[AZA 7]
U 450/00 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 30. Juli 2001
in Sachen
H.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger, Freiburgstrasse 10, 3280 Murten,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
A.- Mit Verfügung vom 28. August 1998 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der 1953 geborenen H.________, die bisher aufgrund der Folgen eines Unfalls vom 17. Oktober 1994 ausgerichteten Taggelder würden rückwirkend ab 1. Januar 1996 eingestellt, da die Versicherte ab jenem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig gewesen sei; ab 1. September 1998 komme die SUVA sodann mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen auch für die Heilungskosten nicht mehr auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1998 fest und lehnte namentlich auch das Eventualbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 31. August 2000 ab, soweit darauf einzutreten war.
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere zur Zahlung von Taggeldern nach dem 31. Dezember 1995 sowie zur Übernahme der Heilbehandlung nach dem 31. August 1998 zu verpflichten; eventualiter sei die Streitsache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch gestützt auf weitere Abklärungen neu beurteile.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 117 V 359) zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalentem Verletzungsmechanismus ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und in der Folge auftretenden Beschwerden zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde im angefochtenen Entscheid der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Im Streite liegt der Anspruch auf Taggelder ab 1. Januar 1996 sowie auf Übernahme der Heilbehandlung ab 1. September 1998.
a) Dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Autounfalls am 17. Oktober 1994 eine Distorsion der HWS erlitten hat und anschliessend Schmerzen und Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich, Kopf- und Rückenschmerzen, zeitweise Gefühllosigkeit in der rechten Gesichtshälfte und Sehstörungen aufgetreten sind, ist unbestritten und steht aufgrund der Aktenlage fest. Nicht schlüssig beurteilen lässt sich die Frage, ob die auch nach dem 31. Dezember 1995 ärztlich diagnostizierten cervicocephalen und -brachialen Schmerzen sowie Lumbalbeschwerden die Arbeitsfähigkeit tatsächlich in relevantem Ausmass beeinträchtigten und über den 31. August 1998 hinaus ärztliche Behandlung objektiv angezeigt war. Dies kann indes ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Autounfall vom 17. Oktober 1994 eine natürliche (Teil-) Ursache der geklagten Beschwerden und damit verbundenen Folgen darstellt. Selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, würde damit keine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründet. Wie die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten zutreffend erwogen hat, fehlt es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, welche sich nach der in BGE 117 V 359 entwickelten Rechtsprechung beurteilt (vgl. Erw. 1 hievor; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3).
Daraus folgt, dass dem Unfall vom 17. Oktober 1994 keine rechtlich massgebende Bedeutung für die Entstehung einer teilweisen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem 31. Dezember 1995 sowie für die nach dem 31. August 1998 allenfalls bestehende Behandlungsbedürftigkeit zukommt. Die am 28. August 1998 verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Leistungen hält somit vollumfänglich stand.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: