Meniscus tear as accident-like bodily injury

U 5/02Bundesgericht21.10.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Vaudoise challenged the cantonal judgment requiring coverage for a 1932-born insured's right knee meniscus tear after a sudden twisting movement while cooking. The Federal Insurance Court held that the incident qualified as an accident-like bodily injury because the external movement was at least a partial cause of the tear and the medical records supported causation to the required degree of probability. The administrative appeal was dismissed. Vaudoise was ordered to pay CHF 3,000 in court costs, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV; Unfallähnliche Körperschädigung bei Meniskusriss: Ein unkontrolliertes, brüskes Drehmoment des Knies kann eine äussere, plötzliche schädigende Einwirkung darstellen. Für die Leistungspflicht genügt, dass das äussere Ereignis als Teilursache nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht; ein degenerativer Vorzustand schliesst die Qualifikation nicht aus, sofern die traumatische Mitverursachung belegt ist (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 5/02

Urteil vom 21. Oktober 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,

betreffend B.________, 1932

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Dezember 2001)

Sachverhalt:
A.
Die 1932 geborene B.________ arbeitet seit 1979 im Umfang von einem bis drei Tagen in der Woche bei der Firma Q.________ und ist durch ihre Arbeitgeberin bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. September 2000 verspürte B.________ einen "Knacks" im Knie und sofort einschiessende Schmerzen, als sie sich beim Kochen brüsk umgedreht hatte, um etwas aus dem Küchenschrank zu holen. Dr. med. R.________, Chefarzt für Chirurgie, Spital X.________, diagnostizierte eine Ruptur des medialen Meniskushinterhorns am rechten Knie und nahm am 31. Oktober 2000 eine arthroskopische Hinterhornteilresektion des medialen Meniskus rechts vor. Mittels Unfallmeldung vom 10. November 2000 informierte die Arbeitgeberin die Vaudoise über den Meniskusriss. Mit Verfügung vom 5. April 2001 lehnte die Vaudoise jede Leistungserbringung ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Der Krankenversicherer von B.________, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), erhob Einsprache, woraufhin die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2001 an ihrem Standpunkt festhielt.
B.
Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Dezember 2001 gut.
C.
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 5. April 2001 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2001 zu bestätigen.

Sowohl die Helsana als auch B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigungen, insbesondere über Meniskusrisse (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV; BGE 123 V 43; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Unbestritten ist der Hergang des Ereignisses vom 29. September 2000. Streitig ist jedoch, ob die Vaudoise Leistungen für die Folgen dieses Vorkommnisses zu erbringen hat.
2.1 Die Vaudoise beanstandet, die Vorinstanz gehe ohne weiteres davon aus, dass eine "ausgedehnte zerklüftete Längs-Querruptur des medialen Meniskushinterhorns am rechten Knie mit zum Teil grossen flottierenden Lappen" mit Sicherheit nicht ausschliesslich und eindeutig auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen sei. Das schädigende Vorkommnis stelle kein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv fassbares, sinnfälliges Ereignis der Aussenwelt im Sinne des Urteils E. vom 5. Juni 2001, U 398/00 (teilweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) dar.
2.2 Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigsten durch sogenannte körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk oder beim Aufstehen aus der Hocke verursacht. Solche so genannte körpereigene Traumen erfüllen die Begriffsmerkmale der zwar nicht ungewöhnlichen, aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (Bühler, Meniskusläsionen und soziale Unfallversicherung, Schweizerische Ärztezeitung 2001 S. 2341; vgl. auch BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte einen Meniskusriss am rechten Knie erlitt und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach der brüsken Drehung am 29. September 2000 aufgetreten sind (vgl. Unfallmeldung vom 10. November 2000 sowie Fragebogen vom 20. November 2000). Somit ist ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt. Daran ändert auch der letztinstanzlich vorgebrachte Einwand, die Versicherte habe erst einen Monat nach dem Ereignis vom 29. September 2000 den Arzt aufgesucht, nichts; denn der erstbehandelnde und operierende Dr. med. R.________ erwähnt in seinem Operationsbericht vom 31. Oktober 2000 als Indikation das Rotations-Valgisationstrauma des rechten Kniegelenkes vom 29. September 2000, sodass die (Teil-)Kausalität im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) gegeben ist.
3.
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Vaudoise hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
4.
Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abge sehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

accident-like bodily injurymeniscus tearcausationinsurance coverageexternal causeburden of proofcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the knee meniscus tear constituted an accident-like bodily injury under UVG/UVV.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sudden twisting movement was an external contributory cause; the injury was therefore covered as an accident-like bodily injury.

Extrahierte Begründung

Meniscus injuries are often caused by bodily movements such as an uncontrolled twisting motion. The symptoms appeared immediately after the incident, and the operating surgeon linked the lesion to the twisting trauma. On the balance of probabilities, external causation as a partial cause was established.

Kernrechtsfrage

Whether Vaudoise must provide benefits for the consequences of the incident of 29 September 2000.

Extrahierter Entscheid

Yes, the insurer remains liable for benefits for the consequences of the accident-like event.

Extrahierte Begründung

Because the event met the legal criteria for an accident-like bodily injury, the insurer's denial of coverage could not stand.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the dispute between insurers over accident benefits for a common insured.

Extrahierter Entscheid

Yes. The losing insurer bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Such disputes are fee-bearing; the appellant was unsuccessful and therefore liable for costs.

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