Post-unfall benefits after causality ceased and adequacy lacked

U 268/06Bundesgericht24.01.2007Dismissed

Zusammenfassung

The claimant challenged SUVA's decision to stop accident insurance benefits as of 31 March 2004 and sought continued payments and a disability pension. The cantonal court had sent the matter back only on the pension question. The Federal Supreme Court upheld the medical assessment, held that the psychiatrist's report did not establish the required legal adequacy for ongoing psychological complaints, and found the private orthopedic report insufficiently persuasive. The administrative law appeal was therefore dismissed. No court costs were charged.

Regest

Art. 36a OG; continued accident-insurance liability after cessation of initial treatment and daily benefits requires proof that the accident retained legal causative significance. Medical opinions may establish natural causation, but adequacy is a question of law for the court. Where the evidentiary record convincingly shows that accident-related causes have lost significance, later psychological complaints do not sustain further benefit entitlement merely because a doctor attributes them factually to the accident. A private expert report lacking internal coherence and clear conclusions does not suffice to overturn the existing assessment (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
U 268/06

Urteil vom 24. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
S.________, 1953,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. März 2006.

Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1953, war als Hilfsarbeiterin im Labor in der Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. September 2001 vertrat sie sich bei der Arbeit den rechten Fuss und erlitt dabei eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes ohne Fraktur. In der Folge entwickelte sich am gleichen Bein eine Venentrombose und später eine beidseitige Lungenembolie, was am 29. Oktober 2001 eine ambulante Notfallbehandlung im Spital notwendig machte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 10. März 2004 schloss sie den Fall per 31. März 2004 ab und stellte ihre Leistungen ein. Dabei verneinte sie den Anspruch auf Rente ("Invaliditätsentschädigung") und Integritätsentschädigung. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2006 teilweise gut; es hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als dieser den Anspruch auf eine Rente verneinte und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese nach Abklärung von Fragen hinsichtlich des Valideneinkommens und Vornahme eines Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch neu entscheide.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. April 2004 weiterhin auszurichten und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Rente zu gewähren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. März 2004 aus dem Unfall vom 27. September 2001 leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1 und 4.1 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
3.
Auch der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz in den Erwägungen 3 und 4.2 ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
3.1 Entscheidend ist hier allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Dabei ist die Adäquanz als Rechtsfrage nicht von Ärzten zu beurteilen. Diese haben sich zur Tatfrage der natürlichen Kausalität auszusprechen. Soweit also Frau Dr. med. M.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 26. Oktober 2004 das ausgeprägte depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin auf das am 27. September 2001 erlittene Distorsionstrauma zurückführt, besagt dies entgegen der Aussage in Ziffer 2.9 letzter Satz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nichts über die für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitsschaden überdies erforderliche Adäquanz. Sie ist im Hinblick auf den weiteren Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung nach dem 31. März 2004 in Erwägung 3.2.1 des vorinstanzlichen Entscheides zu Recht verneint worden.
3.2 Was das von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Position letztinstanzlich eingereichte Privatgutachten von Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 27. März 2006 anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 zutreffend festgehalten, dass dieser Arzt als Hauptdiagnose "unklare invalidisierende Restbeschwerden im rechten oberen Sprunggelenk" genannt hat. Oft wirken die Aussagen verwischt und werden zum Teil stark relativiert (so beispielsweise S. 22: "Die heute vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind meines Erachtens teilweise überwiegend wahrscheinlich auf das damalige Unfallereignis zurückzuführen"). Das Gutachten erfüllt die nach der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes entscheidenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) ungenügend und ist namentlich nicht schlüssig.
4.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der SWICA Krankenversicherung AG, Winterthur, zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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