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U 299/06 ΓÇó Admissibility of continued SUVA liability after psychogenic sequelae
U 299/06Bundesgericht24.01.2007Dismissed
The insured challenged SUVA’s termination of accident-insurance benefits as of 30 September 2004 after a rear-end collision in 2000, and requested continued benefits as well as consideration of a pension and integrity award. The Federal Court, applying the pre-BGG rules, held that the cantonal court had correctly assessed the medical evidence. It found that the persistent complaints were mainly psychological and that adequate causal connection for benefits beyond 30 September 2004 could no longer be affirmed. The administrative law appeal was therefore dismissed in simplified procedure, and no court costs were imposed.
Art. 36a OG; adequate causation in accident insurance where residual complaints are predominantly psychological; if the medical record shows that a post-accident psychological disorder clearly predominates over somatic sequelae, liability for benefits after termination may be denied absent adequate causality. The Federal Court will not overturn a well-founded cantonal assessment merely because the appellant repeats earlier arguments without engaging with the contested reasoning (consid. 2-3). Under Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, manifestly unfounded appeals may be dismissed summarily under Art. 36 Abs. 3 OG.
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U 299/06
Urteil vom 24. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
B.________, 1938,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. April 2006.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1938, war über die Personalberatung X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. September 2000 erlitt er als Lenker eines bei einem Fussgängerstreifen zuvorderst angehaltenen Personenwagens eine Auffahrkollision. Er suchte am gleichen Tag die Permanence auf, wo ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine occipitale und thorakale Kontusion, Schwindel und ein Status nach HWS-Verletzung bei einem Unfall 1973 mit wahrscheinlicher Fraktur des Halswirbelkörpers 4 diagnostiziert wurden. In der Folge persistierten zervikale Beschwerden. Zudem beklagte der Versicherte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte sie diese auf dasselbe Datum mit der Begründung ein, dass die noch geklagten Beschwerden psychische Ursachen hätten. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; die SUVA sei zu verpflichten, die seit 30. September 2004 eingestellten Leistungen in vollem Umfang zu erbringen und den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 30. September 2004 aus dem Unfall vom 28. September 2000 leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1 und 3.4 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
3.
Auch der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz in den Erwägungen 2 und 3 ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich im Wesentlichen auf schon im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumente beschränkt und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dieses ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass angesichts der medizinischen Aktenlage keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung leidet, die schon unmittelbar nach dem Unfall vom 28. September 2000 aufgetreten ist und im Krankheitsverlauf im Verhältnis zu den somatischen Beschwerden eine klar übergeordnete Rolle spielte, für die aber im Hinblick auf den Leistungsanspruch nach dem 30. September 2004 die Adäquanz nicht mehr bejaht werden kann.
4.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 zweiter Satz OG) erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: