UV insurance pension denied due to pre-existing total incapacity

U 310/06Bundesgericht05.01.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s administrative law appeal against the Zürich cantonal decision. It held that no accident insurance pension was payable because, before the accidents under review, the appellant was already 100% incapable of work for non-accident-related reasons, so the income comparison under Art. 28(3) UVV led to no compensable invalidity. The request for 30% integrity compensation was not examined because it was insufficiently reasoned. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 18 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 3 UVV; pension entitlement under accident insurance where the insured was already fully incapacitated before the insured event. If the insured person’s loss of earning capacity pre-exists for reasons unrelated to the accident and the accident does not cause an additional relevant deterioration, the income comparison is to be made on the basis of a notional zero valid income, so that no compensable invalidity arises. Prior final findings on lack of adequate causal connection preclude renewed reliance on the earlier accident. Unreasoned requests need not be examined (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
U 310/06

Urteil vom 5. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Ferrari, Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien
R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2006.

Sachverhalt:

R.________ (geb. 1950) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Januar 2000 erlitt er einen Unfall, für welchen die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbrachte und mit Verfügung vom 20. April 2001 auf Ende des laufenden Monats einstellte. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. August 2001 fest. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 18. Dezember 2002 ab.
Am 17. Mai 2001 erlitt R.________ einen zweiten Unfall. Mit Verfügung vom 21. März 2003 sprach ihm die SUVA eine Rente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 23 % ab 1. März 2003 sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003.

Auf Beschwerde hin nahm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2006 eine reformatio in peius vor, indem es den Anspruch auf eine Rente verneinte.

R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine Rente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Einspracheentscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf eine Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie auf eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Ferner hat die Vorinstanz die Ausnahmen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG), namentlich bei vor dem Unfall wegen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzter Leistungsfähigkeit des Versicherten (Art. 28 Abs. 3 UVV), korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch.
2.1 Die Vorinstanz hat diesen mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer bereits vor den hier zu beurteilenden Unfällen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb Art. 28 Abs. 3 UVV zur Anwendung komme und bei einem Einkommensvergleich stets von einem hypothetischen "Valideneinkommen" von Null Franken auszugehen sei. Somit könne sich kein anderer Invaliditätsgrad als 0 % ergeben. Der Beschwerdeführer geht auf diese Eigenheit seines Falles nicht ein, sondern begnügt sich damit, auf die medizinischen Akten hinzuweisen, wonach er zu mindestens 50 % invalid sei.
2.2 Unbestrittenermassen ist der Versicherte invalid, bezieht er doch eine Rente der Invalidenversicherung. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch die Unfallversicherung eine Rente auszurichten hätte, im Gegenteil: Wie sich aus dem rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2002 ergibt, fehlt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Januar 2000 und den nachher aufgetretenen Leiden, weshalb nach dem 30. April 2001 (Einstellung der Heilbehandlung) keine Leistungspflicht der Unfallversicherung mehr bestand und ein Anspruch auf UVG-Leistungen aus diesem ersten eingetretenen versicherten Ereignis heute auch nicht mehr erneut geltend gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer erhielt die IV-Rente denn auch wegen der nicht adäquat unfallkausalen psychischen sowie der vorbestehenden und somit ebenfalls nicht unfallkausalen Einschränkungen zugesprochen. Mit Urteil vom heutigen Tag im parallelen IV-Prozess (I 565/06) wurde die Rentenzusprechung der Invalidenversicherung gemäss Beschwerdeentscheid bestätigt. Der zweite Unfall vom 17. Mai 2001 ändert unfallversicherungsrechtlich nichts mehr, bezog der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitpunkt auf Grund eines nicht auf Unfallfolgen beruhenden Invaliditätsgrades von 100 % eine IV-Rente. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich: er verlangt im IV-Verfahren eine ganze Rente ab August 1998, gründend auf einer (seit 1997) bestehenden Arbeitsunfähigkeit, beantragt aber anderseits wegen zweier 2000 und 2001 eingetretener Unfälle eine Rente der Unfallversicherung, obwohl sich bei Annahme eines Invaliditätsgrades von 100 % ab August 1998 durch die Unfälle keine weitere Verschlechterung mehr ergeben könnte. Kraft Art. 28 Abs. 3 UVV ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.
3.
Der Antrag um eine Integritätsentschädigung von 30 % wird wie schon im kantonalen Prozess nicht begründet, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann (Art. 108 Abs. 2 OG).
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

accident insuranceinvalidityincome comparisonpre-existing incapacityintegrity compensationadequate causal connectionreformatio in peiussubstantiationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant is entitled to an accident insurance pension under Art. 18 UVG despite prior complete incapacity and application of Art. 28(3) UVV.

Extrahierter Entscheid

No pension is owed because the insured was already 100% incapable of work before the accidents, so the income comparison yields no compensable invalidity under Art. 28(3) UVV.

Extrahierte Begründung

The previous final decision established that the first accident was no longer causally relevant, and the IV pension was based on non-accident-related limitations. The second accident occurred when the insured was already at 100% invalidity from non-accident causes; therefore the accident insurance could not create an additional loss.

Kernrechtsfrage

Whether the requested 30% integrity compensation had to be awarded.

Extrahierter Entscheid

The request was not examined because it was unreasoned.

Extrahierte Begründung

The appellant did not substantiate the claim, so the court declined to enter into it under Art. 108(2) OG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.