Accident insurer may stop benefits once causal link ends

U 117/04Bundesgericht01.07.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged SUVA’s decision to stop accident insurance daily allowances and medical treatment after a tram accident. The federal court upheld the lower court: the accident-related injuries had healed by 31 October 2002, and the remaining pain syndrome was due to psychogenic and psychosocial factors, not an adequate causal consequence of the accident. Because the legally relevant causal link was missing, further review of disability pension and integrity compensation claims was unnecessary. The administrative appeal was dismissed and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 36a Abs. 3 OG; adequate causal connection in accident insurance benefits: where the accident-induced injuries have healed and the remaining complaints are attributable to a chronic pain syndrome with psychogenic overlayering and psychosocial factors, the accident is merely an initiating trigger without legal significance. Subsequent or later-dated medical reports do not establish causation if they do not alter the assessment at the relevant time (consid. 2). In the absence of a legally relevant causal nexus, entitlement to ongoing daily allowances and treatment benefits ceases, and ancillary claims such as disability pension and integrity compensation need not be examined.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 117/04

Urteil vom 1. Juli 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub

Parteien
V.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Februar 2004)

Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2003 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine am 28. Oktober 2002 erlassene Verfügung, wonach die zugunsten der 1950 geborenen V.________ ausgerichteten Taggelder und Leistungen für Heilbehandlung hinsichtlich der Folgen eines am 19. April 2002 erlittenen Unfalls (Sturz zufolge Vollbremsung eines Trams mit Rippenbrüchen und Prellungen) per 31. Oktober 2002 eingestellt wurden.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die Aufhebung von kantonalem Entscheid und strittiger Verfügung und die Weiterführung der eingestellten Leistungen bzw. die Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
2.
Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht festgestellt, dass per 31. Oktober 2002 der bis dahin bestehende Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung dahingefallen ist. Die zu diesem Zeitpunkt - und auch bis zum Einspracheentscheid - bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung besteht in einem chronischen Schmerzsyndrom, das vorab die beim Unfall in Mitleidenschaft gezogenen Körperstellen (Thorax, Schultergürtel, Knie) betrifft. Das kantonale Gericht hat die in den massgebenden Punkten übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen zutreffend wiedergegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen ausgeheilt sind und das Schmerzsyndrom nicht zu erklären vermögen. Die weiter anhaltenden Schmerzen und funktionellen Beeinträchtigungen ergeben sich stattdessen aus einer - vor dem Hintergrund einer sozialen Problematik - gestörten Schmerzverarbeitung (psychogene Überlagerung), welche einer intensiven psychiatrischen Betreuung bedarf (vgl. Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 20. September 2002). Der Unfall kann unter diesen Umständen nicht als massgebende Ursache, sondern allenfalls noch als - leistungsrechtlich nicht relevanter - auslösender Faktor angesehen werden. Die zur Anwendung gelangenden Prüfungsvorgaben hinsichtlich des Erfordernisses des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133 (und seitheriger ständiger Praxis) sind von den Vorinstanzen zutreffend umgesetzt worden.

Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten ärztlichen Berichte vom 29. Oktober 2002 und 1. Dezember 2003 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die daselbst ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit steht nach dem Gesagten nicht in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, abgesehen davon, dass sich die Einschätzungen teilweise auf die Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids (20. Januar 2003) beziehen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b). Schliesslich ist der Rüge der Beschwerdeführerin, die Kniebeschwerden seien unzureichend berücksichtigt worden, entgegenzuhalten, dass im vorerwähnten Austrittsbericht der Klink X.________ festgehalten wurde, ein Stock als Gehhilfe sei "sicher nicht notwendig".

Fehlt es an einem rechtserheblichen Zusammenhang zwischen Unfall und verbleibenden leistungseinschränkenden gesundheitlichen Beschwerden, so erübrigt sich auch die beantragte Prüfung weiterer Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 1. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

accident insurancecausationadequate causalitydaily allowancesmedical treatmentpain syndromepsychogenic overlayeringdisability pensionintegrity compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether SUVA lawfully terminated daily allowances and medical treatment benefits as of 2002-10-31.

Extrahierter Entscheid

Yes. By that date the accident-related injury effects had healed, and the remaining complaints were not in an adequate causal link with the accident.

Extrahierte Begründung

Medical reports showed that the fractures and contusions had healed; the persistent pain syndrome stemmed from disturbed pain processing and psychosocial factors, so the accident was at most an initiating trigger without legal relevance.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed full incapacity and further accident-insurance benefits, including disability pension and integrity compensation, had to be examined.

Extrahierter Entscheid

No. Without a legally relevant causal connection between the accident and the remaining disabling complaints, further statutory benefits need not be examined.

Extrahierte Begründung

The continued limitations were not attributable in an adequate causal sense to the accident; later medical reports also did not change that assessment and partly post-dated the objection decision.

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