Party costs after mootness in social insurance appeal

U 399/05Bundesgericht27.11.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court held that a social insurance appeal that becomes moot because the insurer later grants more favorable benefits must be costed based on the likely outcome before mootness. Since SUVA’s reconsideration essentially granted the insured’s appeal and caused the mootness, he was deemed fully successful in the cantonal proceedings and entitled to party compensation. The court set aside the cantonal cost and legal-aid rulings, remitted the matter for fixation of the cantonal compensation amount, charged SUVA with federal costs, and ordered SUVA to pay federal party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 61 lit. g ATSG; Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP: Wird ein sozialversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren gegenstandslos, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu bestimmen. Massgebend ist in erster Linie der mutmassliche Prozessausgang; lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen, ist subsidiär darauf abzustellen, welche Partei das Verfahren veranlasst oder den Gegenstandslosigkeitsgrund gesetzt hat. Führt eine nachträgliche, den Rechtsbegehren entsprechende Leistungserhöhung des Versicherungsträgers zur Gegenstandslosigkeit, gilt die beschwerdeführende Person als obsiegend und hat Anspruch auf Parteientschädigung (consid. 2.2–2.3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 399/05

Urteil vom 27. November 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien
S.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. Oktober 2005)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.________ für die Folgen eines am 23. Januar 2001 erlittenen Verkehrsunfalles eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % ab 1. Dezember 2002 sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 fest.
B.
Hiegegen liess S.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Juni 2004 sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2002 wieder ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 1. September 2004 beantragte die SUVA im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das im IV-Verfahren einzuholende MEDAS-Gutachten vorliege. Diesem Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2004 stattgegeben. Im Anschluss an das MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 zog die SUVA ihren Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 in Wiedererwägung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2005 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % ab 1. Dezember 2002 und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht am 16. August 2005 unter anderem mit, dass die Verfügung vom 7. Juli 2005 seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 12. August 2004 nicht vollumfänglich entspreche. Deshalb wurde das vorinstanzliche Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2005 wieder aufgenommen. Nach Eingang einer Stellungnahme der SUVA gab der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht am 27. September 2005 bekannt, dass er die von der SUVA mit Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juli 2005 neu festgesetzten UVG-Leistungen akzeptiere. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 als gegenstandslos geworden kostenlos ab. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht anzuweisen, zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eventuell sei das kantonale Gericht in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides anzuhalten, ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren. Ferner beantragt er für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch besteht auch unter den nachfolgend darzulegenden Voraussetzungen bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens (SVR 2004 AlV Nr. 8 S. 21).
2.2 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 374 Erw. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 Erw. 6a mit Hinweisen).
2.3 Bei der Beurteilung des mutmasslichen Ausganges des kantonalen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz auf die Sach- und Beweislage im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. Juni 2004 abgestellt. Massgebend ist jedoch die Sachlage im Zeitpunkt vor Eintritt des Erledigungsgrundes und der Grund der Gegenstandslosigkeit. Das kantonale Beschwerdeverfahren wurde frühestens gegenstandslos, als die SUVA gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 28. Oktober 2004 ihren Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 in Wiedererwägung zog und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2005 sowohl die Höhe der Invalidenrente und der Integritätseinbusse gegenüber dem Einspracheentscheid praktisch verdoppelte. In der Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juli 2005, mit welcher die SUVA den Beschwerdeanträgen entgegenkam und welche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2005 akzeptiert wurde, liegt der Grund für den Eintritt der Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführer ist damit im vorinstanzlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. Er hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Lasten der SUVA.
3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichts- und Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 156 und 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren festlege.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurancemootnessparty compensationcost allocationlegal aiddisability pensionintegrity compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to party compensation for the cantonal proceedings after the case became moot.

Extrahierter Entscheid

Yes. He was to be treated as fully successful because SUVA's reconsideration and increased benefits caused the mootness and met the appeal requests.

Extrahierte Begründung

For moot cases, costs and compensation are assessed on the situation before mootness and primarily by the likely outcome. Here the later SUVA reconsideration, which essentially doubled the benefits and corresponded to the appeal requests, was the reason for mootness; the insured therefore prevailed in the canton.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court correctly refused legal aid for the cantonal appeal.

Extrahierter Entscheid

The refusal was set aside together with the costs ruling and the matter was remitted for determination of party compensation; the legal-aid request before the federal court became moot.

Extrahierte Begründung

Because the insured succeeded on the merits of the cost issue, the cantonal dispositive points concerning costs had to be annulled and the amount of party compensation fixed anew.

Kernrechtsfrage

How the federal proceedings costs and compensation were to be allocated.

Extrahierter Entscheid

The respondent had to bear the federal court costs and pay the appellant a party compensation for the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

The outcome of the federal appeal required costs to follow the result; the appellant succeeded, so the respondent bore the court costs and party compensation.

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