht entschädigt werden namentlich übermässige interne Organisationskosten sowie nicht erforderliche Klientenbetreuung. Erscheint der Aufwand insgesamt als übersetzt und lassen sich einzelne Positionen nicht verlässlich abgrenzen, sind pauschale Kürzungen zulässig, müssen aber begründet werden. Für Substituten ist der Stundenansatz nach dem Tarifrahmen zu bemessen; dessen Ausschöpfung beruht auf Ermessen, das nur bei Überschreitung des Rahmens oder bei Ermessensmissbrauch verletzt ist.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2005 (100 05 441)

Entschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes

Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 2).

Die Offizialverteidigung hat sich bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt (E. 3).

Die Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht (§ 21 Abs. 1 StPO). In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (§ 21 Abs. 1 StPO; E. 3).

Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes ergibt (§ 18 Abs. 2 TO; E. 3).

Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Ob die eingesetzte Substitutin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt hat, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, ist nicht dargetan (§ 3 Abs. 3 TO; E. 3).

12 Strafprozessrecht

Erwägungen

1. (…)

2. Die Appellantin beanstandet eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem sie vom Strafgericht vor der Kürzung der von ihr am 04.03.2005 eingereichten Detaillierung des Bemühungsaufwandes nicht angehört worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (BGE 1P.564/2000 Erw. 3.b). Auch aus dem kantonalen Prozessrecht lässt sich kein entsprechender Anspruch herleiten. Nachdem das Strafgericht der Appellantin Gelegenheit eingeräumt hatte, ihre Bemühungen im Detail darzutun, durfte es ohne Verletzung des Gehörsanspruchs direkt zur Überprüfung der Honorarnote vom 22.02.2005 schreiten. Die diesbezügliche Rüge der Appellantin erweist sich als unbegründet, was zur Abweisung ihres Hauptantrages führt.

3. Weiter beanstandet die Appellantin die vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigerhonorars. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, hat sich die Offizialverteidigung bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da wie für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess (vgl. dazu AB [= Amtsbericht des Obergerichts Basel-Landschaft] 1980 S. 52) das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt. Es ist also nur der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand angemessen zu vergüten, jedoch nicht z.B. der Aufwand für soziale Betreuung, auch nicht in Haftfällen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 § 40 N 14; AB 2000 S. 90), und nicht der durch die interne Organisation der Verteidigung bedingte Mehraufwand. Die Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht. In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (AB 2001 S. 83). Zu prüfen ist somit, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein übermässiger, namentlich für eine ordentliche Verteidigung im Strafverfahren nicht notwendiger Aufwand ausgewiesen wurde.

Mit der Vorinstanz ist von einem nicht besonders komplexen Strafrechtsfall auszugehen. Der Gesamtaufwand des angegebenen Aktenstudiums von 21,5 Stunden liegt daher deutlich über der Grenze des angebrachten Zeitaufwandes. Die vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium um rund 50 % ist nicht zu beanstanden.

Es ist offensichtlich, dass die bürointerne Weitergabe des Mandats unter insgesamt 4 Personen zu einem Mehraufwand geführt hat, welcher nicht entschädigungsberechtigt ist. Daran ändern auch die Beteuerungen der Appellantin nichts, die jeweilige Instruktion sei nicht verrechnet worden. Hinzu kommt, dass mit sechzehn Briefen an den Mandanten und zahlreichen Telefonen mit dem Mandanten das für die Verteidigung Notwendige klar überschritten worden ist. Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes (vgl. § 18 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte) ergibt. Auch die Position "Akten retour" kann nicht jedes Mal mit 10 oder 15 Minuten verrechnet werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Angeklagten hätte die Appellantin auch gegenüber den Untersuchungsbehörden darauf hinweisen müssen, dass ihr Mandat auf die Strafverteidigung beschränkt ist. Der zuviel erbrachte Zeitaufwand ist in den vorgenannten Bereichen kaum in genauen Stundenzahlen anzugeben, weshalb eine pauschale Kürzung angezeigt ist. Die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung des vom Anwalt betriebenen Zeitaufwands um 10 % erachtet das Kantonsgericht für massvoll.

(…)

Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Ob die eingesetzte Substitutin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt hat, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Reputation und die Spezialisierung der Kanzlei auf Strafverfahren vermag daran nichts zu ändern. Für den tieferen Ansatz spricht auch, dass bei der Teilnahme an Einvernahmen gar keine nicht verrechenbare Zeit anfällt, sondern sämtliche Stunden als Aufwand abgerechnet werden können, was eine höhere Auslastung der Volontärin zur Folge hat.

Da sich die durch das Strafgericht vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigungshonorars weder als unangemessen noch als willkürlich erweist, ist auch das Eventualbegehren der Appellantin abzuweisen.

4. (…)

KGE ZS vom 20.12.2005 (100 05 441/ZWH)

Gegen diesen Entscheid hat die Appellantin am 17. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben.

Schlagwörter

official defensefee reductionright to be heardexcessive time spentlump-sum reductionsubstitute counselhourly ratelegal professional secrecyeconomic handling

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had to be heard before the court reduced the claimed official-defense fee.

Extrahierter Entscheid

No constitutional or cantonal right to a prior hearing before the intended fee reduction.

Extrahierte Begründung

The court had already allowed the appellant to detail her work; it could then review the fee note directly without violating the right to be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal court could reduce the billed time as excessive and by a flat-rate cut.

Extrahierter Entscheid

Yes. Courts may reduce excessive official-defense claims and may do so by a lump-sum reduction when individual unjustified items are hard to isolate.

Extrahierte Begründung

Official defense must be limited to what is necessary and economical; the case was not complex, the billed file study and client contacts exceeded what was needed, and the reduction was adequately justified.

Kernrechtsfrage

Whether the use of substitute counsel had to be compensated at a higher hourly rate.

Extrahierter Entscheid

No. Fixing the substitute’s rate at CHF 60 was within the lawful margin of discretion.

Extrahierte Begründung

Under the tariff ordinance, substitute work is to be paid at one third to two thirds of the applicable lawyer’s rate; the appellant did not show that the substitute’s experience justified a higher rate.

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