Need for new medical assessment of disability pension entitlement

U 49/01Bundesgericht25.02.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured painter challenged SUVA's award of a 20% disability pension and 10% integrity compensation after several knee accidents. The Federal Insurance Court found major discrepancies between the treating orthopaedic report and the later ZMB expert opinion, especially on the extent of work capacity attributable to the knee injuries. Because the medical record did not allow a definitive assessment of invalidity, the court annulled both the cantonal judgment and the SUVA objection decision and remitted the case to SUVA for a new medical evaluation and fresh decision on the pension claim.

Omnilex-Regeste

Art. 18 UVG; assessment of invalidity in accident insurance; evidentiary value of medical reports and need for remittal where the medical record is inconsistent. If the available expert opinions diverge materially on diagnosis and residual work capacity, and the extent of incapacity attributable to the insured accident cannot be reliably quantified, the invalidity degree is not finally established. In such a situation the deciding authority must obtain a differentiated medical clarification before ruling on the pension entitlement (consid. 2). Where the insured succeeds, no court costs are charged under Art. 134 OG and party compensation follows under Art. 159 Abs. 2 in conjunction with Art. 135 OG (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
U 49/01 Ge

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

Urteil vom 25. Februar 2002

in Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4052 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

A.- Der 1945 geborene, als Maler tätige und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte P.________ erlitt drei Unfälle, wobei er sich zweimal beim Fussballspiel das linke Knie (Unfälle in den Jahren 1968 und 1989) und einmal beim Aussteigen aus dem Auto das rechte Knie verletzte (Unfall im Februar 1996). Nach dem letzten Unfall meldete er der SUVA einen Rückfall bezüglich des ersten Unfalls im Jahre 1968. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und kreisärztlicher Untersuchungen sprach sie dem Versicherten für die Unfälle aus den Jahren 1968 und 1996 ab 1. März 1999 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 21. Juli 1999). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie nach Beizug eines Arztberichts des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 27. September 1999, mit Entscheid vom 15. November 1999 ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. November 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er legt ein Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 28. November 2000 auf.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Ist der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültigen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).

b) Es ist Aufgabe des Unfallmediziners, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 KV Nr. 124 S. 214).

2.- a) Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und damit die Feststellung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).

Unbestritten ist, dass vorliegend einzig über die Folgen der unfallbedingten Leiden an beiden Knien zu befinden ist. Nicht zu beurteilen sind die im ZMB-Gutachten vom 28. November 2000 zusätzlich diagnostizierten Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich Impingement der linken Schulter, chronisches Lumbovertebralsyndrom und introvertierte, narzisstisch strukturierte Persönlichkeit mit Tendenz zu Impulsdurchbrüchen.

b) aa) SUVA und Vorinstanz legten ihrem Entscheid den Bericht des Dr. med. Z.________ vom 27. September 1999 zu Grunde. Dieser stellte Folgendes fest: am rechten Knie ein laterales Meniskusganglion; am linken Knie eine Vernarbung des vorderen Kreuzbandes mit ungenügender Vitalität, eine beginnende posttraumatische mediale Gonarthrose sowie eine leichte Läsion des lateralen Meniskus. Weiter legte er dar, dem Versicherten sei lediglich eine leichte Tätigkeit möglich, bei der er vorwiegend sitzen sowie gelegentlich aufstehen und umhergehen könne. Die tatsächlich möglichen Arbeiten in Industrie und Gewerbe seien damit stark eingeschränkt. Auch leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten erforderten häufiges Stehen und Gehen, oft auch in ungünstiger Körperhaltung und mit zumindest leichten Lasten. Denkbar wären jedoch Kontroll- und Überwachungsfunktionen sowie Portierdienste, sofern diese vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten.

bb) Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Gutachten des ZMB vom 28. November 2000. Darin wird bezüglich der Kniebeschwerden folgende Diagnose gestellt: Gonarthrose beidseits bei Chondrokarzinose (recte Chondrokalzinose) beidseits; am rechten Knie Status nach lateraler Teilmenisektomie und Resektion eines lateralen Meniskusganglions; am linken Knie chronische antromediale Instabilität bei VKB-Insuffizienz sowie Status nach medialer Teilmenisektomie. Weiter wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen des Knieleidens behindert. Es bestünden beidseits fortgeschrittene Gonarthrosen mit ausgeprägter Chondrokalzinose; des Weiteren seien die Kniegelenke traumatisch vorgeschädigt. Daneben bestünden ein Handicap für Überkopfarbeit wegen eines chronischen Impingement-Syndroms der linken Schulter sowie ein Lumbovertebralsyndrom bei deutlichen degenerativen radiologischen Veränderungen. Als Maler sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. In einer den diversen orthopädischen Leiden angepassten Tätigkeit könnte er höchstens stundenweise in leichten Überwachungsfunktionen etc. eingesetzt werden entsprechend einem Rendement von 30 %. Eine zusätzliche Einschränkung durch das psychiatrische Leiden ergebe sich nicht; hingegen sei der Versicherte wegen der Impulsausbrüche kaum teamfähig und nicht stressbelastbar.

c) Zwischen dem Bericht des Dr. med. Z.________ und dem ZMB-Gutachten bestehen einerseits Unterschiede bei der Diagnose der Knieleiden. So haben die ZMB-Gutachter im Gegensatz zu Dr. med. Z.________ auch am rechten Knie eine Gonarthrose sowie an beiden Knien eine Chondrokalzinose festgestellt.
Im Weiteren geht Dr. med. Z.________ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei leichter Arbeit aus, während im ZMB-Gutachten von einer höchstens stundenweisen 30%igen Arbeitsfähigkeit bei leichter Arbeit gesprochen wird. Zwar werden im ZMB-Gutachten bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auch die nicht unfallbedingten Schulter- und Rückenleiden mitberücksichtigt. Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich gesagt, dass der Versicherte "vor allem" wegen des Knieleidens behindert ist. Es fehlen jedoch Angaben über den Anteil der Arbeitsunfähigkeit, die von den Knieleiden herrührt. Je nachdem, wie der Begriff "vor allem" zu quantifizieren ist, ist somit nicht auszuschliessen, dass hinsichtlich der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Knieleiden eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem ZMB-Gutachten und dem Bericht des Dr. med. Z.________ vorliegt.

d) Die SUVA macht geltend, aus dem ZMB-Gutachten dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass die Entscheidgrundlagen per November 1999 unvollständig oder falsch gewesen seien, zumal sich das Gutachten nicht dazu äussere, ob seither eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Selbstverständlich bleibe eine Prüfung der Angelegenheit im Rahmen eines Rückfalls vorbehalten.

Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn das ZMB-Gutachten knapp ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides (15. November 1999) erstellt wurde, ist es geeignet, die Beurteilung bezogen auf den damaligen Zeitpunkt zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil M. vom 17. Dezember 2001 Erw. 2a, U 246/01). Im Gutachten wird nicht gesagt, betreffend die Knieleiden sei seit dem Bericht des Dr. med. Z.________ vom 27. September 1999 eine Verschlechterung eingetreten. Vielmehr hat der Versicherte im Rahmen der Begutachtung sogar angeführt, dass beim rechten Knie seit der im Mai 2000 durchgeführten Operation (Entfernung des lateralen Meniskusrisses und -ganglions) eine deutliche Besserung hinsichtlich der lateralen Schmerzen eingetreten sei.
Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades bezüglich der Knieleiden nicht möglich. Eine neue Beurteilung der medizinischen Situation unter Einbezug aller relevanten medizinischen Unterlagen erweist sich deshalb als unumgänglich. Notwendig ist eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit in den in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten. Danach wird die SUVA über den Rentenanspruch neu verfügen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. November 2000 und der Einspracheentscheid
vom 15. November 1999 aufgehoben, und
es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionmedical evidencework capacityremandparty compensationaccident insuranceknee injuries

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person's remaining work capacity and invalidity degree based on knee injuries were sufficiently established.

Extrahierter Entscheid

The medical evidence was inconsistent and incomplete, so a final assessment of work capacity and invalidity degree was not possible.

Extrahierte Begründung

The private orthopaedic report and the later ZMB expert opinion diverged significantly on diagnosis and residual capacity; because the ZMB report could still affect the earlier administrative decision, SUVA had to obtain a differentiated new medical assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged cantonal judgment and SUVA objection decision had to be set aside and the matter remitted.

Extrahierter Entscheid

Yes; both decisions were annulled and the case was sent back to SUVA for reconsideration.

Extrahierte Begründung

A new evaluation of the medical situation, considering all relevant records, was required before a new pension decision could be made.

Kernrechtsfrage

Whether court costs had to be charged and whether the appellant was entitled to party compensation and legal aid.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed; SUVA had to pay party compensation, and the legal-aid request became moot.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded in the federal proceedings, so the procedure was free and compensation followed the outcome.

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