Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 420/04
Urteil vom 25. Juli 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Advokaten, Spalenberg 20, 4001 Basel
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 2. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Y.________, geboren 1961, arbeitete ab 1986 als Betriebsarbeiter für die Firma E.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Er erlitt mehrere Berufsunfälle, die der SUVA gemeldet wurden: Am 16. Dezember 1988 und am 6. Juni 1989 zog er sich jeweils eine Distorsion des rechten Handgelenks zu, am 24. Januar 1990 erlitt er eine Schulterkontusion links, am 4. Mai 1993 eine Rippenkontusion und am 20. April 1994 einen Misstritt; weiter schnitt er sich am 5. Januar 1997 mit einer Schleifmaschine in den rechten Vorderarm, was gleichentags operativ versorgt wurde.
Am 19. Januar 2001 reichte die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung zum Unfall von Januar 1997 ein, worauf die SUVA Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm. Mit Verfügung vom 27. November 2002 gewährte sie Y.________ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % und nahm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an. Nachdem im anschliessenden Einspracheverfahren nochmals Abklärungen vorgenommen worden waren, bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. September 2003 ihre Verfügung von November 2002.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. Juni 2004 teilweise gut, soweit es darauf eingetreten war, und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 40 %.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid insoweit aufzuheben, als auf die vorinstanzliche Beschwerde eingetreten worden sei.
Y.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz über das intertemporal anwendbare Recht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. BGE 130 V 445) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG, Art. 18 Abs. 2 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572) und den dabei massgebenden Zeitpunkt (BGE 128 V 174). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und dabei im Rahmen der Invaliditätsbemessung allein die Höhe des Abzuges nach BGE 126 V 75 ff. bei der Festsetzung des Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen), welches anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 festgesetzt worden ist. Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht aus den Akten ersichtlich und bietet deshalb zu keinen Weiterungen Anlass (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.1 Das kantonale Gericht stellt fest, dass die SUVA zwar einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen habe, ohne dies aber zu begründen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte auf Grund seiner Einschränkungen nicht mehr einen statistischen Tabellenlohn erzielen könne und dass es sich bei ihm um einen Türken mit schlechten Deutschkenntnissen handle, der bisher stets körperliche Schwerstarbeit verrichtet habe und im Unfallzeitpunkt im elften Dienstjahr gestanden sei. Es rechtfertige sich daher, den maximal möglichen Abzug von 25 % vom anhand der Tabellenlöhne festgesetzten Invalideneinkommen vorzunehmen.
Die SUVA ist demgegenüber der Auffassung, es sei einzig ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % bis 15 % vorzunehmen, während die weiteren von der Vorinstanz erwähnten Kriterien nicht zu berücksichtigen seien.
2.2 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
2.3 Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug (vgl. Erw. 2.2 hievor) stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).
Dieses Vorgehen gilt nicht nur für das Eidgenössische Versicherungsgericht, sondern auch für die kantonalen Gerichte, welche ebenfalls über eine Ermessenskontrolle in Leistungsstreitigkeiten verfügen, da ihre Prüfung in dieser Hinsicht nicht enger sein kann als diejenige der letzten Instanz, welche die Überprüfung der Unangemessenheit in Art. 132 lit. a OG vorsieht; daran ändert nichts, dass Art. 132 OG nicht auf Art. 98a Abs. 3 OG verweist, in welcher Norm dies für die Vorinstanzen des Bundesgerichts explizit vorgesehen ist.
2.4 Die SUVA hat die Höhe des Abzuges weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid begründet, was an sich zu beanstanden ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd). Aber auch in diesem Fall haben die Gerichte den Ermessensspielraum der Verwaltung nach Massgabe des in Erw. 2.3 Gesagten zu berücksichtigen.
2.5 Das kantonale Gericht berücksichtigt beim Entscheid über die Höhe des von ihm auf 25 % festgesetzten Abzuges folgende Merkmale:
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2004 aufgehoben, soweit damit auf die erstinstanzliche Beschwerde eingetreten worden ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 25. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: