Supplementary benefits: reimbursement of medical expenses denied

P 59/04Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung16.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought supplementary-benefit reimbursement for dental bills and homoeopathic treatment of psoriasis. The compensation office and the cantonal court denied the claim. The Federal Insurance Court held that only simple, economical, and appropriate dental treatment was reimbursable, limiting recognized dental costs to CHF 1,294. The claimed health-expense participation for psoriasis treatment did not qualify because the proven reimbursable costs remained below the acknowledged income surplus of CHF 3,817. The administrative appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 3d Abs. 1 lit. a und f ELG; Art. 19a ELV; Art. 8 ELKV; Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Einnahmenüberschuss. Vergütet werden bei Zahnbehandlungen nur einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Massnahmen; massgeblich ist die medizinisch begründete, objektiv angemessene Behandlung. Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG werden im Rahmen der EL nur insoweit ersetzt, als sie sich auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beziehen und die anrechenbaren Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Der von der Krankenkasse ausgewiesene Betrag der Kostenbeteiligung ist grundsätzlich verbindlich, sofern seine Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist (consid. 2.2–2.3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 59/04

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
E.________, 1934, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 15. November 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1934 geborene E.________ beantragte mit Schreiben vom 10. September 2003 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Er machte geltend, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Behandlung seiner Krankheit überstiegen sein bescheidenes Einkommen. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft tätigte verschiedene Abklärungen. Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 21. November 2003 einen EL-Anspruch. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. Januar 2004 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 15. November 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________, es seien ihm Zahnarztrechnungen in der Höhe von Fr. 5'514.- sowie die Kosten der homöopathischen Behandlung seiner Psoriasis zu vergüten.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Bestandteile der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 ELG) sowie die Voraussetzungen einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Einnahmenüberschuss (Art. 3d Abs. 4 Satz 2 ELG in Verbindung mit Art. 19a ELV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Übernahme der Beteiligung nach Art. 64 KVG (Selbstbehalt und Franchise; Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG; Art. 6 ELKV; BGE 127 V 244 Erw. 4c) und der Kosten von Zahnbehandlungen (Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG; Art. 8 ELKV; vgl. auch BGE 130 V 185).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten von Zahnbehandlungen und der homöopathischen Behandlung seiner Psoriasis.
2.1 In der (verbesserten) Beschwerdeschrift vom 30. November 2004 wird die der Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zu Grunde gelegte Bezifferung der anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) mit Fr. 47'502.- und der anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) mit Fr. 51'319.- nicht mehr beanstandet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte und die daraus folgende Ermittlung eines Einnahmenüberschusses von Fr. 3817.- unzutreffend wären. Krankheitskosten können daher nur insoweit vergütet werden, als sie diesen Betrag übersteigen (Art. 19a ELV).
2.2 Der Beschwerdeführer verlangt einerseits die Übernahme seiner Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 3'200.- und derjenigen seiner Ehefrau von Fr. 2'314.60. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass laut Art. 3d Abs. 1 lit a ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a ELV und Art. 8 ELKV nur die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden. Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich der Zahnarztrechnung des Beschwerdeführers ausgeführt, als einfache Behandlung hätten die betroffenen Zähne extrahiert und im Oberkiefer ein Zahn an die bestehende Prothese angesetzt werden können. Einfach, wirtschaftlich und zweckmässig seien lediglich dieses Vorgehen und die damit verbundenen Kosten von Fr. 730.-. Zum selben Ergebnis gelangt der Vertrauenszahnarzt bei den Zahnarztkosten der Ehefrau des Beschwerdeführers und empfiehlt, lediglich einen Betrag von Fr. 564.- zu übernehmen. Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. P.________ schloss sich auf eine entsprechende Anfrage der Vorinstanz hin mit Schreiben vom 10. August 2004 dieser Beurteilung an. Er erklärte, die vorgenommenen Eingriffe seien als Privatbehandlungen geplant und durchgeführt worden. Die vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlagene Behandlung scheine ihm eine faire und zumutbare einfachere und wirtschaftlichere Lösung zu sein als die von ihm durchgeführte und vom Beschwerdeführer gewünschte konzepttreue Privatlösung. Angesichts dieser klaren (zahn-)medizinischen Aktenlage können die streitigen Zahnbehandlungen lediglich im Kostenumfang von insgesamt Fr. 1294.- als einfach, wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne von Art. 8 ELKV und damit vergütungsfähig gelten.
2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe einen Anspruch auf Rückerstattung der ihm entstandenen Kosten für die ärztliche (homöopathische) Behandlung seiner Psoriasis. In diesem Zusammenhang sieht Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG die Vergütung der ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Franchise, Selbstbehalt) vor, wobei der Bundesrat gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 1 ELG die Kosten bezeichnet, welche vergütet werden. Laut Art. 6 ELKV (erlassen gestützt auf die Subdelegation in Art. 19 Abs. 1 lit. f ELV) wird die Beteiligung nach Art. 64 KVG an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, vergütet. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt demzufolge voraus, dass die Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung übernimmt. An Arzneimittel, welche nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen, richtet auch die Ergänzungsleistung keine Vergütung aus (BGE 127 V 244 oben). Dabei obliegt es dem Krankenversicherer, den Betrag der Kostenbeteiligung festzusetzen. Von diesem kann die für die Ergänzungsleistung zuständige Behörde nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit abweichen (Urteil B. vom 27. August 2003, P 46/02, Erw. 4.3.1).

Gemäss dem Steuerausweis des Krankenversicherers für das Jahr 2003 vom 10. Februar 2004 ergaben sich für den Beschwerdeführer eine Franchise von Fr. 230.- und ein Selbstbehalt von Fr. 577.90, für seine Ehefrau eine Franchise von Fr. 230.- und ein Selbstbehalt von Fr. 152.30. Von einer nachgewiesenen Unrichtigkeit dieser Angaben kann nicht gesprochen werden, sodass darauf abzustellen ist. Im Übrigen würde sich an der Beurteilung auch dann nichts ändern, wenn der Steuerausweis als nicht massgeblich erachtet würde: Nach Art. 64 Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die Franchise zu bestimmen und für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag festzusetzen. Gemäss Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) beläuft sich die Franchise auf Fr. 230.- je Kalenderjahr, während der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes für Erwachsene Fr. 600.- beträgt. Damit ergibt sich eine höchstmögliche jährliche Kostenbeteiligung von Fr. 830.- pro Person respektive Fr. 1660.- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammen. Kumuliert mit den anzuerkennenden Zahnarztkosten von Fr. 1294.- resultiert eine Kostenbeteiligung von Fr. 2954.-. Diese ist niedriger als der Einnahmenüberschuss von Fr. 3817.-. Andere Krankheitskosten stehen nicht zur Diskussion. Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 2 ELG in Verbindung mit Art. 19a ELV sind somit in jedem Fall nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

supplementary benefitsmedical expense reimbursementdental treatmentmandatory health insurancecost participationexcess income thresholdsimple economical appropriate treatment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to reimbursement of dental treatment costs as simple, economical, and appropriate expenses under supplementary benefits law.

Extrahierter Entscheid

Only the simpler treatment costs were reimbursable; the recognized amount for all dental treatment was CHF 1,294.

Extrahierte Begründung

Under the EL rules, only simple, economical, and appropriate dental treatment is reimbursable. The trust dentist’s assessment, confirmed by the treating dentist, established substantially lower reasonable costs than the private treatment actually performed.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to reimbursement of homoeopathic psoriasis treatment costs as health-expense participation under supplementary benefits law.

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was due because the costs did not exceed the deductible/excess income threshold and the claimed treatment was not shown to fall within reimbursable mandatory health-insurance services.

Extrahierte Begründung

Reimbursement of cost participation under EL law presupposes mandatory health-insurance coverage. The proven cost participation, even together with eligible dental costs, remained below the acknowledged income surplus of CHF 3,817.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal should succeed overall.

Extrahierter Entscheid

The appeal had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

The total reimbursable costs did not exceed the excess income threshold required for supplementary-benefit reimbursement of illness-related expenses.

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