EL: imputation of waived spousal maintenance as income

P 6/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung25.03.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant’s appeal against the refusal of supplementary benefits. It held that the maintenance payments agreed in a separation agreement could be imputed as waived income because no judicially approved, enforceable maintenance claim existed and the claimant had not shown that the contributions were irrecoverable. The court also found that later divorce developments did not affect the review, since legality is assessed as of the date of the administrative decision. No court costs were charged, but free legal assistance with counsel compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Anrechnung von Verzichtseinkommen bei Unterhaltsbeiträgen. Private Trennungsvereinbarungen behalten bis zu ihrer richterlichen Genehmigung ihren schuldrechtlichen Charakter; fehlt ein gerichtlich festgesetzter oder ohne Weiteres durchsetzbarer Unterhaltsanspruch und ist die Uneinbringlichkeit nicht erstellt, dürfen die vereinbarten Unterhaltsleistungen als verzichtetes Einkommen berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer EL-Verfügung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen; spätere familienrechtliche Entwicklungen bleiben ausser Betracht (consid. 2). In Verfahren über Versicherungsleistungen werden keine Gerichtskosten erhoben; unentgeltliche Verbeiständung setzt Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und gebotene Vertretung voraus (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 6/01

Urteil vom 25. März 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien
K.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher und Notar Hanspeter Kernen, Bahnhofstrasse 6, 3601 Thun,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. November 2000)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 24. Juni 1999 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern ein Gesuch der 1949 geborenen K.________ um Ergänzungsleistungen ab, wobei ein Unterhaltsbeitrag des getrennten Ehemannes aufgerechnet wurde.

Mit Entscheid vom 24. November 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 1997, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung, beantragen. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung korrekt dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Streitig ist einzig, ob in die EL-Berechnung, welche der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung zugrunde liegt, auf der Einnahmenseite familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 48'924.- im Jahr miteinzubeziehen sind. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen diese Beiträge tatsächlich nicht vereinnahmt hat, ist einzig zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auf die Unterhaltsbeiträge verzichtet hat und ihr diese gestützt auf diese Bestimmung anzurechnen sind.
2.2 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind in den wesentlichen Punkten zutreffend. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen am 8. Dezember 1995 eine Trennungsvereinbarung, wonach der gemeinsame Haushalt rückwirkend auf den 20. November 1995 bis auf Weiteres aufgehoben wurde (Ziff. 1). Der Ehemann verpflichtete sich, seiner Ehefrau ab 1. Dezember 1995 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3000.- (Ziff. 5) sowie die Mietkosten für eine Wohnung zum Mietwert von Fr. 1500.- zuzüglich die Nebenkosten (Ziff. 2) zu bezahlen. Anhand der Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Trennungsvereinbarung richterlich genehmigt (aArt. 158 Ziff. 5 ZGB, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 1999) worden wäre. Doch erst mit einer richterlichen Genehmigung verliert eine derartige private Vereinbarung ihren vertraglichen (schuldrechtlichen) Charakter und wird vollwertiger Bestandteil eines Urteils (BGE 127 III 361 Erw. 3b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Obwohl die Parteien bis zu einer Genehmigung an die von ihnen geschlossene Vereinbarung gebunden sind und diese nicht einseitig widerrufen können, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keine rechtskräftig festgesetzte Forderung gegenüber ihrem Ehemann hat (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N 24 ff. zu aArt. 158 ZGB). Sie besitzt daher keinen mit einfachen Mitteln durchsetzbaren gerichtlich festgesetzten Unterhaltsanspruch. Dies übersieht die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Um diesen Zustand zu ändern, müsste sie durch das Gericht entweder die (private) Trennungsvereinbarung genehmigen oder den Ehemann zu einer Unterhaltszahlung verpflichten lassen. Die richterliche Prüfung war vorliegend umso mehr geboten, als über den unterhaltspflichtigen Ehemann am 22. Februar 1996 der Konkurs eröffnet wurde. Die Einleitung eines derartigen Verfahrens beim (Einzel-)Richter war ohne weiteres zumutbar und führte auch nicht zu einem Leerlauf. Dem Gericht obläge insbesondere die Abklärung der aktuellen Einkommensverhältnisse und damit namentlich auch die Prüfung der Auswirkungen der Konkurseröffnung.
Ist somit die Uneinbringlichkeit von Unterhaltsbeiträgen nicht erstellt, sind diese im Umfang der schuldrechtlichen Vereinbarung bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu Recht gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt worden.
2.2.2 Die Vorinstanz bejahte einen Einkommensverzicht auch für die Zeit nach der Ehescheidung. Sie erwog diesbezüglich, dass aufgrund der finanziellen Situation des Ehemannes nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass er im Beurteilungsfall durch das Gericht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, wenn auch in bescheidenerem Umfange als in der Trennungsvereinbarung, verpflichtet worden wäre. Unter diesen Umstände hätte die Ergänzungsleistungen beantragende Beschwerdeführerin die Frage, ob und in welcher Höhe ihr ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge zustehe, durch das Zivilgericht im ohnehin durchzuführenden Scheidungsprozess befinden lassen müssen, anstatt in einer Scheidungskonvention weitgehend darauf zu verzichten (vorinstanzlicher Entscheid, S. 12 Erw. 4b/bb). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Die streitige Verwaltungsverfügung erging am 24. Juni 1999, während die Ehe der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Zivilgerichtes des Gerichtskreises X.________ vom 11. Oktober 1999 geschieden wurde. Erst mit der Rechtskraft dieses Entscheides konnte die gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention vom 4. Juni 1999 Wirkung entfalten. Bis dahin blieb mangels anders lautender vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsprozesses die Ehetrennungskonvention weiterhin verbindlich.
3.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Hanspeter Kernen, Thun, für das Verfahren vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. März 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

supplementary benefitswaived incomemaintenanceseparation agreementlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether family-law maintenance contributions had to be included as waived income in the EL calculation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant had no enforceable court-approved maintenance claim, and non-receipt was not shown to be unavoidable; the agreed maintenance was therefore imputable under EL rules.

Extrahierte Begründung

The private separation agreement remained only contractual and had not been judicially approved. The claimant could have sought court approval or a maintenance order; given the husband’s bankruptcy, judicial review was still reasonable. Consequently, the agreed maintenance amounts were rightfully counted as waived income.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to EL from 1 January 1997 or whether the matter had to be remitted.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged decision was assessed on the facts existing at the time of the administrative decision, and later divorce-related developments were not decisive for this appeal.

Extrahierte Begründung

Under established case law, social insurance review generally proceeds on the factual situation at the time of the contested decision. The divorce and later settlement therefore did not alter the legality of the 24 June 1999 refusal.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to free legal aid and waiver of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were not charged because the matter concerned insurance benefits; legal aid by way of appointed counsel was granted because the appeal was not hopeless and representation was necessary.

Extrahierte Begründung

Proceedings concerning insurance benefits are exempt from court costs. The request for cost exemption was therefore moot, but counsel compensation from the court treasury was warranted.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.