Non-entry for failure to pay advance on costs

U 592/06Bundesgericht01.02.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an administrative law appeal in a social insurance matter against a decision of the Bern Administrative Court. It held that the case was cost-bearing under the former OG, ordered an advance on costs of CHF 500, and warned of non-entry if unpaid. Because the advance was not paid within the deadline, taking into account the statutory suspension of time limits, the court did not enter into the appeal under Article 150(4) OG. In line with practice, it waived court costs in the non-entry decision.

Regest

Art. 150 Abs. 4 OG; Nichtleistung des Kostenvorschusses führt bei gehöriger Androhung zur Nichteintretensfolge. Wird der verlangte Vorschuss innert Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nicht bezahlt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig ist, werden bei Nichteintreten zufolge fehlender oder verspäteter Vorschussleistung praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
U 592/06

Urteil vom 1. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
I.________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. November 2006.

In Erwägung,
dass I.________ am 11. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2006 erhoben hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2),
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass das Gericht I.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2006 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

advance on costsnon-entrysocial insurancecourt costsdeadlinetime-limit suspension