Accident insurer remains liable for manifested inguinal hernia

U 84/01Bundesgericht22.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

SWICA, as the health insurer of the injured worker, challenged Vaudoise’s cessation of accident benefits after a slipping incident on 17 December 1998. The Federal Insurance Court held that both the diagnosed adductor strain and the operated inguinal hernia remained causally linked to the accident. The strain was an undisputed accident consequence; the hernia, even if pre-existing, had been rendered symptomatic by the accident, and Vaudoise failed to prove that the causal chain had ceased. The appeal was dismissed and costs were charged to Vaudoise.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV; causal link and cessation of benefits in accident insurance: A pre-existing but silent inguinal hernia that becomes painful and symptomatic through an accident remains within the insurer’s duty to pay so long as the insurer does not prove, according to the degree of probability required in social insurance law, that the accident no longer has causal significance (status quo sine). The accident insurer remains liable not only for the operation necessitated by the manifestation of the hernia, but also for the medically required follow-up treatment. A musculoskeletal strain established as an accident consequence continues to be compensable beyond the date on which benefits were stopped. Costs may be charged to the appellant under Art. 156 Abs. 1 in connection with Art. 135 OG (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
U 84/01 Ge

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 22. November 2001

in Sachen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur,

betreffend L.________, 1952,
A.- Die 1952 geborene L.________ war seit 1. November 1995 für die Firma X.________ als Geschäftsführerin tätig und bei den Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise oder Beschwerdeführerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Dezember 1998 brach beim Verlassen eines Restaurants der linke Schuhabsatz ab, wobei die Versicherte sich den Fuss übertrat und das linke Bein verdrehte. Wegen zunehmender Schmerzen in der Leistengegend und im Oberschenkel suchte sie am 21. Dezember 1998 ihren Hausarzt, Dr. med. W.________ auf, der eine "schwere Distorsion und Kompression des linken Beines und des Beckens mit traumatischer Hernie" diagnostizierte und ihr zu einer fachärztlichen Untersuchung an der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.________ riet. Anlässlich der Untersuchung vom 22. Dezember 1998 in der Notfallstation des Spitals Y.________ stellte Dr. med. V.________ die Diagnose: "Zerrung Musculus glutaeus links / leicht dolente Leistenhernie links." Vom 28. bis zum 31. Dezember 1998 war die Versicherte im Spital Y.________ hospitalisiert, wo die Leistenhernie am 29. Dezember 1998 operativ mit einer Transversalisplastik links durch Dr. med. B.________, Oberarzt am Spital Y.________, versorgt wurde (Operationsbericht vom 29. Dezember 1998). Trotz durchgeführter Hernienoperation traten im weiteren Verlauf immer wieder Schmerzen auf, die Dr. med. W.________ gemäss Zwischenbericht vom 4. März 1999 auf die massive Adduktorenzerrung am linken Oberschenkel zurück führte.
Auf Empfehlung des beratenden Arztes, Dr. med. P.________ verfügte die Vaudoise am 30. April 1999 rückwirkend per 27. Dezember 1998 die Einstellung sämtlicher Leistungen, die sie in der Folge des Unfalles vom 17. Dezember 1998 erbracht hatte. Nach weiteren Abklärungen hielt die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 1999 an der verfügten Leistungseinstellung fest.

B.- Die von der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) in ihrer Eigenschaft als Krankenversicherer der L.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar 2001 gut und stellte fest, dass die Vaudoise auch nach dem 27. Dezember 1998 im Sinne der Erwägungen leistungspflichtig sei.
C.- Hiegegen führt die Vaudoise Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben.
Während die SWICA mit Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid verweist, verzichten die als Mitinteressierte zur Vernehmlassung eingeladene L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes

  • den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen gehören, sofern sie das gleiche - verfügungsweise geregelte - Rechtsverhältnis betreffen, zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. Erw. 1b).

b) Mit Verfügung vom 30. April 1999 hat die Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen, die sie für die Folgen des Unfalles vom 17. Dezember 1998 erbracht hatte, rückwirkend per 27. Dezember 1998 eingestellt. Dies wurde damit begründet, die medizinische Behandlung ab der Hospitalisation (vom 28. bis 31. Dezember 1998) stehe nicht mehr im Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis. Aus dem Operationsbericht vom 29. Dezember 1998 von Dr. med. B.________ sei zu entnehmen, "dass der Eingriff weder eine Unfallverletzung, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV" gezeigt habe und "die Operation durch ein vorbestehendes, unfallfremdes Leiden bedingt" gewesen sei. In Übereinstimmung mit dieser Begründung der Verfügung sieht die Vaudoise den Streitgegenstand vorliegend sinngemäss auf die Frage begrenzt, "ob zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 1998 und der am 29. Dezember 1998 operierten Leistenhernie ein natürlicher Kausalzusammenhang" bestehe.

c) Nachdem im Rahmen der unbestritten unfallbedingten fachärztlichen Untersuchung vom 22. Dezember 1998 durch Dr. med. V.________ nicht nur eine "leicht dolente Leistenhernie links", sondern auch eine "Zerrung [des] Musculus glutaeus links" diagnostiziert wurden und die Folgen dieser "schweren Adduktorenzerrung" gemäss Zwischenbericht des Dr. med. W.________ vom 4. März 1999 auch über die Leistungseinstellung der Vaudoise hinaus zu medizinischer Behandlungsbedürftigkeit geführt haben, steht fest, dass von der Leistungseinstellung nicht nur die Operation der Leistenhernie, sondern auch weitere Behandlungsmassnahmen betroffen sind. Die Fragen der Leistungspflicht hinsichtlich der Leistenhernie einerseits als auch hinsichtlich der Adduktorenzerrung anderseits gehören zu ein und demselben Rechtsverhältnis der verfügten vollständigen Leistungseinstellung.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Vaudoise ihre Leistungen in Bezug auf alle Folgen des Unfalles vom 17. Dezember 1998 zu Recht mit Verfügung vom 30. April 1999 per 28. Dezember 1998 eingestellt hat.

2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 122 V 416 Erw. 2a je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b mit Hinweisen; siehe auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Ebenfalls beigepflichtet werden kann den Darlegungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3).

3.- Hinsichtlich der Adduktorenzerrung im Bereich der Leiste und des linken Oberschenkels steht gestützt auf die vorliegenden Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich dabei um eine natürlich und adäquat kausale Folge des Unfalles vom 17. Dezember 1998 handelt (vgl. die Berichte der Dres. med. W.________, V.________ und B.________ vom 6. Januar 1999, 22. Dezember 1998 und 23. Juni 1999), die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 27. Dezember 1998 hinaus zu fortgesetzter Heilbehandlung Anlass gab (Zwischenbericht des Dr. med. W.________ vom 4. März 1999). Dies wird zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, zumal ihre Leistungspflicht für Folgen dieser Muskelzerrung auch nach Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV zu bejahen wäre. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

4.- a) In Bezug auf den Leistenbruch (Inguinalhernie) kann die Frage offen bleiben, ob es sich dabei um eine ausschliessliche und direkte Folge des Unfalles handelt. Denn selbst wenn ein krankhafter Vorzustand zu bejahen wäre, steht auch nach Beurteilung des die Beschwerdeführerin beratenden Arztes Dr. med. P.________ (Bericht vom 3. Juni 1999) fest, dass die Hernie durch die Distorsion entdeckt, wenngleich auch nicht verursacht worden ist. War der - möglicherweise krankhafte - Vorzustand zuvor unbestritten stumm, so wurde er mit der Distorsion anlässlich des Unfalles symptomatisch (schmerzhaft). Demnach gelangte die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten mit sorgfältiger Begründung zur zutreffenden Auffassung, die Inguinalhernie sei durch die unfallbedingte Distorsion manifest geworden, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl für die Operation des Leistenbruchs vom 29. Dezember 1998 als auch für die in der Folge notwendige Nachbehandlung leistungspflichtig ist.
b) Was die Vaudoise dagegen vorbringt, ist unerheblich. Insbesondere vermag sie nichts zu ihren Gunsten aus dem nur in Fragmenten auszugsweise beigelegten Gutachten (undatierte "aussergerichtliche FMH-Begutachtung" des Spitals Z.________) abzuleiten. Die für das vorliegende Verfahren allenfalls einschlägigen Fragen (z.B. nach einer richtunggebenden Verschlimmerung des eventuell vorbestehenden Leistenbruches durch den Unfall und nach dem Erreichen des status quo sine) werden im genannten Gutachten weder gestellt noch beantwortet. Vielmehr ergibt sich aus dem Auftrag, dass dieses Gutachten zur Abklärung eines allfälligen Diagnose- bzw. Behandlungsfehlers erstellt wurde und somit für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig ist. Die Beschwerdeführerin selber hält unter Verweis auf RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b zutreffend fest, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst dann entfällt, "wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt". Damit bringt die Vaudoise - zu Recht - zum Ausdruck, dass sie ihre Leistungspflicht für den zuvor stummen, jedoch durch das Unfallereignis vom 17. Dezember 1998 schmerzhaft gewordenen Leistenbruch anfänglich anerkannt hatte. Sie bleibt für die einmal als Unfallfolge anerkannten Beschwerden solange leistungspflichtig, bis sie das Dahinfallen des ursächlichen Charakters des Unfalles für den Gesundheitsschaden mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt hat (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 Erw. 2 mit Hinweis). Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingeholte Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 23. Juni 1999 nichts. Vielmehr bestätigt diese, dass die Leistenhernie anfänglich für die in der Folge des Unfalles aufgetretenen Beschwerden verantwortlich gemacht worden sei. Daraus folgt, dass die Operation vom 29. Dezember 1998 zum Zwecke der Behandlung der unfallbedingten Beschwerden durchgeführt wurde, auch wenn sich anschliessend nicht der davon erhoffte Erfolg eingestellt hat, weshalb - wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt - die Vaudoise sowohl für die Hernienoperation vom 29. Dezember 1998 als auch für die notwendige Nachbehandlung leistungspflichtig ist.
5.- Die Regel der Unentgeltlichkeit des Verfahrens bei Streitigkeiten um Versicherungsleistungen nach Art. 134 OG gilt nicht für den Fall, dass sich ein Unfall- und ein Krankenversicherer über Leistungen für einen gemeinsamen Versicherten streiten (BGE 127 V 106 ff. Erw. 6 mit Hinweisen, u.a. auf 126 V 192 Erw. 6). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und L.________ zugestellt.

Luzern, 22. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

accident insurancenatural causationadequate causationpre-existing conditionburden of proofbenefit cessationinguinal herniamuscle strainmedical treatmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accident insurer remained liable for the adductor strain after 27 December 1998.

Extrahierter Entscheid

The adductor strain was, on the balance of probabilities, a natural and adequate consequence of the accident and continued to require treatment beyond 27 December 1998.

Extrahierte Begründung

The medical records consistently linked the groin/thigh muscle strain to the accident. Vaudoise did not dispute this point, and such muscle injury would in any event fall under the relevant accident-regulation provision.

Kernrechtsfrage

Whether the accident insurer remained liable for the inguinal hernia operation and follow-up treatment.

Extrahierter Entscheid

Vaudoise remained liable for the hernia operation and necessary aftercare because the hernia, even if pre-existing, became symptomatic through the accident-related distortion and the insurer did not prove that the causal link had ceased.

Extrahierte Begründung

A silent pre-existing condition that becomes painful through an accident is treated as manifesting through the accident. The insurer bears the burden of proving, with the ordinary social-insurance standard, that the accident no longer had causal significance; the later medical opinions did not establish this.

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