Binding effect of disability assessment in accident insurance

U 482/00Bundesgericht02.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured suffered a whiplash injury in a 1992 traffic accident. SUVA awarded a 25% disability pension, while the Bern Administrative Court upheld a 60% degree. On federal appeal, SUVA argued that it was not bound by the IV assessment and that the disability degree was too high. The Federal Insurance Court held that any binding effect of the IV decision failed because that assessment was not precise and was subject to further SUVA clarification. On the evidence, the insured retained at most 50% work capacity in light work, and the wage comparison still led to a 60% disability degree. The appeal was dismissed; no court costs were charged, and SUVA had to pay party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 18 UVG; binding effect of an IV disability assessment in accident insurance and determination of the degree of incapacity to earn. An accident insurer is not bound by an IV decision where that decision is imprecise or expressly provisional and leaves open relevant variants; in such circumstances the disability degree must be assessed independently, though the medical findings from the IV file may be taken into account. For insured persons with HWS-whiplash without objectively verifiable organic deficits, the decisive question remains the residual work capacity established on the basis of the entire medical evidence; if this is sufficiently clarified, further medical investigations may be dispensed with (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
U 482/00 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Jancar

Urteil vom 2. November 2001

in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, 1963, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Genfergasse 3, 3011 Bern,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1963 geborene C.________ arbeitete als Maler bei der Firma B.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 21. Juni 1992 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit einem Personenwagen vor einer Ampel anhielt und ein nachfolgendes Fahrzeug in das Heck seines Wagens prallte. Dabei zog er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. In der Folge litt er unter therapieresistenten Schmerzen im Kopf-, Nacken- sowie HWS-Bereich und konnte die Arbeit nicht mehr aufnehmen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 29. Oktober 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern dem Versicherten ab 1. Juni 1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, welche mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 1997 revisionsweise aufgrund eines nunmehr ermittelten Invaliditätsgrades von 60 % auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Die gegen diese Revisionsverfügung vom Versicherten erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Juni 1998 ab. Im Oktober 1997 nahm der Versicherte eine ursprünglich befristete, später aber weitergeführte Teilzeitbeschäftigung von 50 % als Parkwächter bei der K.________ AG auf. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und kreisärztlicher Untersuchungen, eines Gutachtens des PD Dr. med. J.________, Chefarztstellvertreter, Orthopädische Klinik X.________, vom 28. November 1996, eines neuropsychologischen Gutachtens der Frau Dr. med. M.________ und des lic. phil. F.________, Spital Y.________, vom 4. November 1997, sowie gestützt auf die Beurteilung durch die Kreisärzte Dr. med. G.________ und Dr. med. U.________ vom 24. August 1998 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Oktober 2000).

C.- Dagegen führt die SUVA Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1999 zu bestätigen.
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist noch der Anspruch auf eine Invalidenrente (Höhe des Invaliditätsgrades).
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a), die Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffs in der Invaliden- und der Unfallversicherung (BGE 126 V 291 Erw. 2a, 119 V 470 ; RKUV 1998 Nr. U 305 S. 436 Erw. 4c, je mit Hinweisen; vgl. auch Erw. 4d des zur Veröffentlichung in BGE 127 V bestimmten Urteils E. vom 8. August 2001, I 32/00), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- a) Mit Entscheid vom 17. Juni 1998 bestätigte die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 1997, wonach dem Beschwerdegegner im Rahmen einer Revision aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Vorliegend legt sie dar, es bestünden keine Gründe, von diesem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Ergebnis abzuweichen, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine SUVA-Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60 % habe.
Die SUVA macht geltend, der IV-Entscheid sei keine zuverlässige Grundlage für die Invaliditätsbemessung, da die ärztlichen Gutachten in jenem Verfahren unrichtig gewürdigt worden seien und die IV-Stelle zudem ausdrücklich den SUVA-Rentenentscheid vorbehalten habe. Im Weiteren hätte sie im Lichte der Koordinationspflicht von der Vorinstanz im IV-Beschwerdeverfahren beigeladen werden müssen.

b) Die Revision der Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 60 % war mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 1998 rechtskräftig beurteilt, als die Rentenverfügung der SUVA vom 4. Dezember 1998 bzw. der streitige Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1999 ergingen. Gemäss BGE 126 V 288 besteht nur bei Vorliegen triftiger Gründe keine Bindungswirkung an einen rechtskräftigen Entscheid des anderen Versicherers (Rechtsfehler, nicht vertretbare Ermessensausübung, Vergleich zwischen den Parteien, unpräzise Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen, kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen).
Vorliegend ist die SUVA an die Feststellung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle nicht gebunden, da diese selbst ihre Schätzung unter dem Vorbehalt weiterer medizinischer Abklärungen durch die SUVA verband und den Invaliditätsgrad in dem Sinne unpräzise bestimmte, als sie mit zwei Varianten rechnete und dies - im Hinblick auf den Verfügungszweck der Rentenrevision - genügen liess, da beide Varianten eine Revision der ganzen auf eine halbe Rente begründeten. Aus diesem Grunde liess auch die Vorinstanz im IV-Beschwerdeverfahren offen, welcher der beiden Varianten der Vorzug zu geben sei.
Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Bindungswirkung auch aus prozessualen Gründen (keine Beiladung der SUVA im IV-Beschwerdeverfahren) verneint werden müsste (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 144 Erw. 2c).

3.- a) Mangels Bindungswirkung durfte die SUVA den Invaliditätsgrad eigenständig bemessen, und dessen Überprüfung hat daher formell unabhängig vom IV-Entscheid zu erfolgen. Materiell können indessen die Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren berücksichtigt werden, nachdem die Vorinstanz die IV-Akten beigezogen hat und die SUVA sich dazu äussern konnte.

b) Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdegegner an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas leidet.

aa) Anhaltspunkte für eine Aggravation sind tatsächlich vorhanden. Erwähnt werden kann diesbezüglich Folgendes: Während der Versicherte noch im Juni 1993 gegenüber Dr. med. E.________, Klinik Z.________, angab, die Beschwerden würden durch Vibration und Erschütterung ausgelöst, sei es beim Auto-, Velo- oder Busfahren, schilderte er im Februar 1995 dem Kreisarzt Dr. med. O.________, im Dezember 1993 habe er ein neues Auto gekauft, womit er bis Juni 1994 etwa 20'000 km und danach bis Februar 1995 etwa 6000 km gefahren sei. Im Weiteren bezeichnete PD Dr. med. J.________ im Gutachten vom 28. November 1996 die Videoaufnahmen vom Wohnungsumzug des Versicherten am 1. Juni 1994 als verblüffend, da die dort festgehaltene Wirbelsäulenbeweglichkeit eindrücklich sei.

bb) Indessen schätzten PD Dr. med. J.________ sowie Dr. med. M.________ und lic. phil. F.________ in Kenntnis der gesamten medizinischen Unterlagen wie auch des Videofilmes die verbliebene Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten auf mindestens 50 % mit Steigerungsmöglichkeit auf 75 % (Gutachten vom 28. November 1996) bzw. auf höchstens 50 % (Gutachten vom 4. November 1997). Aus dem letzteren Gutachten ist ersichtlich, dass die von PD Dr. med. J.________ für die Zukunft allenfalls erwartete Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht eintrat.
Es bestehen - entgegen dem Vorbringen der SUVA - keine Anhaltspunkte dafür, dass die von Dr. med. M.________ und lic. phil. F.________ angeführten neuropsychologischen Funktionsstörungen, die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma gehören können (BGE 119 V 343 Erw. 3c, 117 V 361 Erw. 4b), vorliegend unfallfremd sind.
Da der Sachverhalt aufgrund der mehrfachen Begutachtungen hinreichend geklärt ist, ist von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, abzusehen (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.- a) Als Gesunder hätte der Beschwerdegegner bei der Firma B.________ im Jahre 1996 unbestrittenermassen einen Lohn von Fr. 71'064.50 (Fr. 5466.50 x 13) erzielt. Für das Jahr 1998 - entsprechend dem für dieses Jahr ermittelten Invalideneinkommen (Erw. 4b/bb hiernach) - ergibt sich demnach ein Valideneinkommen von Fr. 71'491.45 (Nominallohnentwicklung 1997: 0,2 %, 1998: 0,4 %; Die Volkswirtschaft 2001, Heft 9, S. 85 Tabelle B 10.2, Rubrik F, Baugewerbe).

b) aa) Die Vorinstanz ging - wie die IV-Stelle - für körperlich leichte Tätigkeiten von einem Invalideneinkommen von Fr. 28'180.- bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit aus, was verglichen mit dem von ihr herangezogenen Valideneinkommen von Fr. 71'064.- einen Invaliditätsgrad von 60 % ergab.

bb) Die SUVA gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 25 %, basierend auf einem Invalideneinkommen von Fr. 53'300.- bei voller Arbeitsfähigkeit. Festzuhalten ist indessen, dass dieses Einkommen nicht mit den bei den Akten liegenden sechs DAP-Blättern der SUVA übereinstimmt, welche die Verdienstverhältnisse 1996 betreffen. Der Durchschnitt der Durchschnittslöhne dieser DAP-Blätter ergibt Fr. 56'929.-, der Durchschnitt der Minimallöhne Fr. 50'050.-. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, wie die SUVA das Invalideneinkommen von Fr. 53'300.- ermittelt hat.
Als Invalideneinkommen beizuziehen ist der Betrag von Fr. 53'648.75 gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 für Männer im privaten Sektor, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4; Fr. 4268.- x 12 Monate x 41,9 h : 40 h; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Wird dieses Einkommen entsprechend der 50 %igen Arbeitsfähigkeit halbiert und mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'491.45 verglichen, ist der vorinstanzlich festgestellte Invaliditätsgrad im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die SUVA dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 2. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurancedisability pensionwhiplashbinding effectincome comparisonmedical evidenceparty costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether SUVA was bound by the IV disability assessment of 60%.

Extrahierter Entscheid

No binding effect existed because the IV assessment was imprecise and expressly subject to further SUVA medical clarification.

Extrahierte Begründung

Under the case law, binding effect fails when the other insurer's decision is unprecise or based on only tentative variants; the IV decision here left alternatives open and reserved further SUVA clarification.

Kernrechtsfrage

What disability degree should be used for the accident-insurance pension.

Extrahierter Entscheid

A disability degree of 60% was supportable on the evidence and the cantonal court's assessment stood.

Extrahierte Begründung

The medical evidence showed remaining work capacity of at most 50% in light work; using the correct wage comparison, the resulting income loss matched a 60% disability degree.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and SUVA had to pay party costs.

Extrahierte Begründung

The procedure was free and the unsuccessful appellant bore compensation costs.

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