Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen.
Eine reformatio in peius darf nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde.
07-048 Steuermindernde Tatsachen; reformatio in peius
Sachverhalt:
1. Gemäss Selbstdeklaration machte die Pflichtige für die Liegenschaft in der A. Strasse in X., welche im Eigentum der Tochter der Pflichtigen steht, an welcher die Pflichtige jedoch ein Nutzniessungsrecht hat, einen Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 9'917.-- geltend. In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2004 vom 25. Januar 2006 wurde der von der Pflichtigen geltend gemachte Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 9'917.-- auf Fr. 5'052.-- gekürzt mit der Begründung, der Differenzbetrag sei von einem Erneuerungsfonds gedeckt worden.
2. Mit Einsprache vom 18. Februar 2006 machte die Pflichtige geltend, bei diesem Erneuerungsfonds handle es sich um Rücklagen, welche sie in den vorangehenden Jahren nie abgezogen habe, da sie jeweils nur einen Pauschalabzug geltend gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Einlagen in den Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden könnten, da hiermit noch keine Auslagen verbunden seien. Dadurch würden regelmässige Fondseinzahler benachteiligt, da bei fehlendem Erneuerungsfonds die vollen Unterhaltskosten abgezogen werden könnten.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 13. September 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass weder die im Jahr 2004 effektiv bezahlten Baukosten, noch die Einlage in den Erneuerungsfonds klar nachgewiesen und dass die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht bis zum 10. August 2006 eingereicht worden seien.
4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die in der Steuererklärung 2004 geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten seien in voller Höhe zuzulassen. In seiner Begründung führte er aus, dass die Pflichtige schon mit der Steuererklärung eine Baukostenabrechnung für das Jahr 2004 eingereicht habe, aus der sowohl der Kostenanteil, den die Pflichtige selbst habe bezahlen müssen, als auch der Anteil, der aus dem Erneuerungsfonds bezahlt wurde, ersichtlich seien.
5. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 die Abweisung des Rekurses sowie eine reformatio in peius.
6. An der Sitzung vom 16. März 2007 wurde das Verfahren ausgestellt und der Pflichtigen mit Verfügung vom 16. März 2007 angedroht, die angefochtene Veranlagung im Sinne einer reformatio in peius zu ihren Ungunsten abzuändern und nur noch einen Pauschalabzug in Höhe von Fr. 5'052.-- zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Rekurrentin mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit eine Frist zur Stellungnahme bis 15. April 2007 gewährt. Seitens der Rekurrentin ist weder eine Stellungnahme noch ein Rückzug des Rekurses erfolgt.
Aus den Erwägungen:
1. (…)
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die von der Rekurrentin geltend gemachten Abzüge nach § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG für Renovationsarbeiten an der im Eigentum ihrer Tochter stehenden Liegenschaft, an welcher sie ein Nutzniessungsrecht hat, vollumfänglich zum Abzug zuzulassen sind.
3. a) Gemäss § 125 Abs. 2 StG stehen dem Steuergericht die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden. Nach § 126 Abs. 2 StG kann das Steuergericht seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offensichtliche Fehler zu berichtigen. Aufgrund von § 130 StG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] darf eine Änderung der Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person bzw. eine Höherschätzung jedoch nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist und der Rekurrentin androhungsgemäss im Sinne einer reformatio in peius, nur ein Abzug in Höhe des Pauschalabzuges von 30 % des Eigenmietwertes, welcher mit Fr. 4'527.-- zu beziffern ist, gewährt werden kann.
4. (…)
Entscheid Nr. 048/2007 vom 29.06.2007