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P 64/03 ΓÇó Hypothetical spousal income in supplementary benefits; recovery of sick pay
P 64/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung27.02.2004Partially Granted
The complainant challenged the imputation of a hypothetical income to his wife in the calculation of supplementary benefits and the recovery of overpaid benefits based on sickness cash benefits. The Federal Insurance Court held that the wife’s disability-related earning capacity could not be transposed mechanically into EL law; the authority had to assess the concrete local labor market and grant no longer a longer adaptation period. The court therefore annulled the cantonal judgment and the 16 May 2002 decision on this point and remitted the matter for recalculation from 1 April 2002. It upheld the recovery of CHF 4,642 for sickness cash benefits, rejected a second exchange of briefs, and denied free legal aid.
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Anrechnung eines Verzichtseinkommens der Ehefrau bei den Ergänzungsleistungen; das bei der Invaliditätsbemessung ermittelte Invalideneinkommen darf nicht ohne Weiteres als hypothetisches Einkommen im EL-Recht übernommen werden. Vielmehr ist im Rahmen der Bedarfsleistung auf die konkrete Arbeitsmarktlage und die individuellen Verhältnisse abzustellen; massgebend sind Alter, Gesundheit, Ausbildung, Sprachkenntnisse, bisherige Tätigkeit und die Dauer der Abwesenheit vom Erwerbsleben. Eine Übergangsfrist ist nur soweit zu gewähren, als sie zur Anpassung an die Schadenminderungspflicht sachlich sinnvoll ist (consid. 3.3–3.4). Krankentaggeldleistungen sind als Einnahmen voll anrechenbar; unterlassene Meldung rechtfertigt die Rückforderung überzahlter EL (consid. 4).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 64/03
Urteil vom 27. Februar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
H.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. September 2003)
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1949, verheiratet mit der 1948 geborenen S.________, bezieht seit 1. Juni 1999 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Verfügung vom 22. Juli 1999). Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung rechnete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kasse) das Erwerbseinkommen der Ehefrau gestützt auf die Angaben gemäss Lohnausweis für das Jahr 1998 basierend auf einem Jahres-Bruttolohn von Fr. 29'653.-- an. S.________ stellte ihre während mehr als achteinhalb Jahren vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche und den Zimmern des Gastwirtschaftsbetriebes X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) wegen verschiedener gesundheitlichen Beschwerden am 20. Dezember 1999 ein und nahm seither keine andere Erwerbstätigkeit mehr auf. Den von ihr erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnt letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum ab. Es stellt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts vom 7. November 2001 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ab, wonach S.________ in einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur zu einem Drittel eingeschränkt ist. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung stützte sich die Kasse auf die Ergebnisse des durch die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) beurteilten Leistungsgesuchs der S.________. Dementsprechend ging die Kasse mit Wirkung ab 1. April 2002 von einem Invaliditätsgrad von 31 % aus und hielt an der Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 20'460.-- (= 69 % des bisher erzielten Erwerbseinkommens von Fr. 29'653.--) aus der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit fest (Verfügung vom 16. Mai 2002).
Nachdem die Kasse davon erfahren hatte, dass S.________ in der Folge des Eintrittes ihres Gesundheitsschadens ab Januar 2000 Krankentaggeldleistungen aus der Kollektiv-Krankenversicherung Y.________ bezog, berechnete sie die jährliche Ergänzungsleistung für die Jahre 2000 und 2001 neu unter voller Anrechnung der Taggeldbezüge. Daraus entstand in der Periode von Januar 2000 bis November 2001 eine Rückforderung wegen zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen von total Fr. 4'642.--, welche die Kasse mit Verfügung vom 23. Juli 2002 geltend machte.
B.
Die gegen die Verfügungen vom 16. Mai und 23. Juli 2002 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2003 ebenso ab wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Im Sinne einer reformatio in peius hob es zudem die Verfügung vom 16. Mai 2002 auf und wies die Sache in diesem Punkt zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung mit Wirkung ab April 2002 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 20'936.-- (statt des berücksichtigten Betrages von Fr. 20'460.--) an die Kasse zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ u.a. beantragen:
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (Art. 110 Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hinsichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts von in der Schweiz lebenden Ausländern (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG), die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anrechenbaren Einnahmen insbesondere des Erwerbseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) und des so genannten Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), die Meldepflicht des Anspruchsberechtigten in Bezug auf Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 24 ELV), die Voraussetzungen der Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung an veränderte Verhältnisse (Art. 25 ELV) sowie die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur vollen Anrechenbarkeit von Krankentaggeldleistungen bei den Einnahmen (AHI 1993 S. 253 Erw. 3d) und zur Ermittlung des von der Ehefrau eines EL-Ansprechers in zumutbarer Weise erzielbaren und anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (AHI 2001 S. 132 ff). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 16. Mai und 23. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
3.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat heute in dem die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Urteil S. (I 601/03) bestätigt, dass ihr die erwerbliche Verwertung einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit in Bezug auf ein Vollpensum trotz gesundheitlicher Beschwerden zu zwei Dritteln zumutbar ist und sie aus der Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein den von ihr erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könnte. Verwaltung und Vorinstanz schlossen aus diesem anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen direkt auf das im Rahmen der EL-Berechnung des Beschwerdeführers anrechenbare hypothetische Einkommen seiner Ehefrau. In Bezug auf die strittige Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2002 ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher betraglichen Höhe bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein Verzichtseinkommen der Ehefrau des EL-Bezügers aus Nichtverwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit anzurechnen ist.
3.1
3.1.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b, AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss ist Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung, welche identisch ist mit der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 90 Erw. 1; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, S. 33 mit Hinweisen). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist und auch Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, dass dort aber von einem Minimaleinkommen ausgegangen wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: AHI 2001 S. 133 Erw. 1b).
3.1.2 Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 Erw. 1c).
3.2 Die Vorinstanz erkannte zutreffend,
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2003, soweit er die Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2002 betrifft, und die Verfügung vom 16. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie über den EL-Anspruch ab 1. April 2002 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.