[AZA 7]
U 198/00 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 30. August 2001
in Sachen
K.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Die 1953 geborene K.________ war seit dem 17. November 1988 als Servicefachangestellte im Gasthof S.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Nachdem sie ab anfangs 1991 zeitlich intensiv in Doppelschichten gearbeitet hatte, traten vermehrt Schmerzen im rechten Kniegelenk auf, welche zur Einstellung der Erwerbstätigkeit ab 6. Februar 1991 führten. Es wurde eine Meniskusverletzung bei medialem Meniskusrest rechts diagnostiziert und am 15. Februar 1991 eine arthroskopische Kniegelenksmeniskusoperation durchgeführt. Bereits 1975 war nach einem Sturz der Innenmeniskus des rechten Knies teilweise entfernt und das Knie bis 1981 mehrfach nachbehandelt worden. Am 3. August 1995 erfolgte eine erneute Arthroskopie des betroffenen Kniegelenkes, wobei ein hypermobiles strangförmiges Meniskusregenerat im Bereich des Hinterhorns medial (Innenseite) gefunden wurde. Die "Zürich" kam für die Heilbehandlungen auf und erbrachte für die Zeit vom 9. Februar bis 14. Juli 1991 sowie vom 26. Juli bis 30. November 1995 Taggelder. Ausserdem richtete sie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % aus. Nach weiteren Abklärungen, namentlich der Einholung eines Gutachtens des Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie vom 18. September 1996, verfügte der Unfallversicherer am 9. Januar 1997 die Einstellung der Versicherungsleistungen ab 1. Dezember 1995, da die Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang mit dem versicherten Meniskusriss vom Februar 1991 stünden, sondern auf langjährige vorbestehende Veränderungen des Kniegelenkes infolge des Unfalles aus dem Jahre 1975 zurückzuführen seien. Auf Einsprache hin zog die "Zürich" u.a. noch ein Gutachten des Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie vom 25. August 1997, Berichte des Dr. med. N.________ vom 9. März und 30. Juli 1998 sowie eine Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital St. Gallen vom 26. August 1998 bei. Mit Einspracheentscheid vom 14. September 1998 hielt sie an ihrer Verfügung fest.
B.- Nachdem K.________ hiegegen hatte Beschwerde erheben lassen, holte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bei Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie ein Gutachten ein, welches am 6. Dezember 1999 erstattet wurde. Mit Entscheid vom 8. März 2000 wies das angerufene Gericht die Beschwerde ab.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides sei die "Zürich" zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ferner ersucht sie mit separater Eingabe um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Während die Vorinstanz und die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
D.- Mit Schreiben vom 21. August 2001 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das einverlangte Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als den von der Beschwerde führenden Person vorgetragenen oder von der Vorinstanz erwogenen (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 124 V 340 Erw. 1b, 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 Erw. 1).
2.- a) Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1); der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
b) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV sind die dort abschliessend aufgezählten Körperschädigungen den Unfällen gleichgestellt, auch wenn keine ungewöhnliche äussere Einwirkung erfolgt. Mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors müssen indes sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles erfüllt sein (BGE 116 V 148 Erw. 2b; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 372; Erw. 1c des Urteils S. vom 27. Juni 2001, U 158/00). Zu den unfallähnlichen Körperschädigungen gehören nach lit. c der Bestimmung die Meniskusrisse. Rechtsprechung und Doktrin haben aus dem bis Ende 1997 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV geschlossen, dass die in Art. 9 Abs. 2 lit. b-h UVV genannten Läsionen auch im Fall eines degenerativen oder pathologischen Vorzustandes eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen können, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Aus dem Erfordernis, dass ausser dem ungewöhnlichen äusseren Faktor die übrigen Begriffsmerkmale gegeben sein müssen, folgt, dass auch bei einer auf Krankheits- oder Abnützungserscheinungen beruhenden Läsion eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung als Auslösungsfaktor eintreten muss (BGE 123 V 45 mit Hinweisen). Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein, wobei wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV erwähnten Verletzungstatbestände hervorruft. Fehlt es an einem solchen unmittelbaren Geschehen und ist die Verletzung vielmehr wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, welche die allmähliche Abnützung und schliesslich das Ausmass einer behandlungsbedürftigen Schädigung bewirken, liegt kein Unfall sondern eine Krankheit vor (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 372; Erw. 1a des Urteils J. vom 13. Dezember 2000, U 226/00).
3.- Zu prüfen ist, ob es sich beim erlittenen Gesundheitsschaden um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV handelt, für deren Folgen die "Zürich" gesetzliche Leistungen zu erbringen hat.
c) Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung, ob die nach dem 1. Dezember 1995 geklagten Beschwerden und die daraus allenfalls resultierende Behandlungsbedürftigkeit und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Meniskusläsion vom Februar 1991 zurückzuführen sind, entfällt.
4.- Hinsichtlich der durch die "Zürich" bereits erbrachten Versicherungsleistungen ist anzumerken, dass einer allfälligen Rückforderung derselben gemäss Art. 52 Abs. 1 UVG kein Erfolg beschieden wäre, da der Anspruch auf Rückerstattung zufolge Fristablaufs - die letzten Taggeldzahlungen erfolgten bis Ende November 1995 - verjährt bzw. verwirkt ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 UVG).
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Werner Kupferschmid für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: