Loan not counted as waived assets in supplementary benefits

P 78/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung13.10.2003Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the recalculation of supplementary benefits that treated a 1994 CHF 100,000 business loan to T. AG as waived assets and used it to reduce EL and claim reimbursement. The Federal Insurance Court held that the loan was not a gratuitous asset waiver because it was exchanged for a specified sales participation and there was no basis to assume non-repayment was already foreseeable. The loan amount and any hypothetical return on it could therefore not be included in the EL calculation. The reimbursement issue also had to be revisited because a valid reopening ground had not yet been examined. The appeal was allowed, both the cantonal and administrative decisions were annulled, and the matter was remitted.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG; Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; waived assets in supplementary-benefit calculations: a transfer is not a Vermögensverzicht where it is made for an objectively specified counter-performance and there are no indications, already at the time of conclusion, that repayment or the promised consideration will fail. If the capital itself cannot be imputed, neither a hypothetical asset yield may be added. A reimbursement order based on a recalculation presupposes that a valid reopening ground has been examined; absent this, the matter must be remitted for fresh decision (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 78/01

Urteil vom 13. Oktober 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
B.________, 1929, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner

Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 17. Oktober 2001)

Sachverhalt:
A.
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau sprach dem 1929 geborenen B.________ ab August 1996 Ergänzungsleistungen zur Altersrente zu (Verfügungen vom 13. März 1997, 6. Januar 1998 und 30. Juni 1999). Mit Verfügung vom 20. April 2000 kam die genannte EL-Behörde auf ihre früheren Leistungsverfügungen zurück: Unter Berücksichtigung von Angaben des Versicherten, wonach er im Jahre 1994 in Thailand Darlehen von insgesamt rund Fr. 150'000.- gewährt und davon nichts zurückerhalten habe, ermittelte sie die Ergänzungsleistungen rückwirkend unter Aufrechnung eines Verzichtsvermögens im erwähnten Betrag neu und forderte gleichzeitig die im Zeitraum vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 43'982.- von B.________ zurück. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2000 in dem Sinne gut, als sie die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen (u.a. hinsichtlich eines allfälligen im Jahre 1994 in der Schweiz erfolgten Vermögensverzichts) und anschliessender neuer Verfügung über eine eventuelle Rückerstattungspflicht an das Amt für AHV und IV zurückwies. Dieses nahm in der Folge für den bereits angeführten Zeitraum vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 eine weitere rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und ermittelte einen Rückerstattungsbetrag von nur mehr Fr. 19'737.-, wobei namentlich die 1994 erfolgte Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.- an die Firma T.________ AG als Vermögensverzicht gewertet wurde (Verfügung vom 20. Februar 2001).
B.
Die Rekurskommission wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Ergänzungsleistungen seien unter Ausserachtlassung eines hypothetischen Verzichtsvermögens zu berechnen.

Während das Amt für AHV und IV auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (bis Ende 1997: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG; ab 1. Januar 1998: Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen) - richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten nur noch streitig, ob mit Blick auf das in der Schweiz gewährte Darlehen ein hypothetisches Verzichtsvermögen sowie ein diesbezüglicher fiktiver Vermögensertrag in die EL-Berechnung mit einzubeziehen ist.
2.1 Laut "Vereinbarung/Vertrag" zwischen der T.________ AG und dem Beschwerdeführer vom 24. Oktober 1994 "vergibt" dieser für die Dauer eines Jahres "ab Vertragsabschluss" an die genannte Firma "ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.-". Auf der andern Seite beteiligt die Aktiengesellschaft den Versicherten "am Verkauf (des) Champagne D.________ mit Fr. 2.- pro verkaufte Flasche solange (das) Kapital von Fr. 100'000.- (der) T.________ AG zur Verfügung steht". Weiter verpflichtete sich die T.________ AG, dem Beschwerdeführer jeweils bis zum 15. des Monats die Abrechnung über die verkauften Flaschen auszuhändigen sowie den fälligen Betrag zu leisten. Bei nicht pünktlicher monatlicher Abrechnung "wird (das) investierte Kapital sofort zur Rückzahlung fällig und der Vertrag gilt als gekündigt". Handschriftlich erfolgte der Zusatz, "wonach (dem Versicherten) ein Inhaber-Grundpfandschuldbrief in der Höhe von Fr. 100'000.- (...) als Sicherheit" ausgehändigt werde (was indes nie in die Tat umgesetzt wurde). Am Tag des Vertragsschlusses bestätigte H.________ als Vertreter der Darlehensnehmerin unterschriftlich den Erhalt der Fr. 100'000.-. Als Zeuge durch den Untersuchungsrichter befragt, erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen des 1996 von ihm angestrengten Strafverfahrens gegen H.________, bei Vertragsschluss habe er mit einem monatlichen Umsatz von etwa 1000 Flaschen Champagner gerechnet (Einstellungsverfügung des Bezirksamts X.________ vom 27. April 2001).
2.2 Im Hinblick auf die Aktenlage ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sich die fragliche Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL-Bezug (August 1996) realistischerweise als uneinbringlich erwiesen hatte, womit sie nicht mehr in der von der Rechtsprechung geforderten Weise (BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen) als praktisch vorhandener und dem Beschwerdeführer rechtlich ungeschmälert zur Verfügung stehender Vermögenswert angerechnet werden kann. Es stellt sich indessen die Frage, ob die seinerzeitige Darlehenshingabe als Vermögensverzicht im Sinne von altArt. 3 Abs. 1 lit. f ELG zu werten ist. Dies ist zu verneinen, da das Darlehen nicht ohne Gegenleistung, sondern im Gegenzug zur konkret festgelegten Beteiligung des Beschwerdeführers am Champagnerverkauf von Fr. 2.- pro Flasche gewährt worden ist (vgl. Urteil W. vom 31. Januar 2003, P 47/02). Den Akten lassen sich - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach der Versicherte schon bei Vetragsabschluss damit hätte rechnen müssen, weder in vereinbarter Weise am Verkaufserfolg beteiligt zu werden noch den Darlehensbetrag zurückzuerhalten. Soweit im Hinblick auf die bereits erwähnte Einstellungsverfügung des Bezirksamtes X.________ vom 27. April 2001 allenfalls davon auszugehen wäre, dass mangels eines entsprechenden Geldbetrages im Besitze des Beschwerdeführers gar keine Darlehenshingabe erfolgte, könnte erst recht kein Vermögensverzicht angenommen werden.

Nach dem Gesagten darf weder das Darlehen von Fr. 100'000.- noch ein hypothetisches Verzichtsvermögen in diesem Betrag in die EL-Berechnung mit einbezogen werden. Mithin entfällt auch die Berücksichtigung eines diesbezüglichen fiktiven Vermögensertrages. Das Amt für AHV und IV wird daher den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter entsprechender Korrektur dieser beiden Berechnungspositionen neu zu ermitteln haben. Eine allfällige Rückforderung steht - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt wurde - unter dem Vorbehalt eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision [BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen]; vgl. auch Art. 53 ATSG). Die Verwaltung wird deshalb die diesbezüglichen Erfordernisse zu prüfen haben, was bisher sowohl im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren unterblieben ist. Gegebenenfalls wird die EL-Behörde über die Rückerstattung neu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 17. Oktober 2001 und die Verfügung des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2001 aufgehoben, und es wird die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

supplementary benefitswaived assetsloanhypothetical incomereimbursementremandreopening ground

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 1994 CHF 100,000 loan had to be included as waived assets in the EL calculation.

Extrahierter Entscheid

No. The loan was granted in exchange for a concrete commercial participation and was not a gratuitous waiver.

Extrahierte Begründung

The court found no indication that the claimant had to expect, already at contract conclusion, neither the promised participation in sales nor repayment. If no actual transfer had occurred, a waiver could a fortiori not be assumed.

Kernrechtsfrage

Whether a hypothetical asset yield had to be taken into account on the alleged waived amount.

Extrahierter Entscheid

No. Since the loan itself and any waived-asset amount could not be included, no fictitious income from that amount could be calculated either.

Extrahierte Begründung

The yield element depends on the same asset being imputable; once the court excluded the capital amount, the derived income item also fell away.

Kernrechtsfrage

Whether the reimbursement order could stand without examining a reopening ground.

Extrahierter Entscheid

No final reimbursement decision could be upheld before the administration examined whether a valid ground for reopening existed.

Extrahierte Begründung

Any repayment claim requires a proper reopening basis, such as reconsideration or procedural revision, which had not yet been checked in the administrative or first-instance proceedings.

Kernrechtsfrage

Costs and cantonal party compensation after the appeal succeeded.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the cantonal court must decide party compensation anew in light of the outcome.

Extrahierte Begründung

The successful appeal altered the procedural outcome and required a fresh cantonal costs determination.

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