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U 320/98 ΓÇó Adequate causality and legal aid in accident insurance
U 320/98Bundesgericht07.03.2001Partially Granted
The insured challenged the insurer’s termination of accident benefits after a 1990 karate injury and also sought reimbursement of a later SPECT scan and earlier legal aid. The Federal Insurance Court held that, although natural causation could still be assumed, the remaining complaints were no longer adequately causally linked to the accident; continued benefits, a pension, and an integrity award were therefore denied. The private SPECT study was also not reimbursable. However, the court found that legal aid should already have been granted from 21 June 1994 in the administrative hearing phase and remitted the matter for a new decision on that point.
Art. 4 BV; Art. 152 OG, Art. 135 OG; adequacy of causal link after HWS distortion-type injury and entitlement to legal aid in the administrative phase. Where the post-accident symptom complex is predominantly shaped by psychological factors, the adequacy of causation is assessed under the rules applicable to psychic sequelae rather than the criteria for typical whiplash complaints (consid. 4). Natural causation may still be present, yet benefits cease if adequate causation is lacking. A privately commissioned medical examination is reimbursable only if it was necessary for the protection of the insured’s interests and materially necessary to establish the medical facts (consid. 5). Unentgeltliche Verbeiständung may also be owed in the pre-objection administrative hearing stage when the factual and legal issues are complex, the matter is significant, the insured is indigent, and the position is not hopeless (consid. 6).
[AZA 7]
U 320/98 Tr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 7. März 2001
in Sachen
H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse
131, Winterthur,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November
1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining
mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen
sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.
Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz
physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen
nicht erreicht werden.
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten
auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung
des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen
Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters
vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur
der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,
die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall
vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,
weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt
würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,
nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,
wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen.
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998
ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________
die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der
Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;
eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht
sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am
Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________
mittels der Single Photon Emission Computed Tomography
(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits
für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch
für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen.
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für
eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich
ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes
Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,
Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,
verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,
erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen
sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die
Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv
erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig
ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder
nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.
a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich
im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden
sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht
vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im
Nacken.
aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs
kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich
des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen
im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten
muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion
im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung
der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt
waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum
in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im
Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991
erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der
Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am
cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen
bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da
deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein
keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.
Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen
anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der
Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,
die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter
diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung
ergibt.
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,
organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen
zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der
Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern
typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert
worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis
angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode
(Erw. 1).
Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten
bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den
Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,
welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante
depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich
der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren
festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls
erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung
aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.
Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April
1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen
Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993
erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden
Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.
H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen
eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt
wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische
Unfallversicherer davon ausgingen, dass die
psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild
eindeutig im Vordergrund steht, sodass die
Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen
Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE
123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im
Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom
31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die
weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am
Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich
kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen
werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts beizufügen hat.
5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei
in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer
nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung
notwendig gewesen ist und sich der medizinische
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse
schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;
RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.
3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin
keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.
6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer
für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen
Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es
indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren
zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni
1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung
über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine
Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.
a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in
BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren
in der Invalidenversicherung als massgebend
bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit
aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung
für das dem Einspracheverfahren vorangegangene
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache
an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: