Unfall causal link and entitlement to benefits denied

U 260/06Bundesgericht15.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged the insurer's termination of accident benefits, seeking a disability pension and integrity compensation after a 1998 traffic accident. The Federal Supreme Court upheld the lower court's finding that the claimant's later complaints lacked a sufficiently proven natural causal connection to the accident. It held that no whiplash-type or equivalent injury was shown with the required probability and that the psychological/neuropsychological limitations, even if accident-related, would fail the adequacy test for psychically mediated complaints. The administrative appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Abs. 1 UVG; natural and adequate causal connection in accident insurance; where the insured, after an accident, alleges continuing complaints without objectively verifiable somatic basis, the entitlement to benefits depends on proof of a natural causal link with the required probability. A mere concussion does not suffice to establish a whiplash-type or equivalent injury. If the remaining impairments are of a predominantly psychological or neuropsychological nature, adequacy is assessed under the criteria for psychic sequelae; for accidents of medium severity, particularly dramatic accompanying circumstances alone are insufficient to affirm adequacy (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
U 260/06

Urteil vom 15. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
D.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene D.________ war seit 1. September 1995 als Leiter der Apotheke X.________ in Y.________ tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. April 1998 wurde er auf den Philippinen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein schleudernder Lastwagen traf den mit seiner Ehefrau am Strassenrand auf einem Motorrad sitzenden Versicherten mit der Ladebrücke. Die Ehefrau des Versicherten erlitt tödliche Verletzungen, während der Versicherte selbst sich unter anderem eine Clavicula- und Schulterblattfraktur zuzog. Die Allianz übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 18. März 2003 stellte sie ihre Leistungen rückwirkend zum 31. Januar 2003 mangels Unfallkausalität ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit D.________ beantragte, die Allianz sei zu verpflichten, eventuell nach Einholung eines Obergutachtens über die Frage der Unfallkausalität, ihm ab 1. Februar 2003 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % eine Invalidenrente auszurichten und ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2006 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Frage der natürlichen Kausalität im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG rechtsprechungsgemässen Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die geklagten Schmerzen im massgeblichen Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine objektivierbare somatische Grundlage mehr aufwiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfalls eine Hirnerschütterung, aber kein Schleudertrauma und/oder Schädel-Hirntrauma erlitten hatte, und dass eine schleudertraumaähnliche Verletzung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten könne. Der Versicherte leide an neuropsychologischen Defiziten, wobei seine vermeidende Grundhaltung auf den noch nicht adäquat verarbeiteten Verlust der Ehefrau zurückzuführen sei, während zwischen den geklagten Symptomen und dem Unfall nur ein indirekter und somit kein natürlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden könne.
3.
Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ist stichhaltig. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf eine im Rahmen einer Rentenrevision der Invalidenversicherung veranlasste neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. H.________ vom 7. März 2006 sowie auf einen Bericht des selben Fachpsychologen vom 18. April 2006. Weder diese noch die anderen vom Beschwerdeführer zitierten ärztlichen Berichte lassen jedoch ein Schleudertrauma oder eine diesem gleichgestellte Verletzung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Selbst wenn die vorhandenen psychologischen und neuropsychologischen Einbussen natürlich kausal auf den versicherten Unfall zurückzuführen wären, wäre somit die adäquate Kausalität nach den Kriterien für psychische Leiden (BGE 115 V 133 E. 6c S. 140 f.) zu beurteilen und zu verneinen, da von den massgebenden Kriterien höchstens die besonders dramatischen Begleitumstände erfüllt sind, was für sich allein bei dem hier vorliegenden Unfall mittlerer Schwere für die Bejahung der adäquaten Kausalität nicht ausreicht.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 15. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

accident insurancecausal connectionwhiplash injurypsychic sequelaedisability pensionintegrity compensationsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured's ongoing complaints were naturally caused by the accident under accident insurance law.

Extrahierter Entscheid

The natural causal link was not established; the complaints no longer had an objectively ascertainable somatic basis and no whiplash-type injury was shown with sufficient probability.

Extrahierte Begründung

The lower court's assessment was upheld: the accident caused a concussion, but not a whiplash or equivalent head/neck injury. The psychological and neuropsychological deficits were, at most, indirectly related to the accident and could not ground continuing accident benefits.

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to an accident disability pension from 1 February 2003.

Extrahierter Entscheid

No entitlement was shown because the accident causal link for the claimed incapacity failed.

Extrahierte Begründung

Without a proven causal link between the accident and the continuing limitations, the pension claim could not succeed.

Kernrechtsfrage

Whether an integrity compensation payment was owed.

Extrahierter Entscheid

No entitlement was established.

Extrahierte Begründung

The denial of ongoing accident-related consequences also defeated the request for integrity compensation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.