Revision of disability pension denied; private expert costs not reimbursed

U 176/98Bundesgericht17.04.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged SUVA's refusal to revise his 40% accident insurance disability pension upward to 60%. The Federal Insurance Court upheld the cantonal judgment, finding that the later knee complaints did not reduce the already established residual ability to perform adapted light work and that the back complaints were degenerative rather than accident-related. Because the residual earning capacity remained essentially unchanged, there was no basis for a pension revision. The court also refused to reimburse the cost of the private orthopedic report, noting that such compensation depends on success and the report was unnecessary on the existing file. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 22 Abs. 1 UVG; revision of an accident insurance disability pension requires a material change in the relevant factual circumstances, in particular in health-related work capacity and resulting economic loss. Where the residual capacity for adapted employment remains essentially unchanged, no increased invalidity is shown merely because an additional ailment appears, if it does not further restrict the remaining employability. For the assessment of earning capacity, the court may rely on the notion of the balanced labour market; an abstract reduction in market opportunities is insufficient. Reimbursement of the cost of a private expert opinion under legal aid presupposes success in the proceedings and that the expert measure was necessary (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

«AZA»
U 176/98 Vr

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 17. April 2000

in Sachen
K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. M.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 17. April 1996 und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 1996 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Erhöhung der K.________ (geboren 1950) seit 1. September 1992 ausgerichteten 40 %igen Invalidenrente ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 1998 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf revisionsweise Erhöhung seiner Invalidenrente von 40 % auf 60 %. Überdies beantragt er, die Vorinstanz habe die Kosten des Gutachtens von Dr. J.________ vom 8. August 1997 im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.
Während die SUVA auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht vernehmen lassen. Die als Mitinteressierte beigeladene Öffentliche Krankenkasse Winterthur beantragt sinngemäss die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 22 Abs. 1 UVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt, dass die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung (Einspracheentscheid vom 8. März 1993) gegebene vollständige Arbeitsfähigkeit bei Ausübung einer der Behinderung der linken Hand angepassten Erwerbstätigkeit (u.a. leichte Montagearbeiten; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 1993) durch die (im Mai 1994 als Rückfall gemeldeten) Beschwerden im linken Knie nicht herabgesetzt wird.
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung führt das im vorinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers nachgereichte Kurzgutachten des Orthopäden Dr. J.________ vom 8. August 1997 zu keiner anderen Beurteilung. Dessen Schlussfolgerung, wonach der Versicherte - "nur beurteilt auf das linke Knie" - zwar keine "schwere kniebelastende" Tätigkeit (z.B. im Tiefbau) mehr ausüben könne, wohl aber "eine leichte sitzende ... zu 100 %", weicht nämlich im Ergebnis nicht vom Gutachten der MEDAS vom 6. März 1996 ab. Diesem ist zu entnehmen, dass eine an beide Beschwerdekomplexe adaptierte Erwerbstätigkeit ("kein ständiges Knien oder Leitern- oder Treppensteigen erforderlich"; "keine schwere manuelle Tätigkeit, die eine gute Funktion beider Handgelenke voraussetzt") weiterhin ganztägig zumutbar wäre. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen unverändert gebliebenen Leistungsbeeinträchtigung auf Grund der Behinderung im linken Handgelenk schränkt das zusätzlich aufgetretene Knieleiden den Kreis der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten in der Tat nicht weiter ein. Denn die trotz Handgelenksbeschwerden noch als zumutbar erachteten Verweisungstätigkeiten (insbesondere leichte Montagearbeiten in der Elektronikbranche, Betreuung von Asylbewerbern, Tätigkeit als Nachtportier, Kontrollaufgaben) können nicht als besonders kniebelastend qualifiziert werden. Schliesslich wird die auf das erwähnte MEDAS-Gutachten sowie den Bericht der Orthopädischen Klinik X.________ vom 23. Mai 1996 gestützte vorinstanzliche Feststellung, wonach die Rückenbeschwerden des Versicherten auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sind, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

b) Ist das kantonale Gericht nach dem Gesagten zutreffenderweise von einer bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 1996) gleich gebliebenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit (d.h. von praktisch unveränderten beruflichen Einsatzmöglichkeiten) ausgegangen, brauchte es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen neuerlichen konkreten Erwerbsvergleich anzustellen. Denn es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach das Einkommen, das der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte, seit Erlass des ursprünglichen Einspracheentscheides vom 8. März 1993 (über die seitherige allgemeine Lohnentwicklung hinaus) zugenommen hätte. Sodann spricht nichts dafür, dass gegenüber jenem Zeitpunkt Umstände hinzugekommen sind, welche die verbliebene Arbeitsfähigkeit - bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - im Vergleich zu früher als von geringerem ökonomischen Wert erscheinen liessen. Somit kann sich die unfallbedingte Erwerbseinbusse von vornherein nicht vergrössert haben.
Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwendung anbelangt, wonach in den letzten Jahren "Nischenarbeitsplätze endgültig und unwiderruflich verschwunden sind und auch jene Arbeiten, für welche der Beschwerdeführer noch tauglich wäre, weitgehend abgebaut und abgeschafft wurden", ist auf die von der Rechtsprechung aufgestellte Definition des ausgeglichenen Arbeitsmarktes im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG zu verweisen (von der abzuweichen kein Anlass besteht): Dieser umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180). Auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer die verbliebene Leistungsfähigkeit in unveränderter Weise erwerblich verwerten.

3.- Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Bezug auf die Ablehnung einer Entschädigung der Kosten des nachgereichten Privatgutachtens von Dr. J.________ vom 8. August 1997 nicht zu beanstanden, ist doch eine solche nach der Rechtsprechung an die Voraussetzung des Obsiegens gebunden. Die Einholung einer Privatexpertise war zudem angesichts der hievor erwähnten, bereits bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erforderlich (vgl. BGE 115 V 62).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der Öffentlichen Krankenkasse
Winterthur zugestellt.
Luzern, 17. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensionrevisionresidual earning capacitybalanced labour marketaccident insuranceprivate expert reportlegal aidmedical causation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disability pension had to be increased on revision because the insured person's condition or earning capacity had materially worsened.

Extrahierter Entscheid

No revision was warranted because the relevant residual work capacity and economic loss had not materially changed.

Extrahierte Begründung

The new knee complaints did not further reduce the range of suitable light work, while the hand impairment remained unchanged and the back complaints were due to non-accident-related degenerative changes. Therefore the unfallbedingte Erwerbseinbusse had not increased.

Kernrechtsfrage

Whether the insured person had to be reimbursed for the cost of the private expert report by Dr. J. under the granted legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. Reimbursement of a private expert report depends on success in the proceedings and was not necessary in light of the existing medical file.

Extrahierte Begründung

The appellant did not succeed, and the court found the private report unnecessary because the file already contained sufficient medical opinions.

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