Unfallversicherer not liable for alleged relapse of elbow injury

U 338/03Bundesgericht25.06.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against the cantonal judgment confirming SUVA's refusal to pay benefits for an alleged relapse of elbow complaints after an April 1999 accident. The Federal Insurance Court held that the medical evidence established a degenerative epicondylitis not causally linked, with sufficient probability, to the accident. The insured's contention that the pain had never ceased was rejected as inconsistent with the file. The administrative appeal was dismissed and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 11 UVV; natural causal link and relapse in accident insurance: A relapse is compensable only if the later complaints remain, with predominant probability, in natural causal connection with the insured accident. Where medical reports show a degenerative condition that typically develops spontaneously and the alleged traumatic trigger is unsupported by objective findings, the insurer may deny benefits. The burden of proof and the assessment of causality are governed by the principle of predominant probability; conflicting medical opinions must be weighed according to their internal consistency and conformity with the file (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 338/03

Urteil vom 25. Juni 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
M.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, und dieser substituiert durch René Mettler, eidg. dipl. Versicherungsfachmann, Bahnhofstrasse 12, 8700 Küsnacht,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 13. November 2003)

Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 1999 teilte M.________, geboren 1937, der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) mit, dass er sich am 22. April 1999 eine Verletzung des rechten Ellbogens zugezogen habe. Im Flugzeug prallte die Stewardess mit einem Servicewagen in seinen Arm, mit welchem er sich auf die gangseitige Lehne gestützt hatte. Der Hausarzt Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte eine posttraumatische Epikondylitis (Bericht vom 16. Juni 1999). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und der Versicherte konnte seine Arbeit nach einer Röntgentherapie am 2. August 1999 wieder zu 100 % aufnehmen. Am 9. September 1999 meldete er einen Rückfall. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 27. Oktober 1999 waren erneut starke Schmerzen aufgetreten, weshalb der Versicherte ihn am 9. September 1999 konsultiert hatte. Der Hausarzt attestierte ab 18. Oktober 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1999 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für den Rückfall ab, da ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. April 1999 nicht nachgewiesen sei. An dieser Auffassung hielt sie auf Einsprache hin fest, wobei sie sich auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, vom 11. Oktober 2000 stützte (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2000).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Rechtsprechung zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, Erw. 2 in fine mit weiteren Hinweisen), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen) und zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist, ob die nach dem 9. September 1999 geklagten Beschwerden in kausalem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. April 1999 stehen und die Beschwerdegegnerin dementsprechend leistungspflichtig ist.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben beides verneint und sich dabei auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Oktober 2000 gestützt. Demnach handelt es sich bei der Epikondylitis um eine degenerative Tendinose, welche spontan und allmählich auftritt, während ein akuter Beginn durch einen direkten Schlag sehr selten ist. Dieser ist regelmässig nur Auslöser der bereits ausgebildeten Krankheit und verschlimmert sie vorübergehend. Die am 9. September 1999 als Rückfall gemeldeten Beschwerden sind seiner Auffassung nach vollumfänglich auf die Krankheit zurückzuführen, nachdem die organischen Folgen des eher geringfügigen Ellbogentraumas vollständig erloschen sind. Die Beschwerden würden auch dann vorliegen, wenn die Prellung am 22. April 1999 nicht vorgefallen wäre. Auf diese schlüssige Einschätzung (vgl. auch die ergänzenden Berichte vom 28. Februar und 18. April 2001) ist mit dem kantonalen Gericht abzustellen (vgl. auch BGE 125 V 252 Erw. 3a), wobei auf dessen zutreffende Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Würdigung des Berichtes des Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Dezember 2000, welcher die Epikondylitis auf das Ereignis vom 22. April 1999 zurückführt.
2.2 Damit ist nachgewiesen, dass die am 9. September 1999 noch geklagten Beschwerden nicht unfall-, sondern krankheitsbedingt sind, sodass offen bleiben kann, wer hiefür die Beweislast tragen würde. Der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die nach dem Vorfall vom 22. April 1999 aufgetretenen Schmerzen seien gar nie abgeklungen und es habe demnach kein Rückfall vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall zu behaften sei, ist daher nicht stichhaltig. Auch widerspricht er der Aktenlage. So konnte der Hausarzt Dr. med. A.________ den Fall abschliessen, nachdem der Beschwerdeführer im Spital X.________ behandelt worden war (Bericht vom 28. Juli 1999). Am 27. Oktober 1999 teilte er der SUVA mit, es seien "erneut" starke Schmerzen aufgetreten - die jedoch die Arbeitsfähigkeit vorerst nicht beeinträchtigten -, während der Beschwerdeführer selber der SUVA am 9. September 1999 eine "Rückfallmeldung" erstattete. Bei der Befragung vom 15. November 1999 gab er an, dass nach der ersten Röntgentherapie im Spital X.________ eine Besserung und erst später wieder eine Verschlimmerung eingetreten sei. Dass er seit dem Vorfall vom 22. April 1999 an persistierenden, therapieresistenten Schmerzen gelitten hat, wie Dr. med. R.________ erwähnt, trifft demnach nicht zu.
2.3 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer zu Unrecht, der SUVA-Arzt habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Dr. med. B.________ schildert, dass die Epikondylitis in der Regel spontan und allmählich auftrete, während ein akuter Beginn durch einen direkten Schlag sehr selten sei. Ein direktes Trauma sei nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, eine Epikondylitis hervorzurufen, insbesondere wenn eine Wunde oder Prellmarke, eine sofortige Schwellung oder ein Bluterguss am Ort der Gewalteinwirkung festgestellt werde und die Beschwerden sich unmittelbar nach dem Ereignis einstellten. All diese Voraussetzungen sind hier nicht nachgewiesen, da der Versicherte erst am 1. Juni 1999 seinen Hausarzt aufgesucht hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

accident insurancecausal connectionrelapseepicondylitisburden of proofmedical evidencedegenerative condition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the September 1999 elbow complaints were in natural causal connection with the accident of 22 April 1999 and thus covered as relapse benefits under accident insurance.

Extrahierter Entscheid

The later complaints were not shown to be accident-related but were instead attributable to disease; SUVA had no duty to pay relapse benefits.

Extrahierte Begründung

The medical evidence accepted by the court showed that epicondylitis is usually a degenerative tendinosis that develops spontaneously and gradually. A direct blow is only rarely an acute trigger and here the objective signs expected after a traumatic onset were not established. The insured's own statements and the file indicated improvement after initial treatment and only later renewed pain, so the relapse theory was not credible.

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