Post employee's back disorder not recognized as occupational disease

U 337/01Bundesgericht27.08.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A former post employee suffering from chronic lumbar spine problems sought SUVA benefits, arguing that his back disorder constituted an occupational disease. The cantonal insurance court rejected the claim, and the Federal Insurance Court dismissed the administrative appeal. The court held that the medical evidence did not establish that the disc degeneration was caused at least 75% by the insured's work, especially given the relatively short period of exposure in post service. It also refused a remand for further expert evidence and denied free legal representation for lack of proven indigence. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2 UVG; occupational disease by way of the general clause requires proof of an exclusively or strongly predominantly occupational causation, i.e. at least 75%; the burden of proof is strict and depends on whether medical experience generally permits such a qualified causal link for the disease in question. If epidemiological knowledge excludes proof of a four-to-one incidence ratio or otherwise shows that the ailment cannot, as a rule, be attributed with the requisite predominance to the occupation, recognition is excluded already at the abstract level. Where the general medical data leave room for such causation, individual proof must still be adduced; absent the minimum exposure period and adequate evidence, no occupational disease can be recognized (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 337/01

Urteil vom 27. August 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas F. Kleyling, St. Gallerring 49, 4055 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 20. Juni 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene S.________ trat im Oktober 1990 in den Dienst der damaligen PTT ein, wo er nach dem Bestehen der einjährigen Betriebslehre als uniformierter Postbeamter tätig war. Auf Grund dieses Dienstverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Wegen eines Rückenleidens (chronische Lumbalgie bei Diskushernie L5/S1 und Chondrose L4/5) konnte er seine Tätigkeit bei der Post nicht mehr ausüben und wurde in der Folge auf Ende Dezember 1995 vorzeitig pensioniert. Die Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin und die Invalidenversicherung erbringen Rentenleistungen. Unter Hinweis auf seine Rückenbeschwerden liess der Versicherte im Mai 1999 die SUVA um Zusprechung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen ersuchen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 und Einspracheentscheid vom 28. Juli 2000 verneinte der Unfallversicherer einen Leistungsanspruch, weil keine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliege.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2001 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, im Hinblick auf die als Berufskrankheit zu qualifizierenden Rückenbeschwerden sei die SUVA zu verpflichten, ihm "eine Rente gemäss richterlichem Ermessen - eventuell eine solche gekürzten Ausmasses, verbunden mit einer Kapitalabfindung von Fr. 100'000.-- (letzterer Betrag eventuell nach richterlichem Ermessen) - zu zahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Überdies lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Letztinstanzlich ist nunmehr unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht fällt, wonach als Berufskrankheiten auch andere (d.h. nicht in der Liste von Anhang 1 zum UVG aufgeführte) Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
2.1 Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 111 Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweis).
2.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75 %ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 189 Erw. 4c mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Untersuchungsberichtes von Kreisarzt Dr. A.________ vom 27. Dezember 1999 sowie der am 25. Juli 2000 verfassten ärztlichen Beurteilung des Dr. B.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, zu Recht erkannt, dass die Bandscheibendegeneration des Versicherten auf jeden Fall nicht im rechtsprechungsgemäss erforderlichen Ausmass von mindestens 75 % auf die frühere Berufsarbeit als Postbeamter zurückgeführt werden kann. Denn Dr. B.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, führte unter Hinweis auf verschiedene medizinische Studien und Statistiken überzeugend aus, auf Grund der epidemiologischen Daten lasse sich zwar schliessen, dass strenge körperliche Arbeit einen signifikanten ätiologischen Faktor darstelle, hingegen sei eine übermässige Häufung der bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen Verhältnis von 4 : 1 statistisch nicht nachzuweisen. Diese medizinische Erkenntnis wurde anhand von epidemiologischen Erhebungen in verschiedenen Bauberufen (Bauarbeiter, Baumaschinenführer, Maurer), bei Giesserei- und Hafenarbeitern sowie bei Truckfahrern (vgl. auch Debrunner, Rückenleiden als Berufskrankheit?, in: Zeitschrift für Unfallchirurgie, Versicherungsmedizin und Berufskrankheiten, Bd. 81/1988, S. 277 ff.) gewonnen und ist insofern auch auf Postmitarbeiter übertragbar, als diese statistisch wohl kaum häufiger oder schneller Bandscheibenerkrankungen erleiden als die Angehörigen der genannten Berufsgruppen. Jedenfalls ist die von Hausarzt Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2000 vertretene Auffassung nicht haltbar, wonach sich der Beschwerdeführer mindestens doppelt so häufig habe bücken (und dabei schwere Gegenstände "manipulieren") müssen wie ein Bauarbeiter, weshalb sich der Verschleiss notgedrungen entsprechend früher eingestellt habe. Tatsache ist, dass nach den Forschungsergebnissen ein Bandscheibenleiden nicht als berufsbedingt zu betrachten ist, wenn keine langjährige Exposition stattgefunden hat; die Veränderungen im Bewegungssegment sind in diesem Fall eher auf anlagebedingte Faktoren zurückzuführen. So beträgt nach Debrunner (a.a.O., S. 278 f.; vgl. auch S. 285) die minimale Expositionszeit für die Ausbildung relevanter reaktiv-degenerativer Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erfahrungsgemäss ungefähr 10 Jahre. Angesichts des Umstandes, dass der Versicherte bis zum erstmaligen Arztbesuch wegen lumbaler Rückenbeschwerden (Konsultation des Chirurgen Dr. D.________ am 3. Februar 1993) bzw. bis zum radiologischen Nachweis erster Zeichen eines Bandscheibenschadens (CT-Untersuchung vom 9. Februar 1993) nur gerade während etwas mehr als zwei Jahren im Postdienst gearbeitet hatte, fällt eine berufsbedingte Entstehung des fraglichen Leidens schon auf Grund des angeführten Erfahrungswertes ausser Betracht. Nach der unter Erw. 2.2 hievor dargelegten Rechtsprechung scheidet somit eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall von vornherein aus, weshalb auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen (einschliesslich des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Begutachtung) nicht näher einzugehen ist.
4.
4.1 Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG).
4.2 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anbelangt, müssen nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) die drei Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses, der Bedürftigkeit der das Gesuch stellenden Partei sowie die Notwendigkeit oder wenigstes Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung erfüllt sein. Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a).

Der (allein stehende) Beschwerdeführer gibt an, monatlich über ein (Renten-)Einkommen von insgesamt Fr. 3'984.-- zu verfügen. Diesem Betrag stünden Ausgaben von Fr. 355.-- für Miete und von Fr. 350.-- für die Krankenkasse gegenüber. Auch wenn zusätzlich der Notbedarf und ein prozessualer Zuschlag berücksichtigt werden, hat die Bedürftigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung offenkundig als nicht ausgewiesen zu gelten. Die unentgeltliche Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

occupational diseasecausationburden of proofepidemiologyspine disorderlegal aidunemployment?insurance benefits

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured's lumbar disc degeneration qualifies as an occupational disease under Art. 9(2) UVG.

Extrahierter Entscheid

The disorder was not shown to be caused at least 75% by occupational activity, so it does not qualify as an occupational disease.

Extrahierte Begründung

Medical evidence and epidemiological data did not show the required strongly predominant causal link; the short exposure time in post work also excluded the necessary qualified causation.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be remanded for further medical assessment.

Extrahierter Entscheid

No remand was necessary because the claim failed as a matter of principle on the available evidence.

Extrahierte Begründung

Since qualified causation could not be established at all, additional evidence would not change the result.

Kernrechtsfrage

Whether unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung should be granted.

Extrahierter Entscheid

Cost waiver was moot because no court costs are charged in insurance-benefit proceedings; free legal aid was denied for lack of indigence.

Extrahierte Begründung

The appellant's income and expenses did not establish inability to pay; the appeal was not sufficiently shown to be non-frivolous in any event.

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