No imputation of hypothetical income for supplementary benefits

P 64/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung04.05.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the compensation office's administrative appeal against a cantonal judgment ordering a reassessment of supplementary benefits. It held that no hypothetical earned income could be imputed to the respondent, a half-invalid pensioner, because age, lack of education, language limitations, long unemployment, and failed job searches showed that he could not reasonably exploit his remaining earning capacity. The case was sent back for a new calculation, including consideration of claimed rent ancillary costs and possible occupational pension income. No court costs were charged, and the compensation office had to pay CHF 2,000 in party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 14a Abs. 2 ELV; imputation of hypothetical earned income in supplementary-benefit calculations for partially invalid persons. A hypothetical gainful income may be imputed only if the insured person can, in the concrete circumstances, reasonably be expected to realize the remaining earning capacity. All factors affecting employability and the realistic exploitation of earning capacity must be weighed, in particular age, education, language skills, duration of absence from the labour market, and other personal circumstances. If these factors make actual employment unreasonable, non-imputation is justified (consid. 2-3). Under Art. 134 OG the federal proceedings are free of charge; a professionally represented respondent may be awarded party compensation.

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
P 64/99 Gi

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Schäuble

Urteil vom 4. Mai 2000

in Sachen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuch-
wil, Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, 1943, Beschwerdegegner, vertreten durch die
I.________ AG,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 wies die Aus-
gleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch des 1943 ge-
borenen C.________, Bezüger einer halben Invalidenrente, um
Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1998 ab, da das
anrechenbare Einkommen die Ausgaben um Fr. 5631.- über-
steige. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ein hypo-
thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 16'290.-.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi-
cherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom
15. September 1999 teilweise gut, indem es die angefochtene
Verfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zu-
rückwies, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne
der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
neu befinde. Es erwog, dass im vorliegenden Fall von der
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei
und allenfalls auch die vom Versicherten geltend gemachten
Mietnebenkosten zu berücksichtigen seien.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Ausgleichskasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides sei ihre Verfügung vom 6. Oktober 1998 zu bestäti-
gen.
Der Versicherte lässt Antrag auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde und Zusprechung von Ergänzungsleis-
tungen ab Juni 1998 ohne Annahme eines hypothetischen Ein-
kommens stellen. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung seien
ferner die effektiven Einnahmen aus der beruflichen Vorsor-
ge zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist aufgrund des Antrages in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde einzig die Frage, ob der Berechnung
der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen
zugrundezulegen ist.

2.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Ver-
ordnungsbestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV über die Anrech-
nung von hypothetischen Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden
sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend darge-
legt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu wiederholen ist, dass bei der Prüfung der Frage, ob
dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit
in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zu-
mutbar ist, entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungs-
leistungen, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen
sind, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern
oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder
Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es
dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene
Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V
156 Erw. 2c und 204 Erw. 2a).

3.- Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass
der Versicherte, der seit Anfang Mai 1998 bei der Arbeits-
losenversicherung ausgesteuert ist, aus invaliditätsfremden
Gründen ausserstande sei, die ihm verbliebene theoretische
Resterwerbsfähigkeit von 50 % tatsächlich zu verwerten bzw.
wirtschaftlich zu nutzen. Der Beschwerdegegner, der für die
Zeit von Dezember 1997 bis April 1998 zahlreiche erfolglose
Arbeitsbemühungen nachweist, hat in rechtsgenügender Weise
glaubhaft gemacht, dass er vorab angesichts seines Alters,
seiner fehlenden Ausbildung, der mangelnden Sprachkenntnis-
se und der Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben keine zu-
mutbare Arbeit finden kann. Eine schwierige Vermittelbar-
keit auf dem Arbeitsmarkt wurde denn auch bereits in der
Abschlussqualifikation durch die Beschäftigungswerkstätte
O.________ im Mai 1996 prognostiziert.
Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführe-
rin, der Versicherte habe für den Zeitraum ab 1. Juni 1998,
ab welchem er Ergänzungsleistungen beansprucht, keinen
Nachweis erbracht, dass er sich darum bemüht habe, die ihm
verbliebene Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Wäre, wie
die Ausgleichskasse zu meinen scheint, der Beschwerdegegner
nicht arbeitswillig und seine Stellenlosigkeit auf schlech-
ten Willen zurückzuführen, wäre es im vierjährigen Verlauf
des Taggeldbezuges bei der Arbeitslosenversicherung mit Si-
cherheit zu Einstellungen oder gar zur Verneinung der Ver-
mittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft
gekommen. Nichts weist in den Akten in diese Richtung. Die
Ausgleichskasse macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch keine entsprechenden Einwände. Damit muss es bei der
vorinstanzlich entschiedenen Nichtanrechnung hypothetischen
Erwerbseinkommens sein Bewenden haben.
Die Sache geht daher gemäss vorinstanzlichem Entscheid
an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie das anrechenba-
re Einkommen neu ermittle und über den Anspruch des Versi-
cherten auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni
1998 neu verfüge. Dabei wird sie auch über eine allfällige
Anrechnung der geltend gemachten Mietnebenkosten zu befin-
den haben. Ebenso wird sie prüfen müssen, wie es sich hin-
sichtlich der Vorbringen in der Vernehmlassung zur Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde betreffend Einnahmen aus der beruf-
lichen Vorsorge verhält (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vor-
bringen BGE 106 V 249 und ZAK 1986 S. 298 Erw. 1).

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend hat der durch die I._______ AG,
qualifiziert vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da die diesbezügliche Rechtsprechung
bei einer Vertretung durch den Schweizerischen Invaliden-
verband (BGE 122 V 278 Erw. 3) oder durch den Rechtsdienst
für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur
Eingliederung Behinderter (SAEB; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341
Erw. 3) auf die Vertretung durch die genannte Gesellschaft
analog anzuwenden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-
richt eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu be-
zahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So-
zialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

supplementary benefitshypothetical incomepartial disabilityemployabilityremittalparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a hypothetical earned income had to be imputed in calculating supplementary benefits for a partially disabled insured person.

Extrahierter Entscheid

No; given age, lack of education, language difficulties, long absence from working life, and unsuccessful job searches, the insured person could not reasonably exploit the remaining earning capacity.

Extrahierte Begründung

Under Art. 14a Abs. 2 ELV and the case law cited, all circumstances affecting the realization of income must be considered. The respondent credibly showed that invalidity-external factors made gainful employment unreasonably difficult or impossible.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court's remittal for a recalculation and new decision on supplementary benefits should be upheld.

Extrahierter Entscheid

Yes; the reassessment must proceed without hypothetical income and must also address disputed rent ancillary costs and possible pension-income items raised in the written submissions.

Extrahierte Begründung

Because the imputation issue was correctly decided against the appellant, the recalculation order remained justified.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs are charged; the appellant must pay the respondent CHF 2,000 in party compensation.

Extrahierte Begründung

The federal procedure was free of charge under Art. 134 OG, and the respondent, being professionally represented, was entitled to compensation.

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