Admissibility of psychically caused disability in SUVA pension revision

U 193/99Bundesgericht05.10.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person sought revision of his SUVA disability pension, arguing that his condition had deteriorated and that he should receive a pension based on a 71% disability degree, as later found by the IV. The Federal Insurance Court held that the somatic accident sequelae had not worsened in a legally relevant way and that the psychological complaints were not adequately causally linked to the accident. It further held that the SUVA was not bound by the IV’s disability assessment. The administrative law appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

UVG; revision of an accident insurer’s disability pension requires a legally relevant worsening of the accident-related health condition. Temporary pain intensification and further treatment do not suffice where the somatic sequelae stabilize or improve after therapy. Psychic complaints are compensable only if an adequate causal nexus with the accident exists; in the adequacy assessment, the duration or extent of psychically caused incapacity and the duration of psychiatric treatment are not to be considered (consid. 3). The disability degree determined by invalidity insurance is not binding on the accident insurer, because IV benefits are awarded independently of proof of causation to a specific accident event.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
U 193/99 Gr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 5. Oktober 2001

in Sachen

F.________, 1931, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jörg Müller, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1931 geborene F.________ erlitt am 5. Januar
1986 einen Berufsunfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) die gesetzlichen Leistungen
erbrachte. Sie schloss den Fall mit der Zusprechung einer
Invalidenrente ab 1. September 1988 auf Grund eines Invaliditätsgrades
von 25 % sowie einer Integritätsentschädigung
auf Grund eines Integritätsschadens von 15 % ab (rechtskräftige
Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem am
28. Juli 1993 ein Rückfall gemeldet worden war, erbrachte
die SUVA weitere Leistungen. Am 14. Dezember 1995 liess
F.________ ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag auf
Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1993, basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 71 %. Die SUVA wies das
Begehren mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
30. April 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________
erneut die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab

  1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
    71 % beantragen.
    Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt
    für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen zum Rückfall und zur Kausalität, namentlich
von psychischen Gesundheitsstörungen, sowie die hiezu
ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.- Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 1986 als
Kontrolleur der Verkehrsbetriebe X. von einem Fahrgast
tätlich angegriffen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen zog
er sich dabei eine tendopathische Periarthropathie mit
radiologisch nachgewiesener partieller Rotatorenmanschettenläsion
zu. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente
(25 %) ab 1. September 1988 sowie eine Integritätsentschädigung
(15 %) zu (Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem
F.________ sich am 3. April 1987 auch bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet hatte, Eingliederungsversuche
gescheitert waren und eine zugesprochene
IV-Rente per Ende November 1988 wieder aufgehoben worden
war, ordnete die nunmehr zuständige IV-Kommission für Versicherte
im Ausland am 16. Juli 1992 eine medizinische
Abklärung durch die Klinik W. in Z. an. Im Gutachten vom
9. November 1992 werden als Diagnosen ein subacromiales
Impingement der rechten Schulter bei Re-Ruptur der Suprasinatussehne
sowie der Verdacht auf Läsion des vorderen Limbus
der rechten Schulter erhoben. Gestützt auf diese Befunde
ging am 28. Juli 1993 eine Rückfallmeldung an die SUVA,
welche am 2. September 1993 für die Behandlungs- und Hospitalisationskosten
Kostengutsprache erteilte. Da nach
Ansicht der Ärzte die psychische Konstitution während des
Klinikaufenthaltes sehr auffällig erschien, liessen sie,
ehe über weitere Schritte zu entscheiden war, den Beschwerdeführer
durch Dr. phil. L.________, Z., psychologisch
untersuchen. Dieser stellte im Bericht vom 14. Dezember
1993 zusammenfassend fest, dass innerhalb der somatischen
Situation multiple psychosomatische Faktoren (depressive
Symptome) mitausschlaggebend seien. Die Re-Ruptur wurde
zunächst operativ (16. November 1993 und 3. Februar 1994)
und anschliessend mittels physikalischer Therapie behandelt.
Gemäss Bericht vom 29. Juni 1994 an die SUVA liegt
bezüglich der Schmerzreduktion ein gutes operatives Ergebnis
vor; der Patient sei subjektiv sehr zufrieden und praktisch
vollständig schmerzfrei. Die aktive Schulterfunktion
sei jedoch durch die Psyche stark reduziert.
In der Folge sprach die Invalidenversicherung
F.________ mit drei Verfügungen vom 25. August 1994 rückwirkend
ab 1. Oktober 1992 zunächst eine halbe und ab

  1. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad:
    71 %) zu. Dieser liess am 14. Dezember 1995 bei der
    SUVA ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag, es sei die
    Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1993 aufgrund einer Invalidität
    von 71 % neu zu berechnen. Die SUVA lehnte dies mit
    Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Gemäss den vorliegenden
    medizinischen Unterlagen könne nach Abschluss des Rückfalls
    im Juli 1994 keine Verschlimmerung der somatischen Unfallfolgen
    festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden
    seien nicht unfallkausal. Im Übrigen sei die SUVA an einen
    von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad
    nicht gebunden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid
    vom 11. Juli 1996 fest.

3.- Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen
Akten richtig feststellte, verschlechterte sich der somatische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit
nach Februar 1988 bis zum Entscheid über das hier zu beurteilende
Revisionsgesuch nicht. Es trifft wohl zu, dass
sich die Schmerzen zeitweise verstärkten, doch waren diese
Anlass zu weiteren, von der SUVA übernommenen medizinischen
und therapeutischen Behandlungen. Deren Ursache, eine
gefundene Re-Ruptur, konnte erfolgreich angegangen werden,
so dass nach Abschluss der Therapie praktisch Schmerzfreiheit
erreicht werden konnte. Dies macht deutlich, dass die
Schmerzzunahme - namentlich für bleibende Schmerzen wurde
dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Integritätsentschädigung
ausgerichtet - nur vorübergehender Natur war. Auch
konnte die Einschränkung der Beweglichkeit im Schulterbereich
gar noch vermindert werden. Andererseits ergibt sich
aus den Akten, dass schon früh psychische Probleme (Arztberichte
Dr. R.________ vom 24. November 1987 und 23. Februar
1988, Abschlussuntersuchung Dr. F.________, Kreisarzt der
SUVA, vom 18. Dezember 1987, Gutachten der Klinik H., E.,
vom 3. August 1988, Gutachten der Klinik W., Z., vom
9. November 1992; vgl. auch: Protokoll des Stadtrates von
Zürich vom 30. November 1988 [Geschäft Nr. 3511]) auftraten,
welche im jetzigen Zeitpunkt einen gewichtigen Teil
der Erwerbsunfähigkeit bilden. Bei diesen Gegebenheiten
musste das kantonale Gericht die Frage der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden
und dem Unfallereignis vom 5. Januar 1986 prüfen und hat
diese mit zutreffender Begründung, welcher sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst,
verneint. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass das
Unfallgeschehen (Tätlichkeit) dem mittleren Bereich zugeordnet
wurde. An dieser Feststellung vermögen die Einwendungen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er scheint
zu übersehen, dass in die Adäquanzbeurteilung weder die
Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
noch die Behandlungsdauer des psychischen Leidens
einbezogen werden darf (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c
mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass
der Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) eine ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität
von 71 % bezieht; denn die Renten der IV werden
im Gegensatz zu jenen des Unfallversicherers unabhängig vom
Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen
Störungen und einem bestimmten schädigenden Ereignis
gewährt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung gestellt.

Luzern, 5. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

accident insurancepension revisioncausal nexuspsychological complaintsadequacyinvalidity degreesomatic sequelaecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accident-related condition had worsened so as to justify revision of the SUVA pension.

Extrahierter Entscheid

No relevant worsening of the somatic accident sequelae was shown after the earlier assessment.

Extrahierte Begründung

The medical record showed only temporary pain increases that were treated successfully; after completion of treatment, pain was almost absent and shoulder mobility even improved.

Kernrechtsfrage

Whether the psychological complaints were adequately causally linked to the accident of 5 January 1986.

Extrahierter Entscheid

The adequate causal connection was denied.

Extrahierte Begründung

The lower court correctly classified the accident as belonging to the middle range and, applying the established adequacy test, the psychically caused incapacity could not be attributed to the accident.

Kernrechtsfrage

Whether the IV's assessment of a 71% disability degree bound SUVA.

Extrahierter Entscheid

No; the accident insurer is not bound by the invalidity assessment of the disability insurance.

Extrahierte Begründung

IV pensions are granted independently of proof of a causal link to a specific injurious event, unlike accident insurance benefits.

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