No accident-like bodily injury for shoulder dislocation while standing up

U 90/03Bundesgericht31.10.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helsana, as the health insurer of the injured person, appealed against the refusal of accident benefits by SUVA for a left-shoulder dislocation that occurred while the insured was standing up from a table and leaning on it. The Federal Insurance Court held that this was not an accident-like bodily injury because the required external event with increased hazard was lacking; it was an ordinary, controlled movement. The appeal was dismissed, the cantonal judgment and SUVA's denial of benefits were upheld, and Helsana was ordered to pay the court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2 UVV; accident-like bodily injury requires, save for unusualness, the remaining accident elements, in particular an external event with objectively ascertainable, increased hazard; a merely ordinary, physiologically normal movement of the body does not suffice. Where the insured person suffers a dislocation or comparable injury while performing an everyday movement such as standing up and supporting weight on a table, the requirement of an external damaging factor is absent and coverage is excluded (consid. 2.1, 3.2). In disputes between insurers over benefits for a common insured, proceedings are generally subject to costs; no party compensation is awarded to prevailing public-law organizations acting in the exercise of public tasks (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 90/03

Urteil vom 31. Oktober 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

betreffend D.________, 1972

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 5. März 2003)

Sachverhalt:
A.
D.________ (geboren 1972) ist seit 6. März 2000 Mitarbeiter der N.________ AG und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit 1994 erlitt er mehrere Schulterluxationen sowohl der rechten wie auch der linken Schulter. Bei einem Sturz auf der Skipiste am 11. Februar 2001 zog er sich eine weitere Luxation der rechten Schulter zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 22. Juli 2001 verrenkte er seine linke Schulter, als er sich beim Aufstehen vom Tisch mit dem linken Arm abstützte. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 lehnte die SUVA jegliche Leistungen in Zusammenhang mit den Beschwerden der linken Schulter ab. Nach Eingang der Einsprache des Krankenversicherers von D.________, der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. April 2002 an ihrer Haltung fest.
B.
Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. März 2003 ab.
C.
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) beantragt in seiner Stellungnahme eine Änderung der Rechtsprechung. D.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsrecht geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichten Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist.
2.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang der Geschehnisse ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Grundsatz, gemäss welchem im Zweifelsfall zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden wäre ("in dubio pro assicurato"; Erw. 4.2.1 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, mit Hinweisen).
3.
Streitig ist einzig, ob der Vorfall vom 22. Juli 2001 ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt.
3.1 Was die vom BSV beantragte Änderung der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen betrifft, wird auf die in Erw. 2.1 aufgeführten Urteile verwiesen, in welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit den vom BSV vorgetragenen Argumenten auseinandersetzte und diese verwarf.
3.2 Der Versicherte erlitt eine Luxation der linken Schulter, als er von einem Tisch aufstand und sich dabei auf dem Tisch mit dem linken Arm abstützte. Bei diesem Geschehensablauf fehlt es für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung an der gesteigerten Gefahrenlage. Vielmehr zog er sich die Schulterluxation bei einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des fraglichen Körperteils, also im Rahmen eines gewöhnlichen Lebensvorganges, zu (vgl. Erw. 4.2.2 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils H. vom 20. August 2003, U 17/03). SUVA und Vorinstanz haben demnach zu Recht Leistungen verneint.
4.
4.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Helsana hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und D.________ zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

accident-like bodily injurysocial insuranceunusualnessexternal eventshoulder dislocationbenefits denialcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the event of 22 July 2001 qualified as an accident-like bodily injury under Art. 9(2) UVV.

Extrahierter Entscheid

No. Standing up and supporting oneself on a table during an ordinary life movement lacked the required external, increased hazard element.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed that, for accident-like bodily injuries, all accident features except unusualness must be met. Here there was no externally identifiable, hazardous event beyond a normal, controlled bodily movement; the shoulder dislocation occurred during an ordinary life activity, not a movement with heightened risk.

Kernrechtsfrage

Whether the Helsana appeal against the cantonal judgment should be allowed and SUVA ordered to provide statutory benefits.

Extrahierter Entscheid

No. Because the shoulder dislocation was not covered as an accident-like bodily injury, SUVA correctly denied benefits and the cantonal court was right to uphold that decision.

Extrahierte Begründung

The facts did not meet the legal requirements for compensable accident-like injury, so the denial of benefits stood.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The losing insurer had to bear the court costs; no party compensation was awarded to the prevailing public-law insurer.

Extrahierte Begründung

Disputes between insurers over benefits for a common insured are chargeable, and prevailing public-law organizations are generally not entitled to party compensation.

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