Transition compensation denied for insufficient exposure days

U 253/01Bundesgericht14.02.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured, a baker-confectioner excluded by SUVA from work involving flour dust, sought transition compensation to finance retraining. SUVA and the Bern cantonal court refused the benefit because he had not shown at least 300 days of exposure during the relevant two-year period. The Federal Insurance Court held that the statutory conditions of Art. 86 VUV are cumulative, that the insured had only 261 qualifying exposure days (even after the statutory extension), and that the alleged impossibility caused by dismissal and unproven overtime did not help. The appeal was dismissed, no court costs were imposed, and the CHF 500 advance was refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 VUV; cumulative conditions for transition compensation and minimum 300 days of hazardous work exposure. The entitlement under Art. 86 para. 1 VUV presupposes the cumulative fulfilment of lit. a-c. The minimum period of 300 days is to be assessed according to the statutory two-year reference period, subject only to the extensions provided by Art. 86 para. 2 and 3 VUV; the reasons for falling short are otherwise irrelevant. Unsupported assertions of overtime do not suffice. Once the relevant regulation has been held compatible with law and constitution, the court does not review its expediency as a legislative choice.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
U 253/01 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 14. Februar 2002

in Sachen

K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch C.________,
gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Mit Nichteignungsverfügung vom 1. April 1999 schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den 1964 geborenen, gelernten Bäcker-Konditor K.________ zufolge erheblicher Gefährdung der Gesundheit rückwirkend ab 1. Juli 1998 von "Arbeiten mit Exposition zu Staub von Weizen- und Roggenmehl" aus, stellte indessen mit Verfügung vom 8. April 1999 fest, es liege keine die Leistungspflicht des Unfallversicherers begründende Berufskrankheit vor. Während die SUVA dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1998 ein Übergangstaggeld ausrichtete, verneinte sie mit Verfügung vom 13. Januar 2000 den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2000 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ sinngemäss hatte beantragen lassen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. März 2000 sowie der Verfügung vom 13. Januar 2000 sei ihm - namentlich zwecks Finanzierung einer Umschulung - eine Übergangsentschädigung zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren sinngemäss erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung (Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 VUV) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 363; RKUV 1995 Nr. U 225 S. 161), namentlich das Erfordernis der kumulativen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV (RKUV 1995 Nr. U 225 S. 165 Erw. 2b), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Nicht in Frage steht dabei, dass der Beschwerdeführer die in Art. 86 Abs. 1 lit. a und c VUV genannten Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung erfüllt. Zu prüfen bleibt einzig, ob dies auch für die dritte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung nach Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV gilt.

a) Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer während des in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festgesetzten Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich mindestens 300 Tage lang die als gefährdend eingestufte Arbeit mit Weizen- und Roggenmehlstaub-Exposition ausgeübt hat, hat die SUVA zutreffend die Zeitperiode zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. Juni 1998 als massgebend erachtet, nachdem dem Beschwerdeführer seine bisherige Stelle bei der Firma A.________ AG auf den 30. Juni 1998 gekündigt worden war und er in der Folge arbeitslos blieb.
Gemäss Abklärungen der SUVA war der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne - welche gestützt auf Art. 86 Abs. 2 VUV zufolge Militärdienstpflicht und krankheitsbedingter Absenzen richtigerweise um 49 Tage verlängert wurde - in der Firma A.________ AG und zuvor (vom 1. März 1997 bis 31. Juli 1997) in der Firma B.________ AG während insgesamt 261 Tagen den gefährdenden Stoffen ausgesetzt. Während der vom 1. Juli 1996 bis 28. Februar 1997 ausgeübten Tätigkeiten bestand nachweislich keine Weizen- oder Roggenmehlstaub-Exposition. Gestützt auf diese Aktenlage verneinten SUVA und Vorinstanz den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV.

b) Der bereits vorinstanzlich vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV müssten nicht kumulativ erfüllt sein, ist offensichtlich unbegründet (vgl. Erw. 1 hievor). Fehl geht sodann sein sinngemäss vorgebrachtes Argument, er habe die Voraussetzung des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV faktisch gar nicht erfüllen können, weil ihm gekündigt worden sei und er in der Folge arbeitslos blieb. Abgesehen davon, dass die konkreten Gründe für das Unterschreiten der Mindestanzahl von 300 Tagen vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 und 3 VUV aufgeführten Fälle unbeachtlich sind, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung durch die Firma A.________ AG unrechtmässig erfolgt wäre. Ferner kann offen bleiben, ob allfällig geleistete Überstunden im vorliegenden Zusammenhang anzurechnen sind. Selbst wenn dem so wäre, deutet aufgrund der Akten nichts darauf hin, dass in der zu beurteilenden Zeitspanne - wenn überhaupt - ein Mehreinsatz von umgerechnet mindestens 39 Tagen geleistet wurde. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, was umso mehr gilt, als auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wird, Überstunden liessen sich nachträglich nicht mehr nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die "Zweckmässigkeit" des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV in Frage stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 363 die Verordnungsbestimmung als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt hat (a.a.O., S. 366 f. Erw. 4). Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber hinaus zu entscheiden, ob sie das geeignetste Mittel zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels darstellt (BGE 126 V 365 f. Erw. 3 mit Hinweisen).

3.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

social insuranceoccupational diseasetransition compensationminimum exposure periodcumulative conditionscostsappeal dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured met the cumulative statutory requirements for transition compensation under Art. 84 UVG and Art. 86 VUV.

Extrahierter Entscheid

The requirements of Art. 86 para. 1 VUV are cumulative and must all be met.

Extrahierte Begründung

The court confirmed the established case law and found no reason to depart from it.

Kernrechtsfrage

Whether the insured satisfied the requirement of having performed at least 300 days of the hazardous work within the relevant two-year period under Art. 86 para. 1 lit. b VUV.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant period showed only 261 days of exposure, even after extending it by 49 days under Art. 86 para. 2 VUV.

Extrahierte Begründung

The available records showed no exposure in part of the period, and the reasons for falling short of 300 days are irrelevant except for the statutory exceptions. Alleged overtime was unproven and would not materially change the result.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged regulation is unsuitable or unconstitutional because it makes the benefit difficult to obtain.

Extrahierter Entscheid

No. The court relied on its prior case law upholding the regulation as compatible with law and constitution.

Extrahierte Begründung

The court stated that it is not for the judiciary to assess whether the rule is the most suitable means of achieving the legislative aim once it has been upheld as lawful and constitutional.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed in this social insurance benefits dispute.

Extrahierter Entscheid

No court costs are charged in proceedings concerning the grant or refusal of insurance benefits.

Extrahierte Begründung

Art. 134 OG excludes court costs in such disputes.

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