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100 04 209 ΓÇó Prosecution lacks standing for cross-appeal without burden from appeal
100 04 209Übriges Gericht21.12.2004Dismissed
The Basel-Landschaft Cantonal Court held that the prosecution was not entitled to file a cross-appeal against the victim's appeal. Under § 183(1) StPO, only a party burdened by the appeal itself may file a cross-appeal. The prosecution had not shown any burden caused by the appeal and merely sought the same conviction sought by the victim. Since it was only potentially burdened by the judgment, not by the appeal, the court did not enter into the cross-appeal.
§ 183 Abs. 1 StPO; Zulässigkeit der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft; Voraussetzung ist, dass die Partei durch die Appellation selbst beschwert ist. Wer nur durch das angefochtene Urteil als solches betroffen ist, aber durch die fremde Appellation nicht beschwert wird, ist zur Anschlussappellation nicht legitimiert. Die Anschlussappellation dient nicht der Verstärkung einer bereits erhobenen Appellation, sondern der Erlangung einer eigenen Parteistellung im Berufungsverfahren (E. 1).
Ist die Staatsanwaltschaft nur durch das strafgerichtliche Urteil als solches, nicht aber durch die vom Opfer ergriffene Appellation belastet, kann sie wohl gegen das Urteil selbst die Appellation erklären, ist aber nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert (§ 183 Abs. 1 StPO; E. 1).
Erwägung
1. (…)
Gemäss § 183 Abs. 1 StPO kann die durch die Appellation belastete Partei innert 5 Tagen seit der Mitteilung des Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die Anschlussappellation erklären. Am 19. Dezember 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussappellation bezüglich D. M. Allerdings macht die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt geltend, inwieweit sie durch die Appellation - und nicht etwa durch das strafgerichtliche Urteil als solches - belastet ist. Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft dasselbe wie das Opfer in seiner Appellation, nämlich einen Schuldspruch des Appellaten 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Wesenselement der Anschlussappellation ist jedoch, dass die anschlussappellierende Partei durch dieAppellationbelastet sein muss, nicht durch das appellierte Urteil als solches (vgl. dazu bereits die unterschiedliche Terminologie von § 177 und § 183 Abs. 1 StPO). Der Sinn der Anschlussappellation liegt nicht darin, eine bestehende Appellation zu "verstärken", sondern ebenfalls Parteistellung in einem Appellationsverfahren zu erlangen, dessen Hauptappellation die eigenen Interessen nachteilig beeinträchtigen könnte. Die Staatsanwaltschaft könnte wohl Appellation gegen das strafgerichtliche Urteil als solches erheben, ist aber durch die Appellation des Opfers nicht belastet und deshalb nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert. Auf diese ist deshalb nicht einzutreten.
KGE ZS vom 21.12.2004 i.S. H.F./M.D. (100 04 209/HAD)