Accident insurance benefits denied for lack of causation

U 265/99Bundesgericht22.09.2000Dismissed

Zusammenfassung

The insured person challenged SUVA’s refusal of accident insurance benefits after a November 1994 accident. The cantonal court had found that the medical evidence did not establish a causally relevant connection between the accident and the later complaints, and also excluded a genuine whiplash syndrome. The Federal Insurance Court held that the appellant’s arguments did not undermine those findings, emphasized the absence of proof on the balance of probabilities, and rejected any inference based merely on temporal sequence. The appeal was dismissed under the simplified procedure, and no court costs were charged.

Regest

Art. 36a OG; Unfallversicherung; Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; echte Schleudertraumaproblematik. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung fest, wenn diese auf sorgfältiger Auswertung der medizinischen Akten beruht und den natürlichen Kausalzusammenhang verneint. Ein Leistungsanspruch entfällt, wenn der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Allein der zeitliche Verlauf vermag nach der Formel post hoc ergo propter hoc den Kausalnachweis nicht zu ersetzen; die blosse nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt nicht. Die Verneinung einer echten Schleudertraumaproblematik ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aktenlage sie nicht trägt (vgl. BGE 119 V 335, 341 f.).

Gesamter Gesetzestext

«AZA 0»
U 265/99 Vr

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 22. September 2000

in Sachen
L.________, 1951, Beschwerdeführer,

gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegenerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

Mit Verfügung vom 25. September 1996 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gestützt auf verschiedene ärztliche Berichte einen Anspruch des 1951 geborenen L.________ auf Versicherungsleistungen ab. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt mit Entscheid vom 12. November 1996 an ihrem ablehnenden Standpunkt fest, weil ein Zusammenhang zwischen dem Geschehen vom November 1994 und der multiplen vegetativen Beschwerdesymptomatik ab April 1996 zu verneinen sei.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ab (Entscheid vom 15. Juli 1999).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden, wo mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt wird, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht. In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Gutachtens der rheumatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 31. Mai und der Ergänzung vom 30. Juli 1996 sowie der kreisärztlichen Untersuchungen von Dr. O.________ vom 3. Juli und 23. September 1996 hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass zwischen dem Unfallereignis vom November 1994 und dem heutigen Beschwerdebild ein Kausalzusammenhang nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Zudem hat sie in Anwendung der massgebenden Rechtsprechung (vgl. BGE 119 V 335) das Vorhandensein einer echten Schleudertraumaproblematik zu Recht verneint. Den diesbezüglichen Erwägungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der im Jahre 1987 erlittene Unfall in die Beurteilung eingeflossen sein soll. Zudem kann allein aus dem Umstand, dass sich der Gesundheitszustand nach dem Unfall 1994, wie geltend gemacht wird, stetig verschlechtert haben soll, nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.) - auf einen überwiegenden Zusammenhang geschlossen werden. Mithin besteht keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.

2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsge-
richtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 22. September 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

accident insurancecausationmedical evidencewhiplashburden of proofadministrative appeal