Refusal to reconsider accident insurance denial upheld

U 406/99Bundesgericht29.05.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dealt only with whether SUVA had correctly refused to reopen its final 1993 denial of accident-insurance benefits. It held that the later medical reports did not make that decision manifestly incorrect and did not contain new facts or evidence justifying procedural revision; they amounted only to a new assessment of the same medical situation. The appellant’s substantive request for a pension and integrity compensation was not entertained. The administrative appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 53 ATSG analogously; Wiedererwägung und prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Leistungsverweigerung im Unfallversicherungsrecht: Eine Verfügung darf nur zurückkommen, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; eine blosse abweichende ärztliche Beurteilung des bereits bekannten Sachverhalts genügt nicht. Für die prozessuale Revision bedarf es neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; eine nachträgliche andere Würdigung des früheren Sachverhalts ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Wird ausschliesslich über prozessuale Wiedererwägungs- bzw. Revisionsfragen gestritten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kostenpflichtig (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

«AZA 0»
U 406/99 Ge

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 29. Mai 2000

in Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1958 geborene A.________ arbeitete als Handlanger im Baugeschäft W.________ als er am 15. April 1980 in eine 2.2 m tiefe Baugrube stürzte und sich dabei eine Luxationsfraktur des linken Iliosakralgelenkes sowie Prellungen der linken Beckenhälfte und des linken Rippenbogens zuzog. Nach Abschluss der Behandlung am 21. Oktober 1980 konnte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen.

Infolge Rücken- und Hüftbeschwerden liess A.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 27. Mai 1992 einen Rückfall melden. Mit Verfügung vom 14. September 1992 lehnte diese die Leistungspflicht ab, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des erlittenen Unfalles seien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Wegen denselben Beschwerden liess der Versicherte am
25. Mai 1993 erneut einen Rückfall melden. Die SUVA wies mit Verfügung vom 28. Juni 1993 auch dieses Leistungsbegehren mangels rechtsgenüglich nachgewiesener Unfallfolgen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. November 1993 fest.
Am 23. Januar 1996 liess A.________ unter Hinweis auf den Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 3. Oktober 1995 geltend machen, die heutigen Beschwerden seien zum Teil unfallbedingt. Die SUVA holte daraufhin die ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vom 27. Juni 1996 ein. Gestützt darauf eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 1996, dass weder unter dem Titel der Wiedererwägung, noch unter demjenigen der prozessualen Revision Anlass für ein Zurückkommen auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 8. November 1993 bestehe. A.________ liess Einsprache erheben und dieser einen erläuternden Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 16. Juli 1996 beilegen. Die Einsprache wies die SUVA mit der Begründung ab, weder erweise sich der Einspracheentscheid vom 8. November 1993 als zweifellos unrichtig, noch würden neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führten (Einspracheentscheid vom 21. November 1996).

B.- A.________ liess beschwerdeweise die Zusprechung einer Rente der Unfallversicherung von 30 % und einer Integritätsentschädigung beantragen; eventuell sei eine neutrale Fachstelle mit der Festsetzung der Unfallfolgen zu beauftragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ die im kantonalen Verfahren erhobenen Hauptbegehren.
Die SUVA schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung nach der Rechtsprechung eine rechtskräftige Verfügung, welche sich als zweifellos unrichtig erweist, in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen; BGE 119 V 183 Erw. 3a, 117 V 12 Erw. 2a und 2c), richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zur prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Zu prüfen ist einzig, ob es die SUVA zu Recht abgelehnt hat, im Rahmen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision auf ihren Einspracheentscheid vom 8. November 1993 zurückzukommen (vgl. BGE 117 V 13 Erw. 2a in fine). Soweit der Beschwerdeführer ein materielles Begehren stellt (Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung), ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die Verfügung der SUVA vom 3. Juli 1996 und den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. November 1996 geschützt, weil auf Grund der neu eingeholten medizinischen Unterlagen keine Befunde vorlägen, welche die rechtskräftig verfügte Leistungsverweigerung als zweifellos unrichtig erscheinen liessen. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter umfassender Würdigung der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 27. Juni 1996 mit einlässlicher Begründung zutreffend dargetan hat, vermag die Kausalitätsbeurteilung des PD Dr. med. L.________ mit Bezug auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 30. September 1993, auf welche die SUVA beim Erlass des Einspracheentscheids vom 8. November 1993 schwergewichtig abgestellt hatte, nicht die für eine Wiedererwägung geforderte qualifizierte Fehlerhaftigkeit im Sinne einer unzweifelhaften Unrichtigkeit zu begründen.
Ebenso ist ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung unter dem Titel der prozessualen Revision zu Recht
verneint worden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, stellen die Schlussfolgerungen des PD Dr. med. L.________ bezüglich des Einflusses der traumatisch veränderten statischen Verhältnisse im Iliosakralgelenk und der Hüfte auf das Segment L4/L5 und die daraus gefolgerte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht eine neue Tatsache dar, sondern beinhalten lediglich eine revisionsrechtlich nicht bedeutsame neue Bewertung des im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides gegebenen Sachverhaltes.

b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich eine 50%ige Invalidenrente zugesprochen hat, nicht auf die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden geschlossen werden. Dem im vorliegenden Verfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. W.________ vom 29. Oktober 1998 können keine neuen Erkenntnisse entnommen werden.

3.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich um verfahrensrechtliche Fragen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 119 V 484 Erw. 5). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

reconsiderationprocedural revisionnew evidenceaccident insurancecausalitymedical assessmentfinal decisioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether SUVA had to reopen the final 8 November 1993 decision by reconsideration on the ground of obvious incorrectness.

Extrahierter Entscheid

No. The new medical assessments did not show the 1993 denial to be manifestly गलत or qualify as obviously incorrect.

Extrahierte Begründung

The later report by PD Dr. L. did not undermine the earlier occupational physician's assessment to the degree required for reconsideration; it amounted to a different medical appraisal rather than a qualification of clear error.

Kernrechtsfrage

Whether SUVA had to reopen the final 8 November 1993 decision by procedural revision based on new facts or evidence.

Extrahierter Entscheid

No. The later medical report contained no legally relevant new facts or evidence, only a new evaluation of the same circumstances.

Extrahierte Begründung

For revision, a genuinely new fact or evidence is required. The report's conclusions about altered statics and work capacity did not go beyond a new interpretation of the existing record.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could obtain a disability pension and integrity compensation in this proceeding.

Extrahierter Entscheid

The court did not examine these substantive benefit claims because the case concerned only procedural reopening questions.

Extrahierte Begründung

The administrative appeal was limited to whether the insurer correctly refused reconsideration or revision.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Because the matter concerned procedural issues rather than the grant or denial of insurance benefits, the proceedings were not free of charge and costs followed the outcome.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.