Non-entry on deficient social insurance appeal

U 459/04Bundesgericht09.02.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. appealed to the Federal Insurance Court against a cantonal social insurance judgment, but his submission did not contain a sufficient, case-related reasoning and was not supplemented after the court's warning letter. The court therefore held that the appeal did not meet the formal requirements of Art. 108(2) OG and declined to enter into the matter in the simplified procedure under Art. 36a OG. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 2 OG; Begründungspflicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 36a OG; bei fehlender sachbezogener Anfechtungsbegründung und auch sonst nicht ersichtlichen Anträgen bzw. Tatsachenrügen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber wenigstens erkennen lassen, welche vorinstanzlichen Sachverhaltsannahmen und welche Beweismittel beanstandet werden. Bleibt eine Mängelbehebung innert Frist aus, ist die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im summarischen Verfahren zu erledigen (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
U 459/04

Urteil vom 9. Februar 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
B.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. November 2004)

In Erwägung,
dass B.________ am 23. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2004 erhoben hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht B.________ mit Schreiben vom 24. Dezember 2004 mitteilte, dass seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam machte, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass die Rechtsschrift vom 23. Dezember 2004 keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass der Versicherte zwar auf das Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Dezember 2004 reagiert, die Beschwerdeschrift aber nicht ergänzt hat,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrysummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal satisfied the formal reasoning requirements of Art. 108(2) OG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not contain a relevant, case-related reasoning from which the contested findings and supporting evidence could be discerned.

Extrahierte Begründung

The court held that an appeal must state the relief sought and its reasoning sufficiently clearly, either expressly or from the appeal as a whole. Here, the submission remained non-specific even after a warning letter and was therefore not legally sufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the manifestly inadmissible appeal should be dealt with under the simplified procedure of Art. 36a OG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appeal was manifestly inadmissible, it was disposed of in the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The lack of a legally sufficient appeal justified non-entry without further examination on the merits.

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