Refund of supplementary benefits and admissibility of appeal claims

P 59/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung29.11.2000Dismissed

Zusammenfassung

The claimant challenged a cantonal judgment that had annulled the municipality’s refund orders for supplementary AHV/IV benefits and remitted the matter for recalculation. The Federal Insurance Court held that the remand was not shown to be unlawful and found no basis to shift the alleged loss to the State, since unlawfully received supplementary benefits must be repaid by the recipient or heirs. It also held that the request to stop a criminal case fell outside the refund dispute and that no party compensation was due. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were levied.

Regest

Art. 27 Abs. 1 und 2 ELV; Art. 159 Abs. 1 OG: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen und Parteientschädigung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Die Rückerstattungspflicht trifft den Bezüger bzw. seine Erben; eine Überwälzung des Betrags auf den Staat fällt ausser Betracht. Wird eine vollständige Neuberechnung des Leistungsanspruchs und des Rückforderungsbetrags wegen neu bekannt gewordener Einkommensverhältnisse angeordnet, ist die Rückweisung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie im Beschwerdeverfahren erfolgt. Begehren, die einen ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Strafprozess betreffen, sind unzulässig. Der unterliegenden Partei steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Erwägungen zur Eintretensfrage und zu Art. 159 Abs. 1 OG).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
P 59/99 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 29. November 2000

in Sachen

L.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV von
Zollikon, Gemeindeverwaltung Zollikon, Zollikon, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die Gemeinde Zollikon, Wohlfahrtsabteilung, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Gemeinde), mit vier Verfügungen vom 23. Juni 1998 von den Eheleuten L.________ Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von Fr. 6'090. - (betreffend die Zeitspanne November 1996 bis Juni 1998) zurückforderte,
dass L.________ Einsprache erhob mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der vier Verfügungen,
dass der Bezirksrat Meilen mit Entscheid vom 2. Februar 1999 die Einsprache teilweise guthiess und die Rückforderungssumme um Fr. 867. - reduzierte,
dass L.________ hiegegen Beschwerde einreichte mit dem Antrag, den "gesamten Streitbetrag von Fr. 6'060. - auf die Staatskasse zu nehmen",
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es L.________ auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen und dieser vom Recht zur Stellungnahme Gebrauch gemacht hatte, die Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es den angefochtenen Entscheid und die vier Verfügungen vom 23. Juni 1998 aufhob und die Sache an den Bezirksrat Meilen zurückwies, damit er im Sinne der Erwägungen (Neuberechnung der den Eheleuten L.________ für den streitigen Zeitraum zustehenden Ergänzungsleistungen und Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags, allenfalls Rückweisung der Sache an die Gemeinde zu neuer Verfügung) verfahre,
dass L.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, um Überwälzung des "Schadens" (Fr. 6'060. -) auf den Staat, um Ausrichtung einer Aufwandentschädigung von Fr. 2'500. - und um Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens,
dass die Gemeinde auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht hat,
dass das kantonale Gericht die Sache an den Bezirksrat Meilen zurückgewiesen hat, weil auf Grund verschiedener erst im Verlauf des Anfechtungsverfahrens bekannt gewordener Tatsachen bezüglich der Einkommensverhältnisse der Eheleute L.________ eine "vollständige Neuberechnung" des Ergänzungsleistungsanspruchs für den streitigen Zeitraum sowie die Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags notwendig sei,
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern diese Rückweisung rechtswidrig sein soll,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, welche die Rückweisung als gesetzwidrig erscheinen liessen,
dass eine Überbindung des "Schadens" auf den Staat von vornherein ausser Betracht fällt, da nach Art. 27 Abs. 1 ELV unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten sind,
dass im Rahmen der Neuberechnung des Leistungsanspruchs und der Neufestsetzung des Rückerstattungsbetrags auch die von der Gemeinde vorgenommenen Verrechnungen (Art. 27 Abs. 2 ELV) zu berücksichtigen sind,
dass das offenbar gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren nicht Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens bildet, weshalb auf das Begehren um dessen Einstellung nicht eingetreten werden kann,
dass nach Art. 159 Abs. 1 OG die unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, weshalb das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ("Aufwandentschädigung") abzuweisen ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Bezirksrat Meilen zugestellt.

Luzern, 29. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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