Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 291/05
Urteil vom 23. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und
Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
V.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 14. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
V.________, geboren 1968, arbeitete ab April 1999 als Fugenmonteur für die Firma I.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 13. Oktober 1999 zog er sich beim Sprung von einem etwa anderthalb Meter hohen Rollgerüst eine trimalleolare Luxationsfraktur mit grosser Trümmerzone im metaphysären Fibulabereich rechts zu, die in der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie N.________ operativ versorgt wurde und zwei weitere Operationen zur Folge hatte (am 16. Mai 2000 Dekortikation, Spongiosaplastik sowie Reosteosynthese und am 5. Juli 2001 Arthroskopie des OSG und arthroskopisches Narbendébridement sowie Metallentfernung).
Die SUVA nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere zog sie jeweils mehrere Berichte ihres Kreisarztes Dr. med. G.________, der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals N.________, des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, sowie des Hausarztes Dr. med. B.________ bei. Weiter nahm sie je einen Bericht des Spitals N.________ vom 8. Mai 2001 sowie des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. März 2002 zu den Akten und edierte bei der IV-Stelle Bern Berichte über die durchgeführten beruflichen Abklärungsaufenthalte (Genossenschaft A.________ vom 31. Oktober 2002 sowie berufliche Abklärungsstelle [BEFAS] vom 29. Oktober 2003). Die SUVA nahm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an und sprach V.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 20% mit Wirkung ab September 2003 eine Rente zu; weiter gewährte sie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15%. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 bestätigte die SUVA die zugesprochene Rente und erhöhte die Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20%.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des V.________ auf eine Invalidenrente ab, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20% vorliege. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 aufgehoben und es wurden weitere Abklärungen angeordnet.
B.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA von Juli 2004 liess V.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben und in diesem Verfahren einen Bericht des Dr. med. B.________ vom 22. März 2005 einreichen. Das kantonale Gericht erkannte mit Entscheid vom 14. Juni 2005 auf einen Invaliditätsgrad von 5% und verneinte in der Folge einen Rentenanspruch, nachdem eine reformatio in peius angedroht worden war.
C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40% zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.
Der Unfall hat sich im Oktober 1999 ereignet, während der Einspracheentscheid am 1. Juli 2004 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Soweit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 (= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03) entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung war dagegen schon vor dem kantonalen Gericht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________ sowie die ihn stützenden weiter in den Akten liegenden Berichte ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten aus, während die in den medizinischen Berichten erwähnte Schmerzverarbeitungsstörung resp. die somatoforme Schmerzstörung nicht adäquat kausale Unfallfolge sei. Den Einkommensvergleich zur Festsetzung des Invaliditätsgrades führt die Vorinstanz aufgrund des zuletzt bezogenen Lohnes sowie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung durch; unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5% sowie der Tatsache, dass der Versicherte schon als Gesunder einen unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Verdienst erzielt hatte, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5%.
2.2 In somatischer Hinsicht ist auf die überzeugende Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________ vom 5. November 2002 (bestätigt im Bericht vom 20. April 2004) abzustellen und eine überwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar zu erachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Diese Auffassung wird bestätigt durch diejenigen der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals N.________ vom 9. November 2001, des Dr. med. S.________ vom 18. Februar 2003 sowie der BEFAS vom 29. Oktober 2003 (welche Abklärung unter medizinischer Begleitung erfolgt ist). Die Ausführungen im Bericht des Spitals N.________ vom 8. Mai 2001 vermögen an dieser Einschätzung schon deshalb keine Zweifel zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), weil diese Institution explizit keine "definitive Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfähigkeit" abgibt und auch sie letztlich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausgeht, da eine Umschulung in diese Richtung befürwortet wird und in der Diagnose nur belastungsabhängige Schmerzen erwähnt werden.
2.3 Die in den ärztlichen Berichten erwähnte Schmerzproblematik weist entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine somatische Grundlage auf: Das Spital N.________ führt im Bericht vom 8. Mai 2001 zwar aus, dass der "organische Kern der geklagten Restbeschwerden ... weiterhin gut spürbar" sei. Dafür sprächen "die eindeutige Belastungsabhängigkeit, die differenzierte Schilderung der Beschwerden, die eingeschränkte Beweglichkeit ... mit entsprechender Gangstörung und beginnender Überlastung auch lumbovertebral, die nachvollziehbare Wirkung des Paracetamols sowie die im Interviewer ausgelösten Gefühle von Empathie." Dies kann zwar die belastungsabhängigen Schmerzen erklären (welche im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - vorwiegend sitzende Tätigkeiten - berücksichtigt worden sind; vgl. Erw. 2.2 hievor), nicht jedoch die belastungsunabhängigen Schmerzen, für die das Spital N.________ - wie auch die anderen beteiligten Ärzte - keine organische Grundlage gefunden hat (insbesondere hat SUVA-Arzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 5. November 2002 nachgewiesen, dass der Palpationsbefund der Ärzte des Spitals N.________ nicht korrekt gewesen ist). Es ist deshalb von einer psychischen Fehlentwicklung auszugehen. Offen bleiben kann, ob diese geklagten Beschwerden invalidisierend sind und in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall von Oktober 1999 stehen, da der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
2.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich am 13. Oktober 1999 kein schwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 115 V 140 Erw. 6b) ereignet. Der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ betont in seinem Bericht vom 5. November 2002 zwar, der Versicherte habe einen "gravierenden Unfall" erlitten, jedoch ist damit offensichtlich nicht das Unfallereignis als solches gemeint, sondern die Unfallfolgen in medizinischer Hinsicht (Knöchelbruch) - abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Mediziners ist, die Rechtsfrage der Qualifikation des schweren Unfalls zu beantworten (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und unter Berücksichtigung einer objektivierten Betrachtungsweise (BGE 115 V 139 Erw. 6) liegt vielmehr ein mittlerer Unfall im Sinne des BGE 115 V 140 Erw. 6c vor, da der Versicherte - gemäss seinen am 11. Mai 2004 erfolgten Angaben - von einem anderthalb Meter hohen Rollgerüst sprang, nachdem dieses zu wackeln begonnen hatte und er das Gleichgewicht zu verlieren drohte, und er bei der Landung auf der Vorderkante einer Stufe einen "Misstritt" machte. Mangels Vorliegens eines schweren Unfalles ist daher die Adäquanz nicht ohne weiteres zu bejahen (BGE 115 V 140 Erw. 6b).
2.3.2 Offen bleiben kann, ob es sich beim Unfall von Oktober 1999 um ein mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Fällen handelt oder nicht (vgl. etwa RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 unten), da die notwendigen objektiven Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb):
Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Erw. 2.5.1 hievor). Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als er hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und ist weiter anzunehmen, dass er angesichts seiner geringfügigen Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der vom Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b, bestätigt durch Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3.2 f., vgl. auch BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Damit ist das Invalideneinkommen von Fr. 57'806.40 um 16.3 % zu kürzen, da der letzte effektiv bezogene Lohn von Fr. 50'505.-- um diesen Prozentsatz unter dem Durchschnittslohn der Branche von Fr. 60'350.65 lag (Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle A1, Ziff. 45, Anforderungsniveau 4, Männer [= Fr. 4'765.--], bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2, Zeile F, Jahr 2003] und einer Lohnentwicklung von 1.0% für 2003 [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2, Zeile F, Jahr 2003]). Diese Operation führt zu einem Betrag von Fr. 48'383.95.
Damit ist der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Boden entzogen, dass die Berücksichtigung eines branchenunüblich tiefen Betrages zu einem Zirkelschluss führe, weil damit Invaliden- und Valideneinkommen gleichgesetzt würden und der Invaliditätsgrad letztlich dem leidensbedingten Abzug entspräche: Dies war im vorinstanzlichen Entscheid nur deshalb der Fall, weil das kantonale Gericht für die Prüfung des unüblich tiefen Lohnes nicht vom hier anwendbaren branchenüblichen Lohn für Bauarbeiter (der Beschwerdeführer arbeitete in der Baubranche), sondern fälschlicherweise vom Zentralwert ausgegangen ist. Abgesehen davon ist eine entsprechende Korrektur am Invalideneinkommen nur dann vorzunehmen, wenn eine deutliche Abweichung vom branchenüblichen Lohn vorliegt, was nicht immer der Fall ist.
2.5.3 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis; Urteil Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04, Erw. 2.2 f.).
Die Vorinstanz hat einen leidensbedingten Abzug von 5% berücksichtigt. In Anbetracht der Einschränkungen des Versicherten - vollständig arbeitsfähig für überwiegend sitzende Tätigkeiten (Erw. 2.4 hievor) - und der Tatsache, dass er gemäss Bericht der BEFAS vom 29. Oktober 2003 während der Abklärung "von seinen Ressourcen her ... nie an Grenzen" gestossen war, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Die weiteren Merkmale, die neben der leidensbedingten Einschränkung einen Einfluss auf das Invalideneinkommen haben können (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), sind hier bereits insoweit berücksichtigt worden, als das aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ermittelte Invalideneinkommen verringert worden ist, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bereits als Gesunder ein unterdurchschnittlich tiefes Einkommen erzielt hatte (Erw. 2.5.2 hievor). Damit ist das Invalideneinkommen von Fr. 48'383.95 (Erw. 2.5.2 hievor) zusätzlich um 5% zu kürzen, was zum massgebenden Betrag von Fr. 45'964.75 führt.
2.5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'505.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'964.75 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9% (Art. 18 Abs. 1 UVG; zur Rundung: BGE 130 V 121).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: