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P 79/99 ΓÇó No retroactive supplementary benefits before reapplication
P 79/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung19.12.2000Dismissed
The insured challenged the refusal to pay supplementary benefits for the period between the suspension of payments in November 1996 and the renewed grant from August 1998. The Federal Insurance Court held that no entitlement existed before the month of reapplication, because the suspension decision had become final and there was no basis for retroactive payment. The claimant’s allegation that the compensation office had misled him was rejected, as he had been repeatedly reminded to submit the revision form and warned of the consequences. The administrative appeal was dismissed summarily and no court costs were imposed.
Art. 36a OG; supplementary benefits; late submission of revision form does not create entitlement to arrears for the suspended period where the suspension decision has entered into force and no misleading information by the compensation office is shown. A final uncontested suspension of benefits remains binding; subsequent compliance with reporting duties may justify renewed payment only from the month of reapplication, absent a statutory or equitable basis for retroactive restoration. Mere allegations of misinformation are insufficient where the authority repeatedly warned the insured and indicated assistance for completing the form.
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P 79/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 19. Dezember 2000
in Sachen
B.________, 1950, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Mit Verfügung vom 28. November 1996 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern die bis anhin an B.________, geboren 1950, ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente per 30. November 1996 ein, nachdem dieser auf zweimalige Mahnung hin den einverlangten Revisionsfragebogen für die periodische Überprüfung des EL-Anspruchs nicht eingereicht hatte. Nach erneuter Aufforderung vom 25. März 1997 kam der Versicherte seiner Pflicht zur Einreichung des Formulars am 12. August 1998 nach. In der Folge gewährte ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. August 1998 ab 1. August 1998 Ergänzungsleistungen aufgrund der aktuellen Unterlagen nunmehr in der Höhe von monatlich Fr. 1473. -.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. November 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, die Ausgleichskasse habe ihm "den Betrag in der Höhe der Ergänzungsleistungen vom Dezember 1996 bis und mit Juli 1998 zu bezahlen".
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt wird, dass dem Versicherten vor dem 1. August 1998, dem Monat der Neuanmeldung, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zusteht. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die zufolge Meldepflichtverletzung überdies korrekt ergangene Einstellungsverfügung vom 28. November 1996 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem hat sie einen Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich im Übrigen nicht mit der einlässlichen Argumentation im kantonalen Entscheid auseinandersetzt, bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise. Von einer Falschinformation durch die Ausgleichskasse, welche den Versicherten, wie er geltend macht, im Glauben liess, mit dem Einreichen des einverlangten Revisionsformulars noch zuwarten zu können, kann keine Rede sein. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrmals ermahnt, den Fragebogen einzureichen und er wurde auf die Folgen des Unterlassens aufmerksam gemacht. Ausserdem gab ihm die Ausgleichskasse eine Kontaktstelle an, die beim Ausfüllen des Formulars behilflich sein würde.
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: