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U 358/00 ΓÇó Daily allowance calculation for seasonal ski instructor
U 358/00Bundesgericht25.06.2002Granted
A seasonal ski instructor injured on 2 January 1998 challenged the insurer's calculation of her daily allowance. The cantonal court increased the allowance based on a different wage basis, but the insurer appealed. The federal court held that for seasonal ski instructors with fluctuating income, the allowance must be calculated on the average earnings in the relevant season, not on the few days worked immediately before the accident. Because the file lacked sufficient data on the 1997/98 season, the matter was remitted to the insurer for further investigation and a new decision. The appeal was therefore upheld, the lower decisions were set aside insofar as the allowance amount was concerned, and no court costs were imposed.
Art. 22 Abs. 3 UVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 und 4 UVV; Bemessung des Taggeldes bei stark schwankendem Einkommen einer Saisonangestellten. Für eine Skilehrerin ist bei saisonal bedingten und erheblich variierenden Verdienstverhältnissen auf den in der massgebenden Saison erzielten durchschnittlichen Tagesverdienst abzustellen. Die unmittelbar vor dem Unfall geleisteten Arbeitstage bilden keine geeignete Bemessungsgrundlage, wenn sie für die Einkommenssituation nicht repräsentativ sind. Auch der Verdienst einer anderen Saison ist nur beschränkt tauglich, wenn die Zahl der Arbeits- und Unterrichtstage wesentlich von Witterung, Schneeverhältnissen und Gästeaufkommen abhängt. Fehlen hinreichende Abklärungen zur massgebenden Saison, ist die Sache an den Versicherer zurückzuweisen (E. 1-2).
[AZA 7]
U 358/00 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 25. Juni 2002
in Sachen
La Suisse Versicherungen, Generaldirektion, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, 1941, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Bernhard Brigger, Kantonsstrasse 14, 3930 Visp,
und
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten
A.- Y.________ (geb. 1941) war in der Wintersaison 1997/98 ab 22. Dezember 1997 als Skilehrerin bei der Schweizerischen Skischule tätig und dadurch bei der La Suisse Versicherungen gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit obligatorisch versichert. Am 2. Januar 1998 erlitt sie während dieser Tätigkeit einen Unfall. Mit Verfügung vom 19. Februar 1999 stellte die La Suisse Versicherungen ihre Leistungspflicht per 17. April 1998 ein und setzte das Taggeld auf Fr. 72.69 fest. Auf Einsprache hin erhöhte sie das Taggeld auf Fr. 159.23 und anerkannte eine Leistungspflicht für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 2. August 1998, sodass sich ein Saldo zu Gunsten der Versicherten von Fr. 22'005.50 ergab (Entscheid vom 21. September 1999).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 10. Juli 2000 gut und änderte den Einspracheentscheid vom 21. September 1999 in dem Sinne ab, dass es die La Suisse Versicherungen verpflichtete, Y.________ ein Taggeld von Fr. 193.80 ab dem dritten Tag nach dem Unfall bis zum 2. August 1998 sowie ein solches von Fr. 96.90 pro Tag für die Zeit vom 3. August 1998 bis zum 31. Januar 1999 zu bezahlen.
C.- Die La Suisse Versicherungen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Versicherten im Sinne einer reformatio in peius ein Taggeld von Fr. 44.- seit dem Unfall zuzusprechen. Eventuell sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides der Einspracheentscheid vom 21. September 1999 zu bestätigen.
Y.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Rechtliche Bestimmungen und Rechtsprechung zur Ermittlung des massgebenden Lohnes als Grundlage für die Bemessung der Taggelder, insbesondere bei Saisonbeschäftigung und bei stark schwankendem Lohn hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Parallelfall U 217/01 zwischen dem beschwerdeführenden Unfallversicherer und dem Ehemann der Beschwerdegegnerin eingehend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu präzisieren ist, dass im vorliegenden Fall Art. 22 Abs. 3 UVV sowie Anhang 2 zur UVV gemäss Änderung vom 15. Dezember 1997 (dazu RKUV 1998 S. 90), in Kraft ab 1. Januar 1998 (AS 1998 151), zur Anwendung gelangen, weil sich der Unfall der Beschwerdegegnerin am 2. Januar 1998 ereignet hat.
2.- a) Im erwähnten Parallelfall U 217/01 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass das Einkommen eines Skilehrers oder einer Skilehrerin starken Schwankungen unterliegt, sodass das Taggeld in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 und 4 UVV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV zu berechnen ist. Auf diese Erwägungen kann ebenfalls verwiesen werden.
b) Die Beschwerdegegnerin hat bereits in der Saison 1995/96 während 30,5 Tagen und in der Saison 1994/95 während 38,5 Tagen teilzeitlich in der Skischule gearbeitet. Nachdem sie das mit ihrem Ehemann geführte Restaurant per Ende November 1996 aufgegeben und weiter vermietet hatte, war sie in der Wintersaison 1996/97 während 62 Arbeitstagen als Skilehrerin tätig. In der Wintersaison 1997/98 arbeitete sie ab dem 22. Dezember 1997 bis zum Unfall am 2. Januar 1998 während neun ganzen Tagen und an einem halben Tag. Die Bruttoentschädigung betrug wie in der Saison zuvor Fr. 180.- pro ganzen und Fr. 100.- pro halben Tag, zusätzlich Fr. 177.- (Fr. 172.- in der Saison zuvor) pro gearbeiteten Tag. Da im Rahmen von Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abzustellen ist, können entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts für die Berechnung des Taggeldes die während dem 22. Dezember 1997 bis zum Unfall am 2. Januar 1998 geleisteten Arbeitstage nicht massgebend sein. Vielmehr sind die in der Skischule während der Saison 1997/98 geleisteten durchschnittlichen Arbeitstage für die Ermittlung des Taggeldes heranzuziehen. Keine taugliche Vergleichsbasis stellt der während der Skisaison 1996/97 erzielte Verdienst dar, hängt die Anzahl der Arbeits- oder Unterrichtstage und die Dauer der Saison wesentlich von den während einer bestimmten Saison herrschenden Wetter- und Schneeverhältnissen, der Anzahl der Gäste und Unterrichtsteilnehmenden ab. Das Einkommen ist daher gestützt auf die in der Skischule während der Saison 1997/98 erzielten durchschnittlichen Verdienste für ein gleiches Beschäftigungspensum wie die Beschwerdegegnerin zu ermitteln. Diesbezüglich enthalten die Akten keine sachbezüglichen Unterlagen. Die Sache geht daher an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie entsprechende Abklärungen bei der Skischule treffe und hernach das Taggeld wie in Erw. 3b des Parallelfalls U 217/01 berechne. Nicht umstritten ist im vorliegenden Verfahren die Dauer des Taggeldbezugs, sodass diesbezüglich von Weiterungen abgesehen werden kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgericht
des Wallis vom 10. Juli 2000, soweit
er die Taggeldhöhe betrifft, und der Einspracheentscheid
vom 21. September 1999 aufgehoben werden und
die Sache an die La Suisse Versicherungen zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch für die
Zeit bis 31. Januar 1999 neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht
des Wallis und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: