Causal link after accident and denial of legal aid

U 25/06Bundesgericht21.05.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged SUVA's termination of accident-insurance benefits as of 1 October 2004 and asked for continued benefits, vocational measures, a disability pension, and legal aid. The Federal Supreme Court upheld the lower court's dismissal, relying on consistent medical assessments that found no objective accident-related basis for the ongoing complaints and no need for further expert evidence. It also held that the accident was not an adequate cause of any alleged psychological injury. The request for appointed counsel or free legal aid was rejected, and no court costs were levied. Ancillary requests for compensation and criminal prosecution were outside the case.

Omnilex-Regeste

Art. 36a Abs. 3 OG; continued accident-insurance benefits after cessation of causal link; adequacy of causal connection for psychological sequelae. Where consistent specialist reports objectively exclude persisting accident-related impairment, the insurer may terminate benefits without further expert evidence. An accident limited to a shoulder contusion is manifestly unsuitable to establish an adequate causal link to unspecified psychological harm. New submissions after expiry of the appeal period are disregarded unless they disclose legally relevant new facts or evidence. Free legal aid and appointment of counsel are refused if the party can adequately conduct the case and the appeal lacks prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
U 25/06

Urteil vom 21. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
N.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 12. Dezember 2005.

Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene N.________ erlitt am 28. Mai 2003 einen Unfall, bei welchem er sich eine Prellung der linken Schulter, allenfalls auch des Kopfes, zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf medizinische Abklärungen stellte die SUVA die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 ein (mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 bestätigte Verfügung vom 16. September 2004).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Dezember 2005).
C.
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen und sinngemäss mit den Rechtsbegehren, der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die eingestellten Leistungen weiterhin auszurichten und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie allenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine fachärztliche Gerichtsexpertise einzuholen. Zudem beantragt er die Ernennung eines Rechtsvertreters.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Strittig ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten (Schmerzen in Rücken, Rumpf und linker Schulter; Schwindel) über den 1. Oktober 2004 hinaus in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall standen.
1.2 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 In der Rehaklinik X._______ fand eine umfassende (internistische, neurologische, otoneurologische und psychosomatische), durch bildgebende Diagnostik unterstützte Abklärung des Gesundheitszustandes, auch bezogen auf dessen Ursachen, statt (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2003). Dabei fanden sich keine Hinweise auf Unfallfolgen, insbesondere auch keine Erklärung des Schwindels etwa in Gestalt einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Diese Feststellung wurde - mit Bezug auf die Schulterproblematik - im Rahmen einer orthopädischen Abklärung im Spital Y._______ bestätigt, wo weder klinisch noch mit bildgebenden Verfahren (MRI; Szintigraphie) eine Ursache für die geklagten Beschwerden gefunden werden konnte (Bericht vom 5. März 2004). Auch aus unfallchirurgischer Sicht erwies sich der Versicherte - gemessen an den Unfallfolgen - als für leichte bis mittelschwere Arbeiten arbeitsfähig. Es lasse sich einzig noch eine leichte Instabilität des linken Schultergelenks nachweisen, die jedoch dessen Beweglichkeit nicht beeinträchtige. Auch die Schmerzen seien klinisch nicht objektivierbar (Bericht des Traumazentrums Z.________ vom 3. September 2004). Die übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen bilden eine ausreichende Grundlage für die strittige Leistungseinstellung. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.
Das kantonale Gericht hat die Vorwürfe des Versicherten an die Adresse verschiedener beteiligter Mediziner, deren Berichte unvollständig und fehlerhaft seien, zutreffend als unberechtigt bezeichnet. Es besteht kein Zweifel, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine fachgerechte und objektive Beurteilung erfahren hat.
2.2 Offen bleiben kann, ob und wie weit die geklagten Beschwerden einer psychischen Erkrankung zuzuschreiben sind. Denn das versicherte Unfallereignis, welches im Wesentlichen zu einer Schulterprellung geführt hat, ist offenkundig nicht geeignet, eine adäquate Ursache (BGE 115 V 133) für eine wie auch immer geartete psychische Schädigung zu setzen. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Mit Blick auf die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. Februar, 16. Mai und 30. November 2006 sowie vom 9. Januar 2007 bleibt darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine neuen Akten mehr eingebracht werden können, es sei denn im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorliegen, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Die genannten Eingaben führen aber nicht zu in diesem Sinne wesentlichen neuen Erkenntnissen.
4.
Da der Beschwerdeführer, wie seine detaillierte Beschwerde zeigt, offensichtlich seine Sache selber genügend vertreten kann, ist sein Gesuch, es sei ihm ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen, abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 5 OG). Soweit der Antrag als Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) zu verstehen ist, ist es infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
5.
Der Beschwerdegegner beantragt schliesslich, es sei ihm Genugtuung zuzusprechen; im Verlauf des Verfahrens zu seinem Nachteil erfolgte Handlungen seien strafrechtlich zu verfolgen. Diese Begehren liegen ausserhalb des hier massgebenden Verfahrensgegenstandes (vgl. BGE 125 V 413). Auf sie ist daher nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Bezeichnung eines Rechtsvertreters oder um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 21. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

accident insurancecausal linkmedical evidenceadequacylegal aidfree legal assistancenew submissionspsychological sequelae

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured's complaints remained causally linked to the accident after 2004-10-01, requiring continued SUVA benefits

Extrahierter Entscheid

The medical record sufficiently showed no accident-related findings justifying further benefits; no additional investigations were needed.

Extrahierte Begründung

Consistent specialist reports from rehabilitation, orthopaedics, and trauma surgery found no objective basis for the shoulder complaints or dizziness. The accident, a shoulder contusion at most, did not justify a natural and adequate causal link for the alleged psychological complaints.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to appointment of counsel or free legal assistance

Extrahierter Entscheid

The request for appointed counsel and, insofar as it was a request for free legal aid, was denied.

Extrahierte Begründung

The appellant was able to present his case adequately on his own, and the appeal had no prospect of success.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's requests for compensation and criminal prosecution could be considered in this proceeding

Extrahierter Entscheid

These requests fell outside the subject matter of the case and were not entered into.

Extrahierte Begründung

They were unrelated to the review of the insurance dispute.

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