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U 113/06 ΓÇó Reliance on incorrect court information about appeal deadlines
U 113/06Bundesgericht08.05.2006Dismissed
SUVA challenged a cantonal ruling that had admitted the insured person's late appeal by relying on an earlier Aargau court letter explaining how deadline suspension under the ATSG would be applied. The Federal Insurance Court held that the insured and his lawyer could invoke good faith: the court's written information was official, addressed to a concrete professional audience, and its error was not readily apparent. The cantonal court therefore rightly heard the appeal and remanded the matter to SUVA for further investigation, including a psychiatric expert opinion. SUVA's administrative appeal was dismissed, and it was ordered to pay costs and party compensation.
Art. 9 BV; good-faith protection in reliance on incorrect judicial information about appeal deadlines. The protection of legitimate expectations applies not only to incorrect administrative information but also to erroneous information given by a judicial authority acting within its competence. Reliance is protected where the statement concerns a concrete procedural situation, is addressed to a specific and sufficiently defined audience, the error is not readily recognizable, and the addressee has acted to its detriment in reliance thereon. The principles governing erroneous appeal notices apply by analogy to incorrect judicial communications on deadline calculation; a party may rely on such information unless the defect is manifest or could have been discovered with ordinary diligence (consid. 4).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 113/06
Urteil vom 8. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
K._________, 1960, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren,
Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 11. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. November 2004 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die K._________ (geboren 1960) für die Folgen von zwei Unfällen (vom 2. Januar 2002 und 27. Januar 2003) ausgerichteten Leistungen auf Ende November 2004 ein, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 25. Januar 2005 festhielt.
B.
Am 10. Mai 2005 liess K._________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm angemessene Leistungen zu gewähren; des Weiteren sei ein zusätzliches, umfassendes (insbesondere psychiatrisches) Gutachten anzuordnen.
Die SUVA beantragte, auf die Beschwerde sei zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten; eventuell sei das Rechtsmittel abzuweisen.
Das kantonale Versicherungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdefrist aufgrund der neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts zu bestimmen und im vorliegenden Fall bei Aufgabe der Beschwerde am 10. Mai 2005 bereits abgelaufen gewesen sei. Indessen sei die Beschwerde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als rechtzeitig eingereicht zu erachten, nachdem das kantonale Versicherungsgericht in einem Schreiben an den Aargauischen Anwaltverband vom 22. Oktober 2003 festgehalten habe, dass die Fristen gemäss Art. 60 in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG ausser in BVG-Prozessen in allen Verfahren, insbesondere auch in UVG-Verfahren, zur Anwendung gelangten. Darauf habe sich der Rechtsvertreter des Versicherten verlassen dürfen. Dementsprechend trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde ein, hob den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück (Entscheid vom 11. Januar 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass auf die Beschwerde vom 10. Mai 2005 nicht einzutreten ist.
K._________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die vom Versicherten am 10. Mai 2005 eingereichte Beschwerde nach Massgabe des hier anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts verspätet war. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, weil sie die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes als erfüllt erachtet hat.
3.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: