Supplementary benefits: relevant date and classification of assets

P 50/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung08.07.2002Dismissed

Zusammenfassung

P. challenged the Basel-Stadt social benefits office's recalculation of his supplementary benefits, which reduced benefits to CHF 1,500 per month from 1 September 2000 after taking account of assets. The cantonal social insurance body dismissed the complaint. On federal administrative appeal, the court held that the office correctly relied on assets as of 1 January 2000, treated the whole amount as the claimant's own assets, and fully included it in the calculation. The appeal was dismissed as manifestly unfounded, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 3 ELG, Art. 3a ff. ELG, Art. 17 ELV und Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV; massgebender Zeitpunkt und Vermögensrechnung bei Ergänzungsleistungen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist das nach den einschlägigen Vorschriften massgebende Vermögen per Stichtag zu erfassen; stellt die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest, dass das Vermögen dem Leistungsanspruch ab einem bestimmten Zeitpunkt zugrunde zu legen und als Eigenvermögen voll anzurechnen ist, greift das Bundesgericht bei bloss appellatorischen Einwendungen nicht ein. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, kann sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden; Gerichtskosten sind nicht zu erheben, wenn dies entsprechend entschieden wird.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
P 50/01 Bh

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 8. Juli 2002

in Sachen
P.________, 1924, Luzernerring 92/111, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel, Beschwerdegegner,

und
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

Mit Verfügung vom 28. August 2000 teilte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt dem 1924 geborenen P.________ mit, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistung/Beihilfe neu geprüft worden sei und infolge Berücksichtigung von Wertschriften ab 1. September 2000 noch Fr. 1500.- pro Monat betrage. Gleichzeitig machte es ihn darauf aufmerksam, dass möglicherweise eine rückwirkende Neuberechnung erstellt werde.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt (seit April 2002 neu: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 28. August 2000.
Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), über deren Bestandteile (Art. 3 ELG), über die Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3a ff. ELG), über die Bewertung des Vermögens (Art. 17 ELV) sowie über das zeitlich massgebende Vermögen (Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- In einlässlichen und überzeugenden Erwägungen, welchen durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen ist, hat die Vorinstanz dargelegt, dass das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zu Recht dem Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. September 2000 das Vermögen per 1. Januar 2000 zu Grunde gelegt, den gesamten Betrag als Eigenvermögen qualifiziert und demzufolge bei der Berechnung der Ergänzungsleistung in vollem Umfang mitberücksichtigt hat. Die bereits im kantonale Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Juli 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schlagwörter

supplementary benefitsassetsassessment dateown assetssocial insurance appealcalculationcourt costs