Recovery of overpaid supplementary benefits after remarriage

P 68/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung06.05.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the appellant's challenge to a repayment order for overpaid supplementary benefits. After the appellant's remarriage, the cantonal compensation office had recalculated the benefits and demanded repayment of CHF 15,212 for August 1997 to August 2000. The court held that the benefits had been paid on an incorrect factual basis and could be corrected retroactively by procedural revision, irrespective of any reporting breach. It also rejected the appellant's argument on deductible maintenance payments, finding that even with such payments considered, no entitlement to supplementary benefits remained. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 27 ELV; retroactive recovery of supplementary benefits; revision of a final administrative decision. Unlawfully paid supplementary benefits must be repaid, but recovery presupposes the prerequisites for reconsideration or procedural revision of a formally final decision. Where benefits were granted on the basis of an incorrect factual premise, and a subsequently discovered fact leads to a different calculation basis, the administration must amend the decision retroactively. Only actually paid family-law maintenance contributions count as recognized expenses; if recognized expenses do not exceed countable income, no entitlement to supplementary benefits exists. The question of waiver of repayment is not part of the recovery proceedings (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
P 68/01 Hm

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 6. Mai 2002

in Sachen
F.________, 1923, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

Mit Verfügung vom 29. August 2000 verneinte die Ausgleichskasse Nidwalden anlässlich einer durchgeführten Revision den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von F.________ (geboren 1923) ab 1. August 1997 infolge Wiederverheiratung.
Zudem verpflichtete sie F.________, die in der Zeit von August 1997 bis August 2000 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 15'212.- zurückzuerstatten.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ beantragen liess, es seien unter Aufhebung der Verfügung der Ausgleichskasse weiterhin Ergänzungsleistungen zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 21. Mai 2001).
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Rückerstattungsverpflichtung vollumfänglich aufzuheben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Laut Art. 27 Abs. 1 (Satz 1) ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Zu beachten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (122 V 21 Erw. 3a).

2.- Die Ausgleichskasse richtete die Ergänzungsleistungen seit dem 1. August 1997 unbestrittenermassen auf der Basis einer falschen Sachverhaltsfeststellung aus. Sie war deshalb gehalten, ihre Berechnung im Rahmen einer prozessualen Revision - unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (Art. 24 ELV; BGE 122 V 138 f. Erw. 2d und e, 115 V 313 Erw. 4a/aa; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21) - rückwirkend zu korrigieren, da die am 11. Juli 1997 erfolgte Wiederverheiratung des Beschwerdeführers zu einer neuen Berechnungsgrundlage führte.

3.- Die angefochtene Rückerstattungsverfügung lässt sich auch in betraglicher Hinsicht nicht beanstanden. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass nur tatsächlich erbrachte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannte Ausgaben darstellen (Art. 3 Abs. 4 lit. f ELG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung bzw. Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 89). Dabei hat sie die im kantonalen Verfahren aufgelegte Bestätigung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 29. Januar 1998, wonach diese die gemäss Scheidungsurteil vom 21. Mai 1997 geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 500.- sporadisch erhalte, für den Beweis der tatsächlichen Leistungserbringung als untauglich erachtet. Die Frage der Beweistauglichkeit kann jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn ausgabenseitig geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 6000.- berücksichtigt würden, ergäbe sich ein Einnahmenüberschuss. Übersteigen aber die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) nicht, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistung. Die vorinstanzliche Bestätigung der Verwaltungsverfügung vom 29. August 2000 hält somit Stand.
Mit der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass die Frage des Erlasses der Rückforderung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Hierüber wird die Ausgleichskasse im Rahmen des gestellten Erlassgesuchs zu befinden haben.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schlagwörter

supplementary benefitsrepaymentprocedural revisionremarriagemaintenance contributionsrecognized expensescountable incomesocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supplementary benefits paid from 1 August 1997 had to be revised and repaid after the appellant's remarriage.

Extrahierter Entscheid

The fund was entitled to correct the benefit calculation retroactively by way of procedural revision because the remarriage created a new calculation basis.

Extrahierte Begründung

The benefits had been paid on an incorrect factual premise. Retroactive correction was required independently of any reporting breach, and overpaid benefits are recoverable under Art. 27 ELV, subject to the rules governing revision of final administrative decisions.

Kernrechtsfrage

Whether the amount of the repayment order was incorrect because family-law maintenance payments should have been counted as deductible expenses.

Extrahierter Entscheid

The repayment amount was upheld; even assuming maintenance payments of CHF 6,000 were deductible, an income surplus remained and no supplementary benefits were due.

Extrahierte Begründung

Only actually paid maintenance contributions are recognized expenses. In any event, the recognized expenses did not exceed the countable income, so no entitlement to supplementary benefits existed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.