[AZA 7]
U 487/00 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 9. Juli 2001
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Merz, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- Der 1966 geborene Z.________ war seit 5. September 1988 bei der Firma H.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Bei einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 1993 zog er sich eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur rechts mit Zerstörung der arteriellen Trifurkation und ausgedehnten Weichteilschäden sowie eine Femurschaftquerfraktur rechts zu. Für die Folgen dieses Unfalls sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. März 1996 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 33,33 % zu (Verfügung vom 12. Februar 1996). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 21. März 1996 zurückgezogen. Der Versicherte arbeitete zunächst weiterhin bei der H.________ AG, anschliessend bei der Firma B.________, und seit 9. November 1998 bei der G.________ AG.
Mit Verfügung vom 13. Juli 1999 setzte die SUVA die Invalidenrente ab 1. August 1999 revisionsweise auf die Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % herab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. März 2000 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. Oktober 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass er nach wie vor Anspruch auf eine Rente von 20 % habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die SUVA sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
b) Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 IVG entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
c) Die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (oder gegebenenfalls eines damaligen Einspracheentscheides) mit demjenigen bei Erlass des die Revision betreffenden Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. Februar 1996 und dem Einspracheentscheid vom 14. März 2000 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 1999 rechtfertigt.
3.- Der Einkommensvergleich, welcher der Verfügung vom 12. Februar 1996 zu Grunde lag, stützte sich auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin H.________ AG vom 17. November 1995, wonach sie dem Versicherten auf Grund seiner verminderten Arbeitsleistung einen Lohn von 80 % desjenigen Verdienstes, den er bei voller Arbeitsleistung erzielen würde (Fr. 62'400.- brutto im Jahr 1994; Fr. 63'700.- brutto im Jahr 1995), ausbezahle, während die Differenz durch die ausgerichteten Taggelder abgedeckt werde. Der Invaliditätsgrad von 20 % basierte demnach auf dem Vergleich zwischen dem Bruttolohn bei voller Arbeitsleistung und dem der reduzierten Leistung entsprechenden, nach den Angaben der Arbeitgeberin tatsächlich ausbezahlten Lohn von 80 % des vollen Lohns.
4.- Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielt hätte, im Jahr 1996 Fr. 65'000.- betrug und sich bis 1999 nicht verändert hätte. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung.
a) Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der H.________ AG gearbeitet hätte, und gestützt auf die Angaben von Frau B.________ (Personalwesen der H.________ AG) vom 4. Oktober 1999 auf Fr. 65'000.- festgesetzt. Der Versicherte lässt geltend machen, die Angaben über den ihm ausbezahlten Lohn seien unzutreffend, zumal er nicht als Chauffeur, sondern als Mechaniker angestellt gewesen sei. Falls sein Lohn von 1996 bis 1999 nicht erhöht worden wäre, was unglaubwürdig sei, hätte er die Stelle gewechselt und bei einem anderen Arbeitgeber mehr verdient.
5.- Zu prüfen bleibt, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Veränderung des Invalideneinkommens eingetreten ist.
a) Das der Verfügung vom 12. Februar 1996 zu Grunde liegende Invalideneinkommen wurde, wie dargelegt, gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst bestimmt, der auf 80 % des vollen Lohnes, für 1996 also - ausgehend von einem vollen Lohn von Fr. 5000.- pro Monat - Fr. 4000.-, festgesetzt wurde. In der Folge wechselte der Beschwerdeführer die Stelle, da in der H.________ AG zu wenig Rücksicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen genommen worden sei. Anschliessend war er bei einer Transportfirma angestellt, wo er gemäss seinen Angaben einen Monatslohn von rund Fr. 4000.- erzielte. Am 9. November 1998 trat er schliesslich als Mitarbeiter in der Werkstatt in die Firma G.________ AG ein. Der Anfangslohn von Fr. 4100.- wurde per 9. Februar 1999 auf Fr. 4350.- erhöht und belief sich ab 1. Mai 1999 auf Fr. 4500.- pro Monat. Ende 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine Gratifikation in der Höhe eines vollen Monatslohns ausgerichtet.
b) Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, das Invalideneinkommen entspreche neu dem seit Mai 1999 tatsächlich erzielten Verdienst und belaufe sich demzufolge auf Fr. 58'500.- (13 x Fr. 4500.-). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Steigerung des Einkommens sei auf seinen überaus grossen Arbeitseinsatz zurückzuführen, und sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert.
c) Der tatsächlich erzielte Verdienst beläuft sich seit 1. Mai 1999 auf Fr. 4500.- und hat sich demnach gegenüber der ursprünglichen Verfügung verändert. Die Annahme eines darunter liegenden Invalideneinkommens wäre nur dann möglich, wenn der tatsächliche Verdienst eine Soziallohnkomponente enthielte, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 117 V 18), oder das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit wäre, welche über das dem Beschwerdeführer zumutbare Mass hinausgeht. Angesichts der Angaben der Arbeitgeberin vom 14. Juni 1999 kann nicht von einem Soziallohn ausgegangen werden, wird doch ausgeführt, man sei mit der Arbeit des Versicherten sehr zufrieden, er erbringe die gleichen Leistungen wie die übrigen Mitglieder des Teams und deshalb habe man auch seinen Lohn entsprechend demjenigen der anderen Mitarbeiter festgesetzt. Anlässlich der Befragung durch den Sachbearbeiter der SUVA vom 14. Juni 1999 sagte der Versicherte aus, er sei zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung, sein Zustand habe sich seit der Rentenverfügung nicht verändert und er sehe sich - mit leichten Einschränkungen - als voll einsatzfähig an. Dies stimmt mit den Angaben der Arbeitgeberin überein. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über das ihm zumutbare Mass hinaus erwerbstätig wäre. Das der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis von Frau Dr. med. M.________ vom 27. März 2000 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die darin beschriebenen, seit Januar 1999 neu aufgetretenen Beschwerden sind während des vorliegend relevanten Zeitraums offenbar ohne erwerbliche Auswirkungen geblieben, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Anfang Dezember 2000 noch derselben Tätigkeit nachging und dabei weiterhin denselben Verdienst erzielte. Eine nach dem Einspracheentscheid eingetretene Änderung, insbesondere eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine gesundheitlich bedingte Reduktion des Einkommens, müsste Anlass für eine erneute revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bilden.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf den ab 1. Mai 1999 tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 4500.- pro Monat respektive Fr. 58'500.- pro Jahr festgesetzt hat.
6.- Nach dem Gesagten ist im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (12. Februar 1996 bis 14. März 2000) insofern eine erhebliche Änderung der erwerblichen Verhältnisse eingetreten, als sich das Invalideneinkommen von ursprünglich Fr. 4000.- pro Monat oder Fr. 52'000.- pro Jahr auf Fr. 4500.- pro Monat respektive Fr. 58'500.- pro Jahr erhöht hat, wobei das neue, höhere Einkommen ab Mai 1999 erzielt wurde, während das Valideneinkommen unverändert geblieben ist und Fr. 65'000.- beträgt. Der Invaliditätsgrad hat sich somit von 20 % auf 10 % reduziert. Die SUVA hat deshalb die Rente des Beschwerdeführers mit der Revisionsverfügung vom 13. Juli 1999 zu Recht mit Wirkung ab 1. August 1999 entsprechend herabgesetzt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 9. Juli 2001
In Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: