Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 153/04
Urteil vom 1. Dezember 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
betreffend I.________, geboren 1956,
gestorben 2003
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 14. April 2004)
Sachverhalt:
A.
I.________ sel., geboren 1956 und gestorben 2003, arbeitete von November 1988 bis August 1989 für die Abbruchfirma F.________ AG sowie von Oktober 1989 bis Mai 1995 für die A.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Im Dezember 2001 teilte die Höhenklinik X.________ der SUVA mit, dass I.________ an einem epithelialen Pleuramesotheliom rechts erkrankt sei und eine berufliche Asbestexposition bestanden habe (Bericht vom 11. Dezember 2001). In der Folge nahm die SUVA Abklärungen vor (Befragungen des I.________ am 9. Januar und 11. April 2002, Beizug der Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 9. und 27. Februar 2002, telephonische Nachfrage bei der Firma F.________ AG am 13. Februar 2002, Beizug mehrerer Berichte des Spitals Y.________, Veranlassung des Berichts Dr. med. Z.________ vom 25. März 2002 sowie eine interne Stellungnahme aus technischer Sicht vom 19. Juni 2002). Mit Verfügung vom 16. August 2002 lehnte die SUVA den Anspruch des I.________ auf Leistungen der Unfallversicherung ab, da ein kausaler Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Staublunge (recte Pleuramesotheliom) und der Berufstätigkeit in der Schweiz nicht nachgewiesen sei, weshalb I.________ nicht ausschliesslich oder vorwiegend bei der beruflichen Tätigkeit erkrankt sei. Auf Einsprache hin nahm die SUVA weitere Abklärungen vor (unter anderem Erhebung am ehemaligen Arbeitsplatz bei der A.________ AG) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 21. August 2003 ihre Verfügung von August 2002, nachdem die Erben des mittlerweile verstorbenen I.________ an der Einsprache festgehalten hatten.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. April 2004 ab.
C.
Die Erben des I.________ sel. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und die SUVA sei zu bestrafen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Eingaben vom 8. Juli und 13. Oktober 2004 lassen sich die Erben des I.________ sel. nochmals vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wird, die SUVA sei "zu bestrafen", kann darauf nicht eingetreten werden, da dieses Rechtsbegehren keine Verfügung auf dem Gebiet der Sozialversicherung beschlägt und den Sozialversicherungsgerichten im Weiteren keine Strafkompetenz zukommt. Soweit Leistungen der Unfallversicherung beantragt werden, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch eingetreten werden.
2.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die "Haltung der [vorinstanzlichen] Richter" sei "von Anfang an parteiisch, unseriös und nicht souverän" gewesen. Diese Rüge ist unbegründet, da nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass sich das kantonale Gericht von ausserrechtlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen; insbesondere hat es sich ausführlich mit der Argumentation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Lehnt die Vorinstanz in der Folge - wie hier geschehen - diese Argumente begründet ab, bedeutet dies keine Parteilichkeit, sondern ist Ausdruck der richterlichen Tätigkeit. Träfe die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen tatsächlich zu, könnte jede unterlegene Partei einen für sie ungünstigen Entscheid nur schon wegen einer angeblichen Parteilichkeit erfolgreich anfechten (hätten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren also obsiegt, wäre auch der SUVA dieses Argument offen gestanden und hätte zur Aufhebung des kantonalen Entscheides führen müssen).
3.
Nach Lage der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass das epitheliale Pleuramesotheliom auf Asbestexpositionen zurückzuführen ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Exposition zu demjenigen Asbest, der zur Krankheit und letztlich zum Tod geführt hat, während der bei der SUVA versicherten beruflichen Tätigkeit erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Daraus, dass die SUVA in ihrer Verfügung von August 2002 fälschlicherweise von einer Staublunge gesprochen hat, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da einerseits der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) und es sich andererseits um ein offensichtliches Versehen (und nicht um eine Verspottung des Versicherten und seiner Familie) handelt.
4.
Nach Lage der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass das epitheliale Pleuramesotheliom auf Asbestexpositionen zurückzuführen ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Exposition zu demjenigen Asbest, der zur Krankheit und letztlich zum Tod geführt hat, während der bei der SUVA versicherten beruflichen Tätigkeit erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Daraus, dass die SUVA in ihrer Verfügung von August 2002 fälschlicherweise von einer Staublunge gesprochen hat, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da einerseits der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) und es sich andererseits um ein offensichtliches Versehen (und nicht um eine Verspottung des Versicherten und seiner Familie) handelt.
4.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass die Asbestexposition während der Tätigkeit für die Firma F.________ AG und dort insbesondere während des Abbruchs einer Fernmeldezentrale nicht Ursache der beim Versicherten aufgetretenen Erkrankung sein könne, da bei einem dauernd in der Fernmeldezentrale arbeitenden Elektriker andere Asbeste festgestellt worden seien. Betreffend Tätigkeit in der Aluminium- und Metallgiesserei könne eine Asbestexposition zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. In dieser Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Menge der Mineralfasern in der Lunge wesentlich grösser sei als aufgrund der Berufsanamnese zu erwarten gewesen wäre, die Art des Asbestes (Tremolit) für eine berufliche Exposition sehr ungewöhnlich sei, der Versicherte in einer Gegend in der Türkei mit natürlichem Asbestvorkommen aufgewachsen sei und die Inkubationszeit mindestens zwanzig Jahre betrage.
4.2 In seinem Bericht vom 25. März 2002 hält Dr. med. Z.________ fest, in der Lunge des Versicherten seien grosse Mengen an Amphibolasbest vorhanden, wobei die Menge und die einheitliche Zusammensetzung der Mineralfasern einen "äusserst ungewöhnlichen Befund" darstellten; aus der Berufsanamnese sei keine schwere Asbestexposition ersichtlich, welche die grosse Menge Mineralfasern erklären würde. Weiter führt Dr. med. Z.________ aus, dass auch die Zusammensetzung der Mineralfasern "sehr ungewöhnlich" sei; eine eindeutige Identifikation der Asbestart selber sei zwar nicht möglich, aber die gefundene Elementkombination würde gut zu Tremolit passen, während Crocidolit, Chrysotil und Erionit ausgeschlossen werden könnten. Tremolit sei in der Lunge erfahrungsgemäss jedoch nur in geringem Ausmass nachweisbar und auch bei starker Asbestexposition würden fast immer andere Asbestarten überwiegen. Es sei deshalb "mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50%" davon auszugehen, dass keine berufliche, sondern eine andere Asbestexposition vorgelegen habe. Dabei sei "am ehesten" an eine Exposition in der Osttürkei zu denken, wobei aber das dort vorherrschende Mineral (Erionit) in der Lunge nicht vorhanden sei.
Der Bericht des Dr. med. Z.________ vom 25. März 2002 über die durchgeführte Lungenstaubanalyse ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den dafür notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die eingetretene Krankheit und ist in Kenntnis der Vorakten (insbesondere der Arbeitsanamnese) abgegeben worden; zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt diesen Äusserungen grundsätzlich volle Beweiskraft zu und es ist in der Folge davon auszugehen, dass die Krankheit verursachende Asbestart mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) Tremolit gewesen ist.
4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht mehr vorgebracht, die zum epithelialen Pleuramesotheliom führende Asbestexposition sei während der Tätigkeit für die Abbruchfirma F.________ AG erfolgt, wobei konkret der Abbruch einer Kehrichtverbrennungsanlage sowie einer Fernmeldezentrale geprüft worden sind:
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: