{T 7}
U 492/06
Urteil vom 16. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Richter Bühler,
Gerichtsschreiber Flückiger.
Parteien
F.________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Häfliger,
Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, aus dem Kosovo stammende F.________ war seit Oktober 2001 bei der Firma Q.________ AG als Maschinist angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. In der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2003 erlitt er auf der Fahrt nach Serbien auf der Autobahn bei L.________/Ungarn mit dem von ihm gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall, weil er auf den Pannenstreifen neben der Fahrbahn geriet und die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, welches danach mit der Mittelleitplanke kollidierte, sich überschlug und auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn liegen blieb. Dabei wurde F.________ aus dem Fahrzeug geschleudert. Nach der Erstversorgung im Spital von K.________/Ungarn wurde er am 26. Juli 2003 in die Chirurgische Klinik des Spitals X.________ überführt, wo eine traumatische Hüftkopfluxation mit Acetabulumabriss dorsal rechts (Status nach Reposition in Narkose am 19. Juli 2003 in Ungarn), ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, eine initiale commotio cerebri sowie multiple Schürfwunden Schulter links, Thorax rechts, Hüfte rechts, Unterschenkel rechts und multiple Hämatome Becken beidseits, Oberschenkel rechts medial und Knie rechts diagnostiziert wurden, welche vom 26. Juli bis 4. August 2003 stationär behandelt wurden.
Die SUVA richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggeld) aus, zog die Verlaufsberichte der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ (vom 15. September, 23. Oktober und 4. Dezember 2003) sowie des Hausarztes Dr. med. U.________ (vom 3. November 2003 und 29. April 2004) bei und liess den Versicherten vom 17. Dezember 2003 bis 4. Februar 2004 in der Rehaklinik Y.________ stationär behandeln, wo auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt wurde. Zwei am 11. und 29. März 2004 in der angestammten Arbeitgeberfirma durchgeführte Arbeitsversuche scheiterten. Die SUVA reduzierte daraufhin mit Verfügung vom 1. April 2004 ihre Taggeldleistungen mit Wirkung ab 29. März 2004 und liess F.________ vom 12. Juli bis 2. August 2004 erneut in der Rehaklinik Z.________ stationär behandeln. Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2004 und der durchgeführten erwerblichen Abklärungen stellte die Anstalt per 31. März 2005 ihre Heilkosten- und Taggeldleistungen ein und sprach F.________ mit Verfügung vom 23. März 2005 ab 1. April 2005 eine Invalidenrente von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % im Betrage von Fr. 10'680.- zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. September 2005 fest.
B.
Beschwerdeweise liess F.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von 80,25 % und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen. Mit Entscheid vom 8. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern, wobei er neu die Zusprechung einer Invalidenrente von "mindestens 81,66 %" beantragt. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
1.3 Bei der Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, in welchen es um Versicherungsleistungen geht, ist das Bundesgericht an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Es gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia). Dieses verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Bundesgericht darf sich deshalb nicht darauf beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Es kann daher eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Rücksicht auf die von den Parteien vorgetragenen und vom vorinstanzlichen Gericht angerufenen Rechtsgründe gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 131 II 1 E. 2.3 S. 4, 656 E. 6.3 S. 665, 130 III 707 E. 3.1 S. 709, 129 V 335 E. 1.1 S. 337, je mit weiteren Hinweisen).
2.
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, wobei jeweils nur die Anspruchshöhe streitig ist.
3.
3.1 Mit Bezug auf den Invalidenrentenanspruch hat die SUVA im Einspracheentscheid die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass bei körperlichen Gesundheitsschäden die Adäquanz als rechtliche Einschränkung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle spielt, weil der Unfallversicherer auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 3b S. 102, 118 V 286 E. 3a S. 291, 117 V 359 E. 5d/bb S. 365).
3.2 Das kantonale Gericht und die SUVA haben die natürliche Unfallkausalität für alle von Kreisarzt Dr. med. B.________ in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2004 unter dem Titel "Bleibender Nachteil" festgehaltenen körperlichen Gesundheitsschäden bejaht. Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid insoweit nicht an, sondern macht bloss geltend, Vorinstanz und SUVA hätten zu Unrecht verneint, dass er beim Unfall vom 19. Juli 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder eine HWS-Distorsion erlitten habe.
3.3 Bei Schleudertraumata der HWS oder diesen äquivalenten Verletzungen, bei welchen keine organische Gesundheitsschädigung nachweis- und objektivierbar ist, wird der natürliche Kausalzusammenhang bereits gestützt auf das im Anschluss an den Unfall aufgetretene typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. bejaht (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Voraussetzung dieser besonderen, nur für Schleudertraumata oder äquivalente Verletzungen ohne nachweisbaren organischen Befund massgebenden Kausalitätsbeurteilung ist aber einerseits, dass das Vorliegen eines Schleudertraumas (oder einer äquivalenten Verletzung) und seine typischen Beschwerdefolgen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sind (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340) sowie andererseits, dass innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall Kopf- bzw. Nackenschmerzen aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 E. 5e, U 264/97; Urteil U 215/05 vom 30. Januar 2007, E. 5). An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
In keinem der unmittelbar nach dem Unfall vom 19. Juli 2003 erstellten ärztlichen Berichte ist festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe einen Schleudermechanismus an der HWS oder eine Distorsion der HWS erlitten. Der Beschwerdeführer selbst hat nach Lage der Akten erstmals am 10. September 2003, also sechs Wochen nach dem Unfall, über Schmerzen im Bereich der HWS und des Nackens geklagt und dann am 3. Dezember 2003, 4 ½ Monate nach dem Unfall, erstmals Schwindelbeschwerden angegeben, was Assistenzarzt Dr. med. S.________ von der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ veranlasst haben dürfte, im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2003 die bisherigen Diagnosen durch diejenige einer "HWS-Distorsion" zu ergänzen. Eine solche erst nach Monaten nachgeschobene medizinische Diagnose und die ihr zugrunde liegenden Angaben des Versicherten über Schwindelbeschwerden vermögen weder den Beweis einer entsprechenden Verletzung im HWS-Bereich noch des Vorliegens unmittelbar nach dem Unfall aufgetretener spezifischer Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu erbringen. Kantonales Gericht und SUVA haben daher die natürliche Unfallkausalität zu Recht nicht nach den besonderen, hiefür bei Schleudertraumata (oder äquivalenten Verletzungen) massgebenden Anforderungen beurteilt.
3.4 Das für die obligatorische Unfallversicherung grundlegende Kausalitätsprinzip kommt in Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG zum Ausdruck, wonach die Invalidenrenten (sowie Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten) angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Der Unfallversicherer haftet danach nur für die durch unfallkausale, nicht aber für die durch unfallfremde (vorbestandene oder interkurrent aufgetretene) Gesundheitsstörungen verursachte Erwerbsunfähigkeit (und Integritätsbeeinträchtigung).
Das Kausalitätsprinzip wird zwar in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG für vorbestandene Gesundheitsschädigungen durchbrochen, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben. Solche Gesundheitsschäden begründen keine Kürzung der Invalidenrenten (und Integritätsentschädigungen sowie Hinterlassenenrenten). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG kommt aber lediglich dann zur Anwendung, wenn ein und derselbe Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist. Sie setzt demgemäss voraus, dass der Unfall und unfallfremde Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Norm nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende, namentlich verschiedene Körperteile betreffende Schäden verursacht haben, die Krankheitsbilder sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333, 113 V 54 E. 2 S. 58 mit Hinweisen).
3.5 Kreisarzt Dr. med. B.________ hat in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2004 die folgenden somatischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers als "Bleibender Nachteil" qualifiziert, für welche SUVA und Vorinstanz die natürliche Unfallkausalität sinngemäss bejaht haben:
Von diesen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind diejenigen für die Invaliditätsbemessung irrelevant, welche auf den vom Beschwerdeführer geklagten Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden beruhen, sofern es sich dabei um unfallfremde Gesundheitsstörungen handelt; dies betrifft namentlich die nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, die mit Belastungen/Vibrationen des Nacken- und Schultergürtels vor allem links oder mit Zwangshaltungen in diesem Bereich verbunden sind. Fraglich erscheint diesfalls auch, ob Überkopfarbeiten dem Beschwerdeführer tatsächlich nur noch beschränkt zumutbar sind. Abgesehen davon ist nicht einsichtig und im Abschlussuntersuchungsbericht vom 14. Oktober 2004 nicht näher begründet, weshalb Kreisarzt Dr. med. B.________ im Rahmen der zwecks (umsichtiger) Vorbereitung des Arbeitsversuchs vom 29. März 2004 durchgeführten Untersuchung einen Einsatz des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer wieder als zumutbar erachtete, rund sieben Monate später aber eine Wiedereingliederung im angestammten Beruf sinngemäss als unzumutbar ausschloss. In der Zwischenzeit war beim Beschwerdeführer ausweislich der medizinischen Akten keine Verschlimmerung seines somatischen und unfallkausalen Gesundheitsschadens eingetreten.
Die SUVA wird deshalb auch die den organischen Unfallfolgen entsprechende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen haben.
4.
4.1 Bei der Adäquanzbeurteilung des psychischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers (somatoforme Schmerz- und Anpassungsstörung [ICD F 45.4] mit labilisierten Affekten und Stimmungsschwankungen) ist das kantonale Gericht vom Vorliegen eines mittelschweren Unfalles ausgegangen. Es hat von den bei solchen Unfällen rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 f.) massgebenden objektiven, unfallbezogenen Adäquanzkriterien lediglich dasjenige des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als gegeben erachtet. Dementsprechend wurde der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juli 2003 und der beim Beschwerdeführer eingetretenen psychischen Gesundheitsstörung verneint.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen vor und es seien mehrere der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt.
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen bei folgenden Geschehensabläufen einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. September 2006 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 23. September 2005 werden aufgehoben und die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen 3.4-3.6 über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Matthias Häfliger, Emmenbrücke, für das letztinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: