No widow’s pension without proven causal link

U 364/05Bundesgericht31.01.2006Dismissed

Zusammenfassung

The widow of a deceased accident-insured person challenged SUVA’s decision revoking the deceased’s disability pension and denying her a widow’s pension. The Federal Insurance Court upheld the cantonal ruling and confirmed that no accident-insurance widow’s pension was payable because the natural causal link between the 1991 accident and the insured person’s death in 2003 had not been proven. Claims concerning an AHV widow’s pension and the appellant’s own health condition were outside SUVA’s competence. The court also refused any public hearing, as the appeal was manifestly unfounded and had to be decided in written summary procedure. No court costs were charged.

Regest

Art. 18, 19 Abs. 2, 25 Abs. 1 ATSG; Art. 28 UVG; Art. 36a OG: A widow’s pension under accident insurance presupposes a sufficiently established natural causal link between the insured accident and the death of the insured person. If that causal link is not proven, neither survivors’ benefits nor related claims can be granted by the accident insurer. Matters falling under AHV competence are not cognizable in accident-insurance proceedings. In manifestly unfounded cases decided under Art. 36a OG, there is no public deliberation; a request for oral hearing must ordinarily be raised before the cantonal instance (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
U 364/05

Urteil vom 31. Januar 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 23. Dezember 2004)

Sachverhalt:
Der 1952 geborene P.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juni 1991 einen Sturz erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, darunter eine Invalidenrente. Am 27. Juli 2003 verstarb P.________. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 hob die SUVA die bisher ausbezahlte Rente rückwirkend ab 1. August 2003 auf und forderte bereits erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 5124.- zurück. Hiegegen erhob die Witwe, J.________, Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 1. April 2004 abwies.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 ab.
J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente.

Die SUVA schliesst auf Nichteintreten, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 verlangt J.________, sie sei zu benachrichtigen, wann die Gerichtsverhandlung stattfinde, da sie daran teilnehmen möchte.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Renten (Art. 18 UVG), Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG) und Bestattungskosten (Art. 14 Abs. 2 UVG) der Unfallversicherung, zum Ende der Rentenzahlung beim tod des Versicherten (Art. 19 Abs. 2 UVG) und zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 338) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Sinngemäss beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sie keine Witwenrente erhalte. Die Vorinstanz hat diesen Punkt einlässlich geprüft und richtig erkannt, dass die Unfallversicherung wegen des nicht rechtsgenüglich erstellten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall P.________s vom 17. Juni 1991 und seinem Tod am 27. Juli 2003 keine Witwenrente ausrichten kann. Darauf wird verwiesen. Das kantonale Gericht hat der Versicherten sodann zutreffend erklärt, dass die Ausrichtung einer Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nicht in die Zuständigkeit der Unfallversicherung fällt. Hiezu ist die Beschwerdeführerin an die Organe der AHV zu verweisen. Soweit die Versicherte sodann geltend macht, ihr eigener Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ist dafür ebenfalls nicht die Unfallversicherung zuständig, weshalb auch auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Dem in allen Teilen zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet eingereicht worden ist.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. In derartigen Fällen findet keine öffentliche Beratung statt, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht zu einer solchen eingeladen werden kann. Soweit die Eingabe der Versicherten vom 12. Januar 2006 sinngemäss das Begehren um Durchführung einer Verhandlung enthält, ist dieses verspätet. Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 54 Erw. 3) muss es grundsätzlich bereits vor der Vorinstanz gestellt werden. Indessen enthielten weder die kantonale Beschwerde noch deren Ergänzung vom 6. September 2004 einen entsprechenden Antrag.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 31. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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