Invalidity pension remanded after insufficient medical assessment

U 249/00Bundesgericht23.09.2002Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured worker lost his left thumb in a 1995 accident and was denied a disability pension by SUVA. The Federal Insurance Court found the complaint timely and rejected the bias objection against a part-time cantonal judge. On the merits, however, it held that the medical evidence did not permit a reliable assessment of work capacity. It also held that the income comparison could not rely on the worker’s unusually low pre-injury wage nor on the later post-injury wage increase. The cantonal judgment and SUVA’s objection decision were set aside and the matter remanded for further medical investigation and a new decision.

Omnilex-Regeste

Art. 32 OG; deadline calculation in cantonal holiday cases; Art. 30 Abs. 1 BV and Art. 6 EMRK; appearance of bias of part-time judges and practising lawyers; Art. 18 UVG; invalidity pension and income comparison. For the time limit, it suffices that the cantonal law designates the relevant day as a holiday; internal differentiation by procedural branch is immaterial (consid. 1). A part-time judge's professional activity as an attorney, including insurance mandates, does not per se establish partiality; decisive are concrete circumstances creating an objective appearance of bias (consid. 2). For disability assessment, the medical capacity for work must be established by medical evidence and cannot be replaced by employer statements; if the file is inconclusive, further medical clarification is required (consid. 3b). In the income comparison, unusually low actual wages may not be adopted as the valid income without adjustment to the usual market wage level, while post-injury contractual wage changes are generally irrelevant for insured earnings (consid. 3c-d).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
U 249/00 Bh

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 23. September 2002

in Sachen

Z.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

A.- Der 1956 geborene Z.________ arbeitete seit 1992 in der Holzhandlung Q.________ AG als ungelernter Forstarbeiter im Saisonnierstatus und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Nach einem am 6. April 1995 erlittenen Arbeitsunfall an der Hobelmaschine musste ihm der linke Daumen auf der Höhe der proximalen Phalanx amputiert werden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 1996 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1996 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ hatte beantragen lassen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 1996 sowie der Verfügung vom 5. Juni 1996 sei die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 1. Mai 2000 ab.

C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Streitsache zufolge Befangenheit eines mitwirkenden Richters an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit in ordnungsgemässer Besetzung des Spruchkörpers über den Leistungsanspruch erneut befunden werde. In materieller Hinsicht beantragt Z.________ sinngemäss, es seien ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen; sodann sei die SUVA zu verpflichten, die Rentenbemessung auf der Grundlage eines höheren versicherten Verdienstes vorzunehmen. Eventualiter sei die Streitsache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines interdisziplinären, auch die psychischen Leiden berücksichtigenden Gutachtens über die Leistungsansprüche erneut befinde. Schliesslich wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Vernehmlassungsweise beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten; eventualiter sei der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an das kantonale Gericht zufolge Befangenheit des mitwirkenden Richters X.________ abzulehnen. In der Sache selbst schliessen sowohl die Vorinstanz als auch die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann. Bei der Fristberechnung wird laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Sodann endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]). Darunter sind auch Tage zu verstehen, die vom kantonalen Recht wie Feiertage behandelt werden (BGE 124 II 527 Erw. 2b S. 528).

b) Der Entscheid der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Mai 2000 zugegangen, sodass die 30-tägige Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 13. Mai 2000 zu laufen begann und der letzte Tag auf Sonntag, den 11. Juni 2000 fiel. Fraglich ist, ob der darauf folgende Pfingstmontag im Kanton Zug ein anerkannter Feiertag ist oder vom kantonalen Recht wie ein solcher behandelt wird, sodass die Frist erst am Pfingstdienstag, 13. Juni 2000, endete; an diesem Tag wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Post übergeben.
Nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Kantons Zug vom 4. November 1974 ist der Pfingstmontag klarerweise kein staatlich anerkannter Feiertag. Der seit dem 1. Januar 2000 geltende § 92 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Okt. 1940 (GOG; Bereinigte Gesetzessammlung [BSG] 161.1) nennt ihn dagegen als Feiertag. Die Vorinstanz macht vernehmlassungsweise geltend, dass das GOG innerkantonal nur für die Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten, nicht aber vor dem Verwaltungsgericht gelte. Dies kann offenbleiben. Da Art. 32 Abs. 2 OG nach Kantonen und nicht nach innerkantonalen Verfahrensarten unterscheidet, muss es für die Fristberechnung im Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ausreichen, dass das zugerische Recht den Pfingstmontag als Feiertag bezeichnet. Mit der Postaufgabe am 13. Juni 2000 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.- Der Beschwerdeführer rügt in formellrechtlicher Hinsicht die nicht ordnungsgemässe Besetzung des kantonalen Gerichts. Der Umstand, dass der mitwirkende nebenamtliche Richter X.________ in seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auch private Versicherungsgesellschaften gegenüber Geschädigten vertrete, begründe zumindest den Anschein der Befangenheit.

a) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 EMRK (SR 0.101) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in äusseren Gegebenheiten liegen, wozu auch funktionelle und organisatorische Gesichtspunkte gehören. Nach der Rechtsprechung ist die unabhängig vom kantonalen Verfahrens- und Organisationsrecht gewährleistete Minimalgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit einer Gerichtsperson zu begründen vermögen (zum Ganzen BGE 128 V 84 Erw. 2a, 127 I 198 Erw. 2b, 124 I 261 Erw. 4a und 121 Erw. 3a, 124 V 26 Erw. 5, je mit Hinweisen; siehe auch SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 27 f. Erw. 1a [Anwendbarkeit der zu Art. 58 aBV ergangenen Rechtsprechung auf Art. 30 Abs. 1 BV]).

b) In BGE 126 V 303 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Anstellung eines nebenamtlichen Richters bei einer Versicherungseinrichtung für sich allein keine Voreingenommenheit begründet (a.a.O., nicht in der Amtlichen Sammlung, jedoch in SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 28 publizierte Erw. 1d). Dasselbe muss grundsätzlich auch für nebenamtlich im Richteramt tätige Anwältinnen und Anwälte gelten, welche unter anderem Versicherungsgesellschaften vertreten (vgl. Urteil G. vom 26. Februar 2001 [4P.261/2000]; siehe aber Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 113). Wohl können hier im Allgemeinen gewisse, durch die hauptberufliche Tätigkeit bedingte Interessenkollisionen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ja die Gefahr der Befangenheit ist bei hauptamtlich im Anwaltsberuf tätigen Richterinnen und Richtern bis zu einem gewissen Grade systemimmanent (BGE 124 I 124 f. Erw. 3b). Ob bei objektiver Betrachtung eine den Anschein der Befangenheit begründende Interessenbindung vorliegt, lässt sich indes nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Verwaltungsrichter X.________ aufgrund seiner auch Mandate von Versicherungsgesellschaften umfassenden Anwaltstätigkeit hauptberuflich gleichsam als Interessenvertreter (vgl. Kiener, a.a.O., S. 113) der Versicherer-Branche, insbesondere der Unfallversicherer, agiert. Dies gilt umso mehr, als er nach den Angaben des Vorsitzenden der III. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug in einer Vielzahl von Fällen ebenso die von einem Unfall betroffenen Versicherten - unter anderem als Konsiliarius der DAS-Rechtsschutzversicherung - anwaltlich vertritt. Da nichts auf ein regelmässiges Mandatsverhältnis zwischen Verwaltungsrichter X.________ und der SUVA hindeutet, kann namentlich auch eine die Befangenheit und Vorbefasstheit begründende Dauerbeziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden. Sodann stellten sich - im Unterschied etwa zu dem in BGE 124 I 121 zu beurteilenden Fall - im vorinstanzlichen Verfahren keine spezifischen Rechtsfragen, die in einem andern, am selben Gericht noch hängigen Verfahren ebenfalls umstritten waren und bei dem Verwaltungsrichter X.________ als Anwalt mitwirkte. Dieser übernimmt seit seinem Amtsantritt im Jahre 1989 von Gesetzes wegen keinerlei anwaltliche Vertretungen mehr in Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug; dasselbe gilt für die Partner und Mitarbeiter seiner Anwaltskanzlei (vgl. § 55 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BSG 162.1]). Schliesslich werden auch keine direkten Beziehungen des Richters zur Beschwerdegegnerin behauptet, welche zur Annahme der Voreingenommenheit Anlass geben könnten.
Nach dem Gesagten ist die Rüge der Befangenheit unbegründet, sodass die Streitsache nicht wegen Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3.- Materiell streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; siehe auch BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Gemäss Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik K.________ vom 26. September 1995 leidet der Beschwerdeführer nach der Amputation des linken Daumes (proximal im Grundglied) an Stumpfschmerzen, Bewegungs- und Gefühlsstörung im linken Zeigefinger ohne organisches Korrelat sowie an einer Unfallverarbeitungsstörung; angesichts der reduzierten Greiffähigkeit und Fingerfertigkeit der linken Hand sowie der Einschränkung beim Heben und Tragen von schweren Lasten sei aktuell lediglich ein halbtägiger Arbeitseinsatz als Waldarbeiter zumutbar. Anlässlich der letzten dokumentierten ärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 1996 wurde unter anderem der Befund starker Berührungsschmerzen am Stumpfende erhoben; insbesondere die Kälte- und Berührungsempfindlichkeit wirke sich hinderlich aus. Zwar sei es dem Versicherten ab sofort zumutbar, seiner Arbeit ganztags nachzugehen; welche Arbeitsleistung er dabei erbringen könne, müsse jedoch mittels eines Inspektorenbesuchs im Betrieb abgeklärt werden. Von einer noch bevorstehenden Desensibilisierungsbehandlung sei eine Steigerung zu erwarten (Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.________). Die SUVA verneinte in der Folge eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Wesentlichen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers vom 30. Mai 1996 (bestätigt anlässlich der erneuten Befragung am 4. Dezember 1996), wonach der Beschwerdeführer seit 1. April 1996 ganztags bei grob-manueller Tätigkeit eingesetzt werde und angesichts der dabei erbrachten vollen Leistung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen werden könne.
Entgegen der Auffassung von SUVA und Vorinstanz lässt sich der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilen, nachdem sich Dr. med. A.________ im Bericht vom 13. Februar 1996 hierzu in bloss allgemeiner Weise geäussert und die Attestierung voller Einsatzfähigkeit ("im Rahmen der zu erwartenden Rente") unter den Vorbehalt erfolgreicher Desensibilierungsübungen gestellt hatte. Namentlich kann diesbezüglich nicht auf die Angaben der Arbeitgeberfirma abgestellt werden, zumal die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit allein dem Arzt oder der Ärztin obliegt (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen); ein Arztbericht aber, welcher zur Arbeitsfähigkeit nach tatsächlich erfolgter Steigerung des Arbeitspensums ab 1. April 1996 Stellung nimmt, liegt nicht vor. Dass die Aussagen seitens der Arbeitgeberfirma nicht verlässlich sind, zeigt im Übrigen auch der den Parteien bekannte Parallelfall in Sachen IV-Stelle des Kantons Zug gegen Y.________ (I 508/00), in welchem dieselbe Arbeitgeberin bei ärztlich diagnostizierter mindestens 50%iger Arbeitsunfähigkeit volle Arbeitsfähigkeit feststellt. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist die Sache daher an die SUVA zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit erneut über den Leistungsanspruch befinde.

c) Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz im Weiteren hinsichtlich der Bestimmung der für die Invaliditätsbemessung relevanten Vergleichseinkommen. Der Beschwerdeführer erzielte vor dem Unfall bei der Firma Q.________ AG einen Stundenlohn von Fr. 11.-. Per März 1996 wurde der Stundenlohn auf Intervention des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) hin auf Fr. 15.- angehoben. Dieser Stundenlohn liegt um einen Drittel unter dem durchschnittlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten in der Forstwirtschaft von Fr. 22.50 (Fr. 3813.-: 4 1/3 Wochen x 40 Arbeitsstunden; LSE 1996 TA 1). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sind derartige invaliditätsfremde Gesichtspunkte im Sinne einer Parallelität der Bemessungsfaktoren entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 Erw. 5; Urteil S. vom 29. August 2002 [I 97/00]). Ob der branchenunüblich tiefe Lohn durch Besonderheiten auf Seiten des Arbeitgebers oder des Versicherten bedingt war, ist im Zusammenhang des Einkommensvergleichs ohne Bedeutung. Es kann deshalb vorliegend als Valideneinkommen nicht der behördlich festgesetzte Lohn des Beschwerdeführers angenommen werden; denn auch wenn dieser für den Arbeitsplatz des Versicherten angemessen war, ändert dies nichts an der Tatsache der erheblichen Abweichung vom rechtsprechungsgemäss massgeblichen branchenüblichen Lohn. Die Vorinstanz hat sich über eine allfällige Anpassung nicht abschliessend geäussert, da sie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Sollte sich aufgrund der noch vorzunehmenden Abklärungen (Erw. 3b) eine fortdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, wird nach dem Gesagten ein Valideneinkommen in der Höhe des auf die übliche wöchentliche Arbeitszeit aufgerechneten Tabellenlohnes (Fr. 3813.- x 41.9/40 = 3994.-) anzunehmen sein.
Das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig war, ebenfalls ausgehend von den LSE-Tabellenlöhnen festzusetzen. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann das Arbeitsverhältnis mit der Firma Q.________ AG nach dem vorangehend Gesagten nicht als stabil im Sinne der Rechtsprechung gelten (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 8 des in RKUV 1996 Nr. U 244 S. 144 auszugsweise publizierten Urteils "Winterthur" gegen P. vom 27. Februar 1996 [U 147/94]), weshalb eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Vorbehältlich anderslautender ärztlicher Einschätzungen bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten wird beim Invalideneinkommen auf den Durchschnittslohn für einfache Hilfsarbeiten im gesamten privaten Sektor abzustellen sein, allenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von maximal 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).

d) Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen einer allfälligen Rentenbemessung sei der versicherte Verdienst nicht gestützt auf den vor dem Unfall erzielten, weit unterdurchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 11.- festzusetzen, sondern (zumindest) nach Massgabe des ab März 1996 bezahlten Lohnes von Fr. 15.-/Std., ist die Beschwerde unbegründet. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer aus Kostengründen darauf verzichtet, mittels arbeitsrechtlicher Klage eine Erhöhung des versicherten Verdienstes zu erwirken. Wie aus dem vorinstanzlich ins Recht gelegten arbeitsrechtlichen Entscheid des Zuger Kantonsgerichts vom 30. August 1999 im Parallelfall Y.________ (Erw. 3b hievor) hervorgeht, wäre er damit mangels Befugnis des Kantonsgerichts, sich über die vom KWA von 1990 bis 1996 bewilligten Arbeitsverträge bzw. Anstellungsbedingungen hinwegzusetzen, auch nicht durchgedrungen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bieten weder Art. 22 Abs. 4 UVV noch die Sonderregeln des Art. 24 UVV eine Rechtsgrundlage, welche dem Sozialversicherungsgericht die Anpassung des versicherten Verdienstes nach Massgabe des nach dem Unfall auf Fr. 15.- heraufgesetzten Stundenlohnes erlauben würde. Die nach dem Unfall erfolgte Erneuerung des Anstellungsverhältnisses mit anderem Lohnniveau gehört zu jenen erwerblichen Veränderungen, welche praxisgemäss bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen sind (BGE 127 V 172 Erw. 3b mit Hinweis). Es bleibt - auch im Lichte der prinzipiell geforderten Äquivalenz zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung (BGE 118 V 301 f. Erw. 2b) - dabei, dass der versicherte Verdienst gestützt auf den innerhalb des Jahres vor dem Unfall effektiv erzielten - und auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung umgerechneten (BGE 118 V 303 f. Erw. 3b) - Lohn unter Einschluss von Ferienentschädigung und Kinderzulagen festzusetzen ist.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Zufolge teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). In diesem Umfang ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann ihm entsprochen werden (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 1. Mai 2000
und der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Dezember
1996 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über die Leistungen neu
verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.

V. Zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug,
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 500.- ausgerichtet.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 23. September 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

social insuranceinvalidity pensionwork capacityjudicial biasdeadline calculationincome comparisonlegal aidmedical assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely because the Zug rules treated Whit Monday as a holiday for deadline calculation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 32 OG, deadlines are extended when the last day falls on a cantonal holiday. For this purpose it was sufficient that Zug law designated Whit Monday as a holiday, regardless of internal procedural scope.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court was improperly composed because of the participation of judge X.

Extrahierter Entscheid

No objective appearance of bias was established.

Extrahierte Begründung

A part-time judge's legal practice, including representation of insurance companies, does not by itself create bias. The record showed no ongoing relationship with SUVA, no special conflict, and no concrete indication of partiality.

Kernrechtsfrage

Whether the denial of an invalidity pension could stand on the existing medical file.

Extrahierter Entscheid

No; the medical evidence was insufficient to determine work capacity conclusively.

Extrahierte Begründung

The medical reports did not clearly assess the insured's post-injury work capacity, and the employer's statements could not replace medical evaluation. Additional medical investigations were required.

Kernrechtsfrage

Which income figures had to be used for the invalidity comparison and whether the insured earnings should be increased to the post-injury wage level.

Extrahierter Entscheid

The pre-injury and post-injury comparison incomes had to follow the usual market wage basis; the insured earnings could not be adjusted to the later higher wage.

Extrahierte Begründung

The below-market pre-injury wage could not simply be taken as the valid income, and any actual post-injury contractual wage increase was an irrelevant subsequent earning change for the insured earnings calculation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.