No further accident insurance benefits after alleged relapse

U 202/06Bundesgericht06.10.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ sought further accident insurance benefits from Winterthur Versicherungen for complaints allegedly linked to two car accidents in 1995 and 1996. After the insurer refused benefits and the cantonal court upheld that refusal, she appealed to the Federal Insurance Court. The court held that even if natural causation were assumed, the adequate causal link was absent under the established accident-psychic/whiplash criteria. The accidents were at most medium-severity and none of the relevant adequacy criteria were sufficiently met. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Adequate causal connection in accident insurance; relapse and late effects after medium-severity accidents. Even where natural causation may remain open, entitlement to further benefits fails if the injuries and course of treatment do not satisfy the jurisprudential adequacy criteria. For medium-severity accidents, adequacy requires either particularly impressive circumstances or several of the relevant criteria in a pronounced form; isolated elements such as alleged pain complaints or temporary incapacity are insufficient (consid. 3). Requests for evidence aimed solely at proving natural causation are irrelevant where adequate causation is lacking as a matter of law.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 202/06

Urteil vom 6. Oktober 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
B.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 27. Januar 2006)

Sachverhalt:
B.________ (geb. 1964) war bei den Winterthur Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. Dezember 1995 und am 3. November 1996 je einen Autounfall erlitt. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 25. April 2001 reichte B.________ eine "Rückfallmeldung" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2005 lehnte die Winterthur weitere Leistungen ab. Eine von der Sanitas Grundversicherungen AG, Krankenkasse der B.________, eingereichte Einsprache wies die Winterthur mit Entscheid vom 27. Juli 2005 ab.
Die von der Sanitas hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 27. Januar 2006 ab.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der 1995 und 1996 erlittenen Unfälle auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Winterthur zurückzuweisen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die als Mitbeteiligte beigeladene Sanitas und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, obwohl die Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen hat (BGE 127 V 107).
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und zum adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2) als Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Unfallversicherung, insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c) sowie bei Schleudertraumata (BGE 117 V 366 Erw. 6a und b; 382 Erw. 4a-c) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Winterthur der Versicherten weitere Leistungen wegen der Unfälle vom 5. Dezember 1995 und vom 3. November 1996 zu erbringen hat.
3.1 Die Vorinstanz hat sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den heute geklagten Beschwerden verneint. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit den erstmals 2001 gemeldeten Kopf- und Nackenschmerzen insbesondere angesichts einer beschwerdefreien Zeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit während fast drei Jahren zu verneinen sei. Selbst bei dessen Bejahung sei jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben, da kein einziges der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien erfüllt sei. Dies bestreitet die Versicherte, indem sie in erster Linie geltend macht, es habe keine beschwerdefreie Periode gegeben, und dazu weitere Beweise offeriert.
3.2 Ob der natürliche Kausalzusammenhang erfüllt ist, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da - selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität auf Grund ergänzender Abklärungen - der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist. Die beantragten zusätzlichen Abklärungen und Zeugenbefragungen sind entbehrlich, da sie einzig den natürlichen Kausalzusammenhang zu belegen vermöchten. Der adäquate Kausalzusammenhang hingegen ist eine Rechtsfrage (BGE 123 V 105 Erw. 3 f. in fine), die auf Grund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu prüfen ist und mit den beantragten Beweismitteln nicht beantwortet werden kann.
3.3 Beide Unfallereignisse können höchstens als mittelschwer eingestuft werden. Sie haben sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch waren sie von besonderer Eindrücklichkeit. Die Art der erlittenen Verletzungen war nicht besonders schwer. Ein schlechter Heilungsverlauf oder beträchtliche Komplikationen sind ebenso wenig eingetreten wie ärztliche Fehlbehandlungen. Ab 18. November 1996 konnte die Versicherte wieder arbeiten (Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 25. November 1996, bestätigt durch den Bericht vom 14. März 1997; vgl. auch Bericht der Frau M.________ vom 17. September 1997), weshalb keine ungewöhnlich lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Selbst wenn das Kriterium der Dauerschmerzen zu bejahen wäre, obwohl Schmerzen erst seit ungefähr Anfang 2000 wieder ausgewiesen sind, würde dies nicht ausreichen, um auch den adäquaten Kausalzusammenhang als erfüllt zu betrachten. Der sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Daher hat die Unfallversicherung keine weiteren Leistungen zu erbringen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Bundesamt für Gesundheit und der Sanitas Grundversicherungen AG zugestellt.
Luzern, 6. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

accident insurancecausal connectionadequate causationrelapselate effectswhiplashevidence assessmentbenefits refusal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accident insurer had to pay further benefits for the claimed late consequences of the 1995 and 1996 accidents.

Extrahierter Entscheid

Further benefits were not owed because the adequate causal link between the accidents and the current complaints was lacking; the requested additional evidence was unnecessary.

Extrahierte Begründung

The court held that even assuming natural causation, adequate causation was a legal question to be assessed under established criteria. The accidents were at most of medium severity, without dramatic circumstances, special impressiveness, serious injuries, major complications, malpractice, or unusually long incapacity. The evidentiary requests could only address natural causation, not adequacy.

Kernrechtsfrage

Whether court costs had to be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The dispositive part ordered no judicial costs.

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