Tax evasion did not justify disciplinary proceedings against lawyer

080 14 624Anwaltsaufsichtsbehörde / Anwaltskammer26.01.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Lawyers' Supervisory Commission dealt with a complaint against a lawyer accused of completed tax evasion. It held that Art. 12 lit. a BGFA concerns professional conduct and, as a rule, not private conduct unless there is criminal-law relevance of a kind incompatible with the profession. Because the conduct alleged here amounted only to tax-law administrative offending and not to a criminal conviction for conduct incompatible with the legal profession, the commission saw no disciplinarily relevant breach and refused to open disciplinary proceedings. It also declined to refer the matter for review of the admission requirements under Art. 8 BGFA.

Omnilex-Regeste

Art. 12 lit. a BGFA; disciplinary relevance of private conduct and tax offences; Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA; a lawyer’s conduct outside the professional sphere is not subject to disciplinary review unless it constitutes criminally relevant behaviour capable of undermining the conditions of professional trust and admission. Mere tax evasion under fiscal provisions, absent a criminal conviction for tax fraud or another incompatible offence, does not in principle justify disciplinary proceedings; the assessment is governed by proportionality and requires an objective incompatibility with the legal profession (consid. 3.1–3.2). Without such criminal-law relevance, a referral for examination of the personal admission requirements is likewise unwarranted.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 26. Januar 2015 (080 14 624)

Anwaltsrecht

Disziplinarverfahren

Besetzung Vizepräsident Christian Erbacher, Mitglieder Elisabeth Berger Götz (Referentin), Roland Gass, Aktuar Pascal Neumann

Parteien Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal,

Anzeigestellerin

gegen

A. ,

Anzeigegegner

Gegenstand Anwaltsrecht Disziplinarverfahren

A. (…)

B. (...)

Erwägungen

1. (…)

2. (…)

3.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Art. 12 lit. a BGFA will im Ergebnis nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen. Nach der Auffassung des Bundesrates soll es sich bei Art. 12 lit. a BGFA um eine Generalklausel handeln, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten verlange. Das Bundesgericht hat diese Aussage bereits insofern präzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276 E. 3.2). Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (WalterFellmann, in: Fellmann/Zindel [Herausgeber], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 12 zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen).

Schon nach bisherigem Recht war weitgehend anerkannt, dass sich die Berufspflichten des Anwalts nicht auf sein Privatleben beziehen. Man war sich einig, dass ausserberufliches Verhalten nur in Extremfällen für die staatliche Aufsichtsbehörde relevant werden könne, nämlich nur bei Vorkommnissen, die den guten Leumund und damit eine Voraussetzung des Patentbesitzes zerstören. Diesen Ansatz hat das BGFA nochmals verdeutlicht, indem es die Berufsregeln des Art. 12 BGFA, insbesondere die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, ausdrücklich auf die Ausübung des Berufs beschränkt. Die Relevanz des Privatlebens wird in Art. 8 BGFA, der sich mit den persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag befasst, abschliessend geregelt. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwalts schliessen den Eintrag in das kantonale Anwalts-register nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Registereintrags, wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist (Fellmann, a.a.O., N 52 f. zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist, müssen die konkreten Tatumstände berücksichtigt werden. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich begangen wurden, und es muss stets eine gewisse Tatschwere vorliegen. Ausserdem muss ein objektiver Massstab angelegt werden, womit Seriosität und Ehrenhaftigkeit des Anwaltsstandes sichergestellt werden sollen. Es ist zu prüfen, ob die Lebensführung des betreffenden Anwalts mit einem solchen Makel behaftet ist, der die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, fallen vor allem folgende Delikte in Betracht: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie z.B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie z.B. Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Steuerdeliktesowie Konkurs- und Betreibungsdelikte), Urkundenfälschungen und Geldwäscherei (vgl. ErnstStaehelin/ ChristianOetiker, in: Fellmann/Zindel [Herausgeber], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 17 ff. zu Art. 8 BGFA, mit Hinweisen).

3.2 (…)

Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die AAK – wie bereits dargelegt (oben E. 3.1) –unter dem Gesichtspunkt der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA grundsätzlich nicht mit den ausserberuflichen Aktivitäten eines Anwalts zu befassen hat, solange diese nicht gegen strafrechtliche Normen verstossen und damit hinsichtlich Art. 8 BGFA relevant werden (vgl. Fellmann, a.a.O., N 53c zu Art. 12 BGFA). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu konstatieren, dass es sich bei der dem Anzeigegegner zur Last gelegten vollendeten Steuerhinterziehung gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 175 DBG) und diejenigen des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (§ 151 StG) "lediglich" um einen Verstoss gegen Normen des Verwaltungsstrafrechts und nicht um einen solchen gegen Normen des Strafgesetzbuchs handelt. Die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch die kantonale Steuerbehörde findet somit keine Grundlage in einer strafrechtlichen Bestimmung. Insofern vermag das Vorliegen einer Steuerhinterziehung bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit kein Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn der Anzeigegegner nicht nur wegen Steuerhinterziehung, sondern wegen Steuerbetrugs von der Strafjustiz rechtskräftig verurteilt worden wäre.

Gemäss diesen Erwägungen vermag die AAK kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Anzeigegegners im Sinne eines Verstosses gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA festzustellen, weshalb auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten ist. Zufolge des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung ist des Weiteren kein objektiver Grund ersichtlich, die vorliegende Angelegenheit an die Kammer der AAK zwecks Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zu überweisen.

4. (...)

Demnach wird erkannt:

I.(…)

II.(…)

III.(…)

Vizepräsident

Christian Erbacher

Aktuar

Pascal Neumann

Schlagwörter

disciplinary lawlawyertax evasionprofessional conductadmission requirementsproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether alleged tax evasion by a lawyer justified opening disciplinary proceedings under Art. 12 lit. a BGFA.

Extrahierter Entscheid

No. The authority found no disciplinarily relevant conduct within the meaning of the professional rules and therefore declined to open disciplinary proceedings.

Extrahierte Begründung

Art. 12 lit. a BGFA governs professional conduct and generally does not extend to private life unless criminal-law relevance exists. The alleged tax evasion was only an administrative-offence-type violation under tax law, not a criminal conviction for conduct incompatible with the legal profession; proportionality therefore did not support disciplinary action.

Kernrechtsfrage

Whether the matter should be referred to the chamber for review of personal admission requirements under Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA.

Extrahierter Entscheid

No referral was ordered because there was no criminal conviction and no objective basis to reassess the lawyer's personal admission requirements.

Extrahierte Begründung

Without a criminal conviction, there was no sufficient reason to question the conditions for entry in the cantonal register under Art. 8 BGFA.

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