No adequate causal link after whiplash accident

U 498/06Bundesgericht11.01.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged SUVA’s termination of benefits after a 2002 traffic accident and requested an integrity award, a disability pension, and a specialist examination. The Federal Supreme Court upheld the cantonal judgment, holding that the persistent complaints were not in adequate causal relation to the accident. It agreed that no organic findings existed, that the relevant symptom pattern of a whiplash injury had not been established for a sufficient period, and that the case fell under the jurisprudence on psychic sequelae. Because adequacy was denied, the request for further medical evidence was also rejected. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 36a OG; adequate causal connection after a whiplash-type injury and exclusion of psychic sequelae from the adequacy assessment. Where no organic correlate is objectively established and the post-accident picture does not show a typical whiplash symptom complex, the causal assessment is governed by the criteria applicable to psychic accident consequences. If the accident is classified as medium-light at the border to minor accidents and none of the adequacy criteria is met, further insurance benefits must be denied; additional evidentiary measures may be dispensed with as unnecessary.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
U 498/06

Urteil vom 11. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
P.________, 1971, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2006.

Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene P.________ war als Angestellte der Firma N.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 12. Juni 2002 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ein vortrittsbelasteter Fahrzeuglenker seitlich in den von ihr gesteuerten Personenwagen fuhr. Der am 13. Juni 2002 aufgesuchte Dr. med. D.________ von der Notfallstation des Kantonsspitals B.________ diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion. Vom 12. November bis 24. Dezember 2002 weilte die Versicherte in der Rehaklinik R.________, welche das psychiatrische Konsilium des Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2003 einholte. Die Diagnosen lauteten gemäss Austrittsbericht vom 28. Januar 2003 auf persistierenden zervikozephalen Symptomenkomplex, mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen, vegetative Dysbalance und Anpassungsstörung vom ängstlich-depressiven Typ. Weitere stationäre Aufenthalte in derselben Klinik folgten. Am 6. Mai 2004 nahm Kreisarzt Dr. med. J.________ zur medizinischen Situation Stellung. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 stellte sie diese auf den 1. Juni 2004 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________, es seien ihr eine Integritätsentschädigung und eine angemessene Rente zuzusprechen. Zudem habe das Bundesgericht eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [ 618/06] Erw. 1.2).
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen - insbesondere die Berichte des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2002, des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 28. August und 24. September 2002, der Rehaklinik R.________ vom 28. Januar 2003 samt Konsilium des Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2003, des Dr. med. X.________ vom 6. Oktober 2003 und des Kreisarztes Dr. med. J.________ - dargelegt, dass trotz initial gestellter Diagnose einer HWS-Distorsion von den behandelnden Ärzten längere Zeit kein für ein Schleudertrauma der HWS typisches Beschwerdebild festgehalten worden sei. Erst rund sechs Monate nach dem Unfallereignis hätten die Ärzte der Rehaklinik R.________ berichtet, die Versicherte habe angegeben, bereits unmittelbar nach dem Unfall einen schweren Kopf verspürt und anschliessend zunehmend an Nackenschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. Auf physischer Ebene habe nach Lage der Akten kein organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden objektiviert werden können. Für das Fortbestehen der Beschwerden fielen allein psychische Ursachen in Betracht. Ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, prüfte das kantonale Gericht zu Recht nach den von der Rechtsprechung in BGE 115 V 140 Erw. 6 angeführten Kriterien, wobei es zutreffenderweise von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausging. Dabei kam es zum Schluss, dass keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei. Bezüglich der Beurteilung der massgebenden Kriterien kann vollumfänglich auf die Ausführungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden (Art. 36a OG), denen das Bundesgericht nichts beizufügen hat.
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, ist nicht stichhaltig. So vermag das Argument, in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung nicht zu entkräften. Die geklagten Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit sind als Folgen einer psychischen Fehlentwicklung zu betrachten, und daher bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach Art. BGE 115 V 133 ff. auszuklammern. Von der beantragten spezialärztlichen Untersuchung samt Computertomographie kann abgesehen werden, da der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden ist und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohnehin zu verneinen ist.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

accident insuranceadequate causationwhiplash injurypsychic sequelaemedical evidencebenefit terminationintegrity compensationdisability pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the continuing complaints and incapacity remained in adequate causal relation to the accident

Extrahierter Entscheid

The adequate causal link was denied; the complaints were attributable to a psychic development and did not justify further accident insurance benefits.

Extrahierte Begründung

The courts found no organic correlate, no typical whiplash symptom picture for a longer period, and assessed the accident as medium-light at the borderline to minor accidents; none of the adequacy criteria was met.

Kernrechtsfrage

Whether a specialist examination and CT scan had to be ordered

Extrahierter Entscheid

No further specialist examination was ordered because the medical record was already sufficiently clarified and the decisive issue of adequate causation failed.

Extrahierte Begründung

Additional evidence was unnecessary once the legal adequacy test was negative.

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