Non-entry for missing request and reasoning

U 516/06Bundesgericht10.01.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Y. appealed a Zurich social insurance judgment concerning accident insurance against Helsana. The Federal Supreme Court held that the submission contained neither a discernible request nor a case-related reasoning and therefore did not satisfy the formal requirements of Art. 108(2) OG. As the appeal was manifestly inadmissible, it was handled in summary procedure under Art. 36a OG. The court did not enter into the appeal and ordered no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 2 OG; zulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt wenigstens aus der Rechtsschrift insgesamt erkennbar ein Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung voraus. Fehlt es daran vollständig, ist die Eingabe nicht rechtsgenüglich und darauf ist nicht einzutreten. Eine bloss unpräzise oder rechtlich unzutreffende Begründung genügt zwar, sofern sie sich mit dem Streitgegenstand befasst; fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt dafür, was verlangt wird und welche vorinstanzlichen Feststellungen angefochten werden, liegt ein offensichtlicher Unzulässigkeitsfall vor, der im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
U 516/06

Urteil vom 10. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
Y.________, 1971, Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (UV),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2006.

In Erwägung,
dass Y.________ am 29. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2006 erhoben hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
dass sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006 [I 618/06] Erw. 1.2), da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2006 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,
dass die Rechtsschrift überdies keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealnon-entrysummary proceduresocial insuranceaccident insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal admissibility requirements of Art. 108(2) OG

Extrahierter Entscheid

The appeal was not sufficiently reasoned and contained no discernible request; it was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A valid administrative law appeal must, from the submission as a whole, allow the court to identify the relief sought and the factual grounds. Here, neither an express request nor a substantive, case-related argument could be discerned.

Kernrechtsfrage

Whether the manifestly inadmissible appeal should be dealt with under Art. 36a OG

Extrahierter Entscheid

Yes; the appeal was disposed of in the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was obviously inadmissible, the court resolved it under the summary procedure provided by Art. 36a OG.

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